32003R1267

Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 180 vom 18/07/2003 S. 0001 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Juni 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(4) enthält den Bezugsrahmen für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für den statistischen Bedarf der Gemeinschaft und ermöglicht es damit, zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse zu erzielen.

(2) Der Bericht des Währungsausschusses über die statistischen Anforderungen in der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), der am 18. Januar 1999 vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) verabschiedet wurde, unterstreicht, dass für das reibungslose Funktionieren der WWU und des Binnenmarkts eine effiziente Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik von übergeordneter Bedeutung sind und dass ein umfassendes statistisches Informationssystem benötigt wird, das die Politiker mit den für ihre Entscheidungen erforderlichen Daten versorgt. Ferner wird hervorgehoben, dass es äußerst wichtig ist, über derartige Informationen für die Gemeinschaft und insbesondere für die Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet angehören, zu verfügen.

(3) Der Bericht unterstreicht, dass länderübergreifende Vergleiche der Arbeitsmärkte in der WWU mehr Aufmerksamkeit erfordern werden.

(4) Um vierteljährliche Statistiken für das Euro-Währungsgebiet erstellen zu können, ist es notwendig, die Übermittlungsfristen für die Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf 70 Tage zu verkürzen.

(5) Es ist notwendig, die den Mitgliedstaaten bei den vierteljährlichen und jährlichen Variablen gewährten Ausnahmeregelungen, die die Erstellung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das Euro-Währungsgebiet und die Gemeinschaft verhindern, aufzuheben.

(6) Der Aktionsplan zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion, der am 29. September 2000 vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) verabschiedet wurde, misst der Übermittlung von Beschäftigungsdaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Einheit "geleistete Arbeitsstunden" eine hohe Priorität bei.

(7) Der Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) und der Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) sind gemäß Artikel 3 der Beschlüsse 89/382/EWG, Euratom des Rates(5) bzw. 91/115/EWG des Rates(6) gehört worden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 wird wie folgt geändert:

1. Der Text nach der Überschrift: "Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen" wird wie folgt geändert:

a) Der Text der "Übersicht über die Tabellen" wird durch den Text in Anhang I ersetzt.

b) Der Text von Tabelle 1 "Hauptaggregate - vierteljährlich und jährlich" wird durch den Text in Anhang II ersetzt.

2. Der Text nach der Überschrift "Ausnahmen für die im Rahmen des Lieferprogramms 'ESVG 95' bereitzustellenden Tabellen nach Ländern" wird durch den Text in Anhang III ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 258.

(2) ABl. C 253 vom 22.10.2002, S. 14.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. C 125 E vom 27.5.2003, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1).

(5) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(6) ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19.

ANHANG I

Änderungen an der Tabelle "Übersicht über die Tabellen" von Anhang B - Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen - der Verordnung (EG) Nr. 2223/96, ESVG 95

LIEFERPROGRAMM DER DATEN DER VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN

Übersicht über die Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

t ist der Bezugszeitraum (Jahr oder Quartal), auf den sich die zu übermittelnden Daten beziehen.

ANHANG II

Änderungen an Tabelle 1 - Hauptaggregate, vierteljährlich und jährlich - von Anhang B - Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen - der Verordnung (EG) Nr. 2223/96, ESVG 95

Tabelle 1 - Hauptaggregate - vierteljährlich und jährlich

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

+ Falls keine spezielle Gliederung angegeben ist, bezieht sich die Variable auf die Volkswirtschaft insgesamt.

ANHANG III

Änderungen an den Tabellen nach Ländern - Ausnahmen für die im Rahmen des Lieferprogramms "ESVG 95" bereitzustellenden Tabellen nach Ländern - von Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 2223/96, ESVG 95

AUSNAHMEN FÜR DIE IM RAHMEN DES LIEFERPROGRAMMS "ESVG 95" BEREITZUSTELLENDEN TABELLEN NACH LÄNDERN

1. ÖSTERREICH

1.1. Ausnahmen für die Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. DÄNEMARK

2.1. Ausnahmen für die Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. DEUTSCHLAND

3.1. Ausnahmen für die Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. GRIECHENLAND

4.1. Ausnahmen für die Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. SPANIEN

5.1. Ausnahmen für die Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. FRANKREICH

6.1. Ausnahmen für die Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. IRLAND

7.1. Ausnahmen für die Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. ITALIEN

8.1. Ausnahmen für die Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

9. LUXEMBURG

9.1. Ausnahmen für die Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

9.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10. NIEDERLANDE

10.1. Ausnahmen für die Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

11. PORTUGAL

11.1. Ausnahmen für die Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

11.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

12. FINNLAND

12.1. Ausnahmen für die Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

12.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

13. SCHWEDEN

13.1. Ausnahmen für die Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

13.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

14. VEREINIGTES KÖNIGREICH

14.1. Ausnahmen für einzelne Variablen/Sektoren in den Tabellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>