31988L0299

Richtlinie 88/299/EWG des Rates vom 17. Mai 1988 über den Handel mit in Artikel 7 der Richtlinie 88/146/EWG genannten Tieren, die mit bestimmten Stoffen hormonaler Wirkung behandelt wurden, sowie mit deren Fleisch

Amtsblatt Nr. L 128 vom 21/05/1988 S. 0036 - 0038


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RICHTLINIE DES RATES

vom 17. Mai 1988

über den Handel mit in Artikel 7 der Richtlinie 88/146/EWG genannten Tieren, die mit bestimmten Stoffen hormonaler Wirkung behandelt wurden, sowie mit deren Fleisch

(88/299/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich (1), insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 88/146/EWG enthält Vorschriften über das Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich, wobei jedoch die bereits in Artikel 4 der Richtlinie 81/602/EWG des Rates vom 31. Juli 1981 über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/358/EWG (3), vorgesehenen Ausnahmen gestattet sind.

Um das reibungslose Funktionieren des gesamten Systems sicherzustellen, ist der Handel mit entsprechend behandelten Tieren und dem Fleisch dieser Tiere grundsätzlich verboten worden. Nach Artikel 7 der Richtlinie 88/146/EWG können jedoch beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und bei Einfuhren aus Drittländern bestimmte Abweichungen für Zuchttiere und ausgediente Zuchttiere, die im Laufe ihres Lebens im Rahmen des Artikels 4 der Richtlinie 81/602/EWG behandelt worden sind, sowie für das Fleisch dieser Tiere zugelassen werden.

Diese Abweichungen können unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß ausreichende Garantien gegeben und so Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden können. Diese Garantien müssen den Erzeugnissen gelten, die verwendet werden dürfen, den Bedingungen ihrer Verwendung und der Kontrolle dieser Verwendungsbedingungen, insbesondere der Einhaltung der erforderlichen Wartezeit. Diese Voraussetzungen sollten nach einem Gemeinschaftsverfahren festgelegt werden.

Entsprechende Garantien müssen nach einem Gemeinschaftsverfahren für die Einfuhren aus Drittländern unter Berücksichtigung der von den betreffenden Drittländern abgegebenen Garantien eingeführt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie legt fest, unter welchen Bedingungen nach Artikel 7 der Richtlinie 88/146/EWG vom Verbot des Handels mit bestimmten Kategorien von Tieren und deren Fleisch abgewichen werden kann.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 88/146/EWG lassen die Mitgliedstaaten den Handelsverkehr mit Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die in der Zuchtphase einer der Behandlungen nach Artikel 4 der Richtlinie 81/602/EWG unterzogen worden sind, bzw. die Anbringung des Gemeinschaftsstempels auf das Fleisch solcher Tiere zu, wenn folgende Bedingungen eingehalten wurden:

1. Nur einer der folgenden Stoffe bzw. nur eines der folgenden Erzeugnisse wurde den Tieren verabfolgt:

a) zur therapeutischen Behandlung Östradiol 17 B, Testosteron und Progesteron bzw. Derivate, die bei der Hydrolyse nach der Resorption an der Verabfolgungsstelle leicht die Ausgangsverbindung ergeben und in dem nach Artikel 3 der Richtlinie 88/146/EWG unter Einhaltung der übrigen Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der vorliegenden Richtlinie zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt werden;

b) zur Brunstsynchronisation, zur Unterbrechung einer unerwünschten Trächtigkeit, zur Verbesserung der Fruchtbarkeit und zur Vorbereitung von Spender- und Empfängertieren für die Implantation von Embryonen die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 81/602/EWG genannten Stoffe, sofern die Erzeugnisse, in denen diese Stoffe enthalten sind, in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das im Anschluß an die Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 88/146/EWG und entsprechend den Bedingungen der Nummer 2 erstellt worden ist.

2. Sofern Nummer 1 Buchstabe b) zutrifft,

- werden die Bedingungen für die Verwendung und insbesondere die Bedingungen für die Abgabe an die Zuechter, die erforderliche Wartezeit sowie die Kontrollvorschriften hierzu nach dem unter Nummer 1 Buchstabe b) genannten Verfahren festgelegt;

- wird die Art und Weise der Identifizierung der Tiere nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 88/146/EWG geregelt.

Bis zum Erlaß der Entscheidungen nach Nummer 1 Buchstaben a) und b) bleiben die Erzeugnisse, für die bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, weiter zugelassen.

3. Bei der Erstellung der Verzeichnisse der Erzeugnisse nach Nummer 1, die den in Nummer 1 genannten Tieren verabfolgt werden können und für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

- die Verwendung des Erzeugnisses in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie muß kontrolliert werden können;

- Erzeugnisse mit Langzeitfreigabe bzw. Salze und Ester mit langer Halbwertzeit müssen ausgeschlossen werden, wenn der therapeutische Zweck mit Erzeugnissen erreicht werden könnte, die eine kürzere Halbwertzeit aufweisen und aufgrund ihrer Zusammensetzung keine Depotwirkung haben; hierdurch soll die Verwendung von Hormonen als Wachstumsfaktoren verhindert und das Rückstandsrisiko verringert werden;

- Erzeugnisse mit einer Wartezeit von mehr als fünfzehn Tagen nach Ende der Behandlung sind auszuschließen;

- Reagenzien und erforderliche Analysegeräte zum Nachweis von nichtzulässigen Rückstandsmengen müssen vorhanden sein.

Die nach dem vorstehenden Unterabsatz zugelassenen Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen der Artikel 24 bis 50 der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (1).

4. Der unmittelbar verantwortliche Tierarzt hat zumindest folgende Angaben in ein Register einzutragen:

- Art der Behandlung,

- Art der zugelassenen Erzeugnisse,

- Zeitpunkt der Behandlung,

- Identität der behandelten Tiere.

Diese Angaben sind der zuständigen Stelle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die in Artikel 2 genannten Tiere nur dann aus ihrem Gebiet in das eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, wenn

a) die allgemeinen Bedingungen der vorliegenden Richtlinie, und insbesondere die gemäß Artikel 3 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 88/146/EWG sowie gemäß Artikel 2 Nummer 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Wartezeit, eingehalten werden;

b) - falls es sich um ausgediente Zuchttiere handelt - diese Tiere nicht einer der in Artikel 4 der Richtlinie 81/602/EWG genannten Behandlungen unterzogen worden sind, bei der während der Mastzeit im Anschluß an die Zuchtphase eines der gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) bzw. b) oder Artikel 6 zugelassenen Erzeugnisse verwendet wurde.

(2) Der Handel mit wertvollen Pferden, insbesondere Renn-, Spring-, Zirkus- oder Reitpferden oder für Ausstellungen bestimmten Pferden, einschließlich Pferden dieser Kategorien, denen zu einem in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) genannten Zweck oral Zubereitungen verabfolgt wurden, die Trenbolonallyl enthalten, ist jedoch vor Ablauf der Wartezeit möglich, sofern die anderen Bedingungen des Artikels 2 erfuellt sind; jedoch sind Art und Zeitpunkt der Behandlung in den Begleitpapieren zu vermerken.

Artikel 4

Unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (2) und abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 88/146/EWG genehmigen die Mitgliedstaaten den Handel mit Fleisch von Zuchttieren und ausgedienten Zuchttieren, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie zum innergemeinschaftlichen Handel hätten zugelassen werden können.

Der Gemeinschaftsstempel darf nur dann angebracht werden, wenn die Wartezeit vor der Schlachtung der Tiere abgelaufen war.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 88/146/EWG und für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 86/469/EWG werden nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 88/146/EWG den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Garantien mindestens gleichwertige Garantien festgelegt, denen die aus Drittländern eingeführten Zuchttiere oder ausgedienten Zuchttiere oder deren Fleisch genügen müssen.

Artikel 6

Bis zum Erlaß der in Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Entscheidungen gelten folgende Übergangsmaßnahmen:

- Die Mitgliedstaaten kontrollieren, daß die Stoffe oder Erzeugnisse, für die eine einzelstaatliche Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt, den Erfordernissen des Artikels 2 Nummer 3 entsprechen. Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses das Ergebnis dieser Prüfung mit;

- anhand dieser Ergebnisse erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 85/358/EWG ein vorläufiges Verzeichnis von Stoffen oder Erzeugnissen, die für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie verwendet werden können, und legt die Bedingungen und die Mittel im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 fest.

Bei den Tieren, die mit den in dem vorläufigen Verzeichnis stehenden Stoffen oder Erzeugnissen behandelt wurden und ihrem Fleisch darf es keine Handelshemmnisse mehr geben.

Die vorläufigen Verzeichnisse gelten bis zum 31. Dezember 1991.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 2 Nummer 1 und die Artikel 3, 4 und 6 sind ab der Bekanntgabe (1) dieser Richtlinie anwendbar.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KIECHLE

(1) ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1988, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 222 vom 7. 8. 1981, S. 32.

(3) ABl. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 46.

(1) ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.

(1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 20. Mai 1988 bekanntgegeben.