31998R2799

Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro

Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/1998 S. 0001 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 2799/98 DES RATES vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Währungsausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (5) ist ab 1. Januar 1999 die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die agromonetäre Regelung auf der Grundlage

- der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (6),

- der Verordnung (EG) Nr. 1527/98 des Rates vom 29. Juni 1995 über Ausgleichsmaßnahmen infolge der Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse einiger Währungen (7),

- der Verordnung (EG) Nr. 2990/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über Ausgleichsmaßnahmen infolge spürbarer Verringerungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse vor dem 1. Januar 1997 (8),

- der Verordnung (EG) Nr. 724/97 des Rates vom 22. April 1997 zur Festlegung der Maßnahmen und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkenden Aufwertungen (9)

besteht im wesentlichen aus einem System spezifischer landwirtschaftlicher Umrechnungskurse, die von den realen Wechselkursen abweichen. Ein solches System ist mit der Einführung des Euro unvereinbar, Daher ist eine agromonetäre Regelung zu schaffen, die dieser neuen Situation entspricht, und die Verordnungen zur Festlegung der bisherigen agromonetären Regelung sind aufzuheben.

(2) Die derzeitige Währungslage, die sich durch geringe Abstände zwischen Wechselkursen und landwirtschaftlichen Umrechnungskursen auszeichnet, ermöglicht die Einführung eines Systems, das einfacher ist und der tatsächlichen Währungssituation besser entspricht. Die Umrechnung der in Euro festgesetzten Preise und Beträge in den die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten in die Währung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten kann daher mit dem Euro-Wechselkurs erfolgen. Diese Bestimmung hat zudem den Vorteil, die Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik beträchtlich zu vereinfachen.

(3) Der Euro-Wechselkurs für die Umrechnung in Landeswährung kann sich im Verlauf des Zeitraums ändern, in dem ein Geschäft ausgeführt wird. Daher ist festzulegen, welcher Kurs auf die betreffenden Beträge anzuwenden ist. Im allgemeinen ist hierfür der Tatbestand maßgeblich, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird. Daher ist der Wechselkurs des Tages zu verwenden, an dem dieser maßgebliche Tatbestand eintritt. Gegebenenfalls ist dieser Tatbestand anzugeben, oder es ist unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien, insbesondere der Schnelligkeit, mit der die Kursänderungen weitergegeben werden, davon abzuweichen.

(4) Im Fall einer deutlichen Währungsaufwertung, die neben den direkten Beihilfen auch die Preise und Beträge in Landeswährung beeinflußt, können die landwirtschaftlichen Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen sinken. Daher ist es gerechtfertigt, die Möglichkeit der Gewährung einer vorübergehenden und degressiv gestaffelten Aufwertungs-Ausgleichsbeihilfe vorzusehen, die die Anpassung der landwirtschaftlichen Preise begleitet und mit den gesamtwirtschaftlichen Regeln vereinbar ist.

(5) Es muß möglich sein, die Auswirkungen deutlicher Währungsaufwertungen auf die Höhe bestimmter direkter Beihilfen in Landeswährung nach spezifischen, dem Wesen dieser Beihilfen entsprechenden Regeln auszugleichen.

(6) Die Modalitäten der Finanzierung dieser Ausgleichsbeihilfen müssen grundsätzlich eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union und des Mitgliedstaats vorsehen.

(7) Längerfristig muß sich der Agrarsektor wie die übrigen Wirtschaftssektoren an die Währungsrealität anpassen. Daher ist eine Frist zu setzen, bis zu der diese Ausgleichsbeihilfen längstens gewährt werden dürfen. Die Festsetzung einer solchen Frist trägt zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin bei.

(8) Es empfiehlt sich, besondere Regeln vorzusehen, mit denen außergewöhnlichen Umständen begegnet werden kann, die sich sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch auf dem Weltmarkt ergeben können und unverzügliches Handeln erfordern, um das reibungslose Funktionieren der Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten.

(9) Die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Ausgaben, die sich aus den die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten ergeben, in Euro anstatt in Landeswährung zu tätigen. Daher ist sicherzustellen, daß diese Möglichkeit den Empfängern bzw. Schuldnern keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.

(10) Im Hinblick auf eine reibungslose Einführung der neuen agromonetären Regelung empfiehlt es sich, gegebenenfalls Übergangsmaßnahmen vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung sind

a) die gemeinsame Agrarpolitik betreffende Rechtsakte,

- Rechtsakte, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Artikel 43 des Vertrages stützen, ausgenommen der Gemeinsame Zolltarif und andere dem Zollrecht zugehörige Rechtsakte, die gleichermaßen für Agrarerzeugnisse und gewerbliche Waren gelten,

- Rechtsakte betreffend Waren, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse stammen und besonderen Handelsregelungen unterliegen;

b) teilnehmende Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten, die gemäß dem Vertrag die einheitliche Währung eingeführt haben;

c) nicht teilnehmende Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben;

d) Landeswährungen: die Landeswährungen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Drittländer;

e) Wechselkurs: der Geldmarktkurs für die Umrechnung zwischen dem Euro und der betreffenden Landeswährung;

f) spürbare Aufwertung: die Situation, in der der Wechselkurs-Durchschnitt eines Jahres unter der Schwelle liegt, die durch den in den vorangegangenen drei Jahren angewandten niedrigsten Wechselkurs-Jahresdurchschnitt und den Wechselkurs vom 1. Januar 1999 gebildet wird;

g) als spürbar anzusehender Prozentsatz einer Aufwertung: der Prozentsatz, um den der jährliche Durchschnitt gegenüber der unter Buchstabe f) genannten Schwelle aufgewertet wird.

Artikel 2

(1) Die Preise und Beträge in den die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten lauten auf Euro.

(2) Sie werden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Euro gewährt bzw. erhoben. In den übrigen Mitgliedstaaten werden sie zum Wechselkurs in deren Landeswährung umgerechnet und unbeschadet des Artikels 8 in Landeswährung gewährt bzw. erhoben.

(3) Für die Beträge im Zusammenhang mit Einfuhren sowie die Steuern für Ausfuhren, die durch einen die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakt in Euro festgesetzt werden und in den Mitgliedstaaten in Landeswährung anzuwenden sind, ist der Umrechnungskurs ausdrücklich gleich dem Kurs, der gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (10) anzuwenden ist.

Artikel 3

(1) Als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs gilt

- für die im Handelsverkehr mit Drittländern erhobenen oder gewährten Beträge: die Erfuellung der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollförmlichkeiten;

- in allen anderen Fällen: der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird.

(2) Ist der maßgebliche Tatbestand nach Absatz 1 zu präzisieren oder kann er aus besonderen, mit der Marktorganisation oder dem betreffenden Betrag zusammenhängenden Gründen nicht berücksichtigt werden, so wird nach dem Verfahren des Artikels 9 ein spezifischer maßgeblicher Tatbestand bestimmt, wobei folgende Kriterien zu beachten sind:

a) tatsächliche und möglichst baldige Anwendbarkeit der Wechselkursänderungen;

b) ähnliche maßgebliche Tatbestände für ähnliche Geschäfte im Rahmen anderer Marktorganisationen;

c) Kohärenz der maßgeblichen Tatbestände für die verschiedenen Preise und Beträge innerhalb einer Marktorganisation;

d) praktische und effiziente Überprüfbarkeit der Anwendung der korrekten Wechselkurse.

Artikel 4

(1) Im Fall einer spürbaren Aufwertung können die betroffenen Mitgliedstaaten den Landwirten in bezug auf die nicht unter Artikel 5 fallenden Preise und Beträge eine Ausgleichsbeihilfe gewähren. Diese Beihilfe wird in drei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatstranchen, beginnend ab dem Monat März, der auf den Monat der spürbaren Aufwertung folgt, gewährt.

Die Ausgleichsbeihilfe darf nicht in Form eines produktionsgebundenen Betrags gewährt werden, es sei denn, es handelt sich um die Produktion in einem bestimmten abgelaufenen Zeitraum. Sie darf nicht für eine Erzeugung oder abhängig vom Bestehen einer Erzeugung nach diesem Zeitraum gewährt werden.

(2) Der Hoechstbetrag der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe wird für den gesamten Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 9 festgesetzt, indem der als spürbar anzusehende Prozentsatz der betreffenden Aufwertung mit dem gemäß den Nummern 1 bis 3 des Anhangs berechneten pauschalen Einkommensverlust multipliziert wird.

(3) Gegebenenfalls wird der Hoechstbetrag der ersten Tranche unter Berücksichtigung der Marktlage während des Jahreszeitraums gekürzt oder gestrichen, an dessen Ende die spürbare Aufwertung festgestellt wurde.

(4) Es wird jedoch keine Beihilfe für den Teilbetrag gewährt, der bei Berechnung nach Absatz 2 weniger als 2,6 % einer spürbaren Aufwertung ausmacht.

(5) Die Beträge der zweiten und dritten Tranche werden gegenüber der vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags gekürzt.

Die Beträge der zweiten und dritten Tranche werden je nachdem, wie sich die Entwicklung der Wechselkurse, die bis zum Beginn des dem ersten Monat der betreffenden Tranche vorangehenden Monats festgestellt wird, auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkt, unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum festgestellten Marktlage gekürzt oder gestrichen.

(6) Die Berücksichtigung der Marktlage gemäß Absatz 3 und gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 erfolgt auf der Grundlage folgender Kriterien:

Der Betrag einer oder mehrerer Tranchen kann aufgrund der Entwicklung in einem oder mehreren Sektoren verringert werden, wenn festgestellt wird,

a) daß der durchschnittliche Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat während des Jahres, für das eine spürbare Aufwertung festgestellt wird, oder zwischen dem Beginn der vorangegangenen Tranche und dem Beginn des Monats, der dem ersten Monat der betreffenden Tranche vorausgeht, höher oder gleich dem Durchschnitt der Marktpreise in den Mitgliedstaaten ist, in denen es im gleichen Zeitraum keine spürbare Aufwertung gegeben hat. Der Vergleich der Marktpreise erfolgt auf der Basis der Preise in Landeswährung oder in Euro am Tag der spürbaren Aufwertung (Basis = 100);

oder

b) daß in Anbetracht des Zeitpunkts der spürbaren Aufwertung, bezogen auf die maßgeblichen Tatbestände des betreffenden Sektors, nicht davon auszugehen ist, daß sich die betreffende Aufwertung während des gesamten Zeitraums ausgewirkt hat.

Bei Anwendung von Buchstabe b) wird die Kürzung um mindestens ein Drittel gemäß Artikel 4 Absatz 5 auf der Basis des Betrags der ersten Tranche berechnet, der ohne Anwendung von Buchstabe b) gezahlt worden wäre.

Diese Kriterien können auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrung nach dem Verfahren des Artikels 9 geändert werden.

Artikel 5

(1) Ist der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands anwendbare Wechselkurs für

- eine Pauschalbeihilfe je Hektar oder je Großvieheinheit

oder

- eine Ausgleichsprämie je Mutterschaf oder je Ziege

oder

- einen Betrag im Rahmen der Strukturförderung oder des Umweltschutzes

niedriger als der zuvor gültige Wechselkurs, so kann der betreffende Mitgliedstaat den Landwirten beginnend ab dem Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestandes eine Ausgleichsbeihilfe in drei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatstranchen zahlen.

Die Ausgleichsbeihilfe muß in Form eines Zusatzbetrags zu den in Unterabsatz 1 genannten Beihilfen, Prämien und Beträgen gewährt werden.

(2) Der Hoechstbetrag der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe wird für den gesamten Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 9 gemäß Nummer 4 des Anhangs festgesetzt. Der Mitgliedstaat kann jedoch von der Gewährung der Beihilfe absehen, wenn dieser Betrag einer Verringerung von weniger als 0,5 % entspricht.

(3) Die Beträge der zweiten und dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe werden gegenüber der vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags gekürzt.

(4) Die Beträge gemäß Absatz 3 werden gegebenenfalls entsprechend der Auswirkung der Entwicklung der am ersten Tag der zweiten bzw. der dritten Tranche festgestellten Wechselkurse auf die Einkommen gekürzt oder gestrichen.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Beträge, für die in den 24 Monaten vor dem Wirksamwerden des neuen Kurses ein niedrigerer Kurs gegolten hat.

Artikel 6

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der Ausgleichsbeihilfen wie folgt:

- 50 % der tatsächlich gewährten Beträge für die Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 4;

- 50 % der Beträge, die für die Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 5 gewährt werden können. Dabei kann der Mitgliedstaat von der Gewährung des nationalen Teils der Beihilfe absehen.

(2) Die Beteiligung der Gemeinschaft wird in bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik den Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte zugerechnet.

Artikel 7

(1) Ist die Anwendung der die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakte durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so beschließt die Kommission geeignete Schutzmaßnahmen, die gegebenenfalls von den Bestimmungen der betreffenden Rechtsakte abweichen können.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden unverzüglich dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem ihm die Schutzmaßnahmen mitgeteilt wurden, den Rat mit dem Kommissionsbeschluß befassen.

Der Rat kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der fraglichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(2) Ist die Anwendung der die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakte durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so kann die Kommission im Rahmen der Befugnisse, über die sie nach Maßgabe dieser Rechtsakte im Einzelfall verfügt, insbesondere in folgenden Fällen Maßnahmen treffen, die von der vorliegenden Verordnung abweichen:

- wenn ein Land ungewöhnliche Kurspraktiken wie multiple Wechselkurse oder Tauschhandelsabkommen anwendet;

- wenn die Währung eines Landes nicht auf den amtlichen Devisenmärkten gehandelt wird oder ihre Entwicklung zu Handelsverzerrungen führen könnte.

Artikel 8

(1) Beschließt ein nicht teilnehmender Mitgliedstaat, die Ausgaben, die sich aus den die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, so trifft der Mitgliedstaat Maßnahmen dergestalt, daß der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.

(2) Der Mitgliedstaat teilt die geplanten Maßnahmen der Kommission vor ihrem Inkrafttreten mit. Er kann diese Maßnahmen erst einführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung gegeben hat.

Artikel 9

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach folgenden Verfahren erlassen:

a) dem Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (11)

oder

b) dem Verfahren des entsprechenden Artikels der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für Erzeugnisse der Landwirtschaft oder der Fischerei

oder

c) dem Verfahren des entsprechenden Artikels in anderen Gemeinschaftsbestimmungen, mit denen ein analoges Verfahren eingeführt wurde.

Artikel 10

(1) Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, um die erstmalige Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erleichtern, so werden diese von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 9 getroffen und sind nur so lange anwendbar, wie es zur Einführung der neuen Regelung unbedingt erforderlich ist.

(2) Die Verordnungen (EWG) Nr. 3813/92, (EG) Nr. 1527/95, (EG) Nr. 2990/95 und (EG) Nr. 724/97 werden aufgehoben.

(3) Wird in einem die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakt auf den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs Bezug genommen, so ist ab dem 1. Januar 1999 für die nationalen Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten der vom Rat gemäß Artikel 109l Absatz 4 des Vertrags unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs und für die Landeswährungen der Kurs gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.

Wird in einem die gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakt auf den repräsentativen Marktkurs des Ecu Bezug genommen, so ist ab dem 1. Januar 1999 der Wechselkurs des Euro zu berücksichtigen.

Die Bezugnahmen auf die Ausgleichsbeihilfen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3813/92 und (EG) Nr. 724/97 gelten als Bezugnahmen auf die Artikel 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung.

Die Bezugnahmen auf die maßgeblichen Tatbestände gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1999.

Die Artikel 4, 5 und 6 gelten ausschließlich für die spürbaren Aufwertungen vor dem 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 224 vom 17. 7. 1998, S. 15.

(2) ABl. C 328 vom 26. 10. 1998.

(3) Stellungnahme vom 9. September 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Stellungnahme vom 30. September 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 1.

(6) ABl. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (ABl. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1).

(7) ABl. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 1.

(8) ABl. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/96 (ABl. L 187 vom 26. 7. 1996, S. 1).

(9) ABl. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 942/98 (ABl. L 132 vom 6. 5. 1998, S. 1).

(10) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1).

(11) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37).

ANHANG

1. Der pauschale Einkommensverlust gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung entspricht folgendem Wert:

a) der Summe aus 1 %

- der landwirtschaftlichen Enderzeugung der Sektoren Getreide (einschließlich Reis), Zuckerrüben, Milch und Milcherzeugnisse sowie Rind- und Kalbfleisch und

- des Wertes der Erzeugnismengen, die im Rahmen eines Vertrags geliefert werden, der nach dem Gemeinschaftsrecht die Zahlung eines Mindestpreises an den Erzeuger vorsieht, in den nicht im ersten Gedankenstrich genannten Sektoren und

- den an die Landwirte gezahlten Beihilfen und Prämien, mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 5 der Verordnung;

b) abzüglich

- 0,5 % des Wertes der Vorleistungen in Form von Futtermitteln und

- der Auswirkung des Rückgangs der Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen auf die Abgaben, der sich aus den Maßnahmen gemäß Buchstabe a) des vorangehenden Gedankenstrichs ergibt, und

- eines Abschlags in Höhe von 1 % der voraussichtlichen EAGFL-Ausgaben für:

- sämtliche hektarbezogenen Pauschalbeihilfen,

- die Hälfte der Struktur- und Umweltbeihilfen

und

- 130 % der Prämien für Schafe und Ziegen.

2. Die in Nummer 1 Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ihre Summe für den betreffenden Sektor weniger als 0,01 % der landwirtschaftlichen Enderzeugung des betreffenden Mitgliedstaats ausmacht.

Im Sinne dieser Verordnung entsprechen die Produktionssektoren den statistischen Aggregaten, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung von Eurostat ermittelt wurden, bzw. den Gruppen von Aggregaten gemäß nachstehender Liste:

1. Getreide und Reis

2. Zuckerrüben

3. Milch und Milcherzeugnisse

4. Rindfleisch/Kalbfleisch

5. Ölsaaten und Olivenöl

6. Frisches Obst und Gemüse

7. Kartoffeln

8. Wein und Moste

9. Blumen und Baumschulerzeugnisse

10. Schweinefleisch

11. Schaf- und Ziegenfleisch

12. Eier und Gefluegel

13. Sonstige.

3. Der pauschale Einkommensverlust wird bestimmt auf der Grundlage von Daten über

a) die landwirtschaftliche Gesamtrechnung, die Eurostat für das letzte vor dem Zeitpunkt der spürbaren Aufwertung endende Kalenderjahr erstellt hat, in bezug auf Nummer 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und Buchstabe b) erster und zweiter Gedankenstrich,

b) den Haushaltsvollzug oder, falls diese Daten nicht vorliegen, über die Haushaltspläne bzw. die entsprechenden Entwürfe oder Vorentwürfe für

- die Einkommen in dem unter Buchstabe a) genannten Jahr in bezug auf Nummer 1 Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich,

- das Haushaltsjahr, das im Laufe des Getreidewirtschaftsjahres beginnt, in dem die spürbare Aufwertung erfolgt, in bezug auf Nummer 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich.

Für die Anwendung von Nummer 2 sind bei der Erfassung der Daten gemäß Buchstabe a) des vorliegenden Absatzes in Grenzfällen analoge Daten über die beiden vorangegangenen Jahre zu berücksichtigen.

4. Die Beihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung wird auf der Basis der Daten gemäß Nummer 3 Buchstabe b) erster Gedankenstrich des vorliegenden Anhangs berechnet.