32004R0501

Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 081 vom 19/03/2004 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 10. März 2004

über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(3) bildet den Bezugsrahmen für gemeinsame Standards, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Konten der Mitgliedstaaten für den statistischen Bedarf der Gemeinschaft und ermöglicht es damit, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

(2) Im Bericht des Währungsausschusses über den Informationsbedarf, der am 18. Januar 1999 vom Rat "Wirtschaft und Finanzen" (ECOFIN) gebilligt wurde, wird unterstrichen, dass eine effiziente Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik für das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion und des Binnenmarkts von übergeordneter Bedeutung ist und ein umfassendes statistisches Informationssystem erfordert, das die Entscheidungsträger mit den für ihre Entscheidungen benötigten Daten versorgt. Ferner heißt es in dem Bericht, dass den kurzfristigen öffentlichen Finanzstatistiken der Mitgliedstaaten, insbesondere soweit sie an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, hohe Priorität eingeräumt werden sollte; als Ziel wird die Erstellung vierteljährlicher Finanzkonten der Regierungen im Rahmen eines stufenweisen Vorgehens genannt.

(3) Die vierteljährlichen nationalen Daten der Finanzkonten (finanzielle Transaktionen und Vermögensbilanzen) des Staates decken einen großen Teil aller finanziellen Transaktionen und Vermögensbilanzen der Eurozone ab und enthalten wichtige Informationen für die Geldpolitik. Aus diesem Grund und für eigene Zwecke hat der Rat der Europäischen Zentralbank Bestimmungen und Leitlinien erlassen, die die Übermittlung unterjährlicher Daten zur Finanzstatistik und zu den nationalen Finanzkonten an die Europäische Zentralbank sicherstellen sollen.

(4) Für eine umfassende Analyse der Finanzierungs- und finanziellen Investitionstätigkeit des Staates nach Partnersektoren und Instrumenten werden Informationen der Partnersektoren zu den finanziellen Transaktionen und Bilanzen des Staates benötigt.

(5) In der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken(4) und der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen(5) ist festgelegt, welche vierteljährlichen Daten zu nichtfinanziellen Transaktionen des Staates die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) übermitteln.

(6) In den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Kommission Änderungen der Methodik des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen beschließen kann, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben. Die Erstellung vierteljährlicher Finanzkonten des Staates erfordert die Bereitstellung zusätzlicher Mittel in den Mitgliedstaaten und kann daher nicht Gegenstand eines Beschlusses der Kommission sein, sondern muss durch eine spezifische Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden.

(7) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(6) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) und der durch den Beschluss 91/115/EWG des Rates(7) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) haben den Entwurf dieser Verordnung befürwortet -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Mit dieser Verordnung sollen die Hauptmerkmale der im Europäischen System Volkwirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) beschriebenen Positionen der finanziellen Transaktionen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten des Sektors und seiner Teilsektoren festgelegt und definiert werden, zu denen der Kommission (Eurostat) nach einem gestaffelten Zeitplan vierteljährliche Daten zu übermitteln sind.

Artikel 2

Erstellung vierteljährlicher Daten: Quellen und Methoden

(1) Um qualitativ hochwertige Statistiken zu erhalten, werden für die vierteljährlichen Daten zu den finanziellen Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten weitest möglich Informationen herangezogen, die dem Staat unmittelbar vorliegen. Vierteljährliche Daten über nichtbörsennotierte Aktien (AF.512) und sonstige Anteilsrechte (AF.513) staatlicher Einheiten, wie sie im ESVG 95 definiert und kodiert sind, können jedoch durch Interpolation bzw. Extrapolation der entsprechenden jährlichen Daten geschätzt werden.

(2) Die Erstellung der vierteljährlichen Daten zu den finanziellen Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten erfolgt gemäß den Regeln des ESVG 95; das gilt insbesondere für die Sektorzuordnung der institutionellen Einheiten, die Konsolidierungsregeln, die Klassifikation der finanziellen Transaktionen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten, den Buchungszeitpunkt und die Bewertungsregeln.

(3) Die vierteljährlichen Daten und die entsprechenden jährlichen Daten, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 übermittelt werden, müssen übereinstimmen.

(4) Die vierteljährlichen Daten zu Forderungen und Verbindlichkeiten entsprechen den am Ende jeden Quartals bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten.

Artikel 3

Übermittlung vierteljährlicher Daten zu den finanziellen Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vierteljährliche Daten zu den folgenden finanziellen Transaktionen (F) und den folgenden Forderungen und Verbindlichkeiten (AF), wie sie im ESVG 95 definiert und kodiert sind:

a) Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR) (F.1 und AF.1),

b) Bargeld und Einlagen (F.2 und AF.2),

c) Geldmarktpapiere (F.331 und AF.331),

d) Kapitalmarktpapiere (F.332 und AF.332),

e) Finanzderivate (F.34 und AF.34),

f) kurzfristige Kredite (F.41 und AF.41),

g) langfristige Kredite (F.42 und AF.42),

h) Anteilsrechte (F.5 und AF.5),

i) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (F.61 und AF.61),

j) Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (F.62 und AF.62),

k) sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (F.7 und AF.7).

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) ferner die folgenden vierteljährlichen Daten für den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311) gemäß Artikel 4:

a) börsennotierte Aktien (F.511 und AF.511) (Transaktionen mit Forderungen und Forderungen),

b) Bargeld (F.21 und AF.21) (Transaktionen mit Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten).

Artikel 4

Erfassung des Sektors Staat und seiner Teilsektoren

Die Mitgliedstaaten übermitteln als Staat (S. 13) vierteljährliche Daten für den Sektor Staat und die folgenden Teilsektoren, wie sie im ESVG 95 definiert und kodiert sind, was Folgendes umfasst:

- Zentralstaat (S.1311),

- Teilstaat (S.1312),

- Gemeinden (S.1313),

- Sozialversicherung (S.1314).

Artikel 5

Merkmale der zu übermittelnden vierteljährlichen Daten

(1) Die in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten werden konsolidiert für die Teilsektoren des Staates gemäß Artikel 4 übermittelt.

(2) Die in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten werden sowohl konsolidiert als auch unkonsolidiert für den Sektor Staat (S.13) gemäß Artikel 4 übermittelt.

(3) Für die Teilsektoren Zentralstaat (S. 1311) und Sozialversicherung (S. 1314) gemäß Artikel 4 und dem Anhang dieser Verordnung werden vierteljährliche Daten nach Partnersektoren geliefert.

Artikel 6

Zeitplan für die Übermittlung der vierteljährlichen Daten

(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten vierteljährlichen Daten werden der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate nach Ende des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen.

(2) Etwaige revidierte vierteljährliche Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.

(3) Die erste Übermittlung der in Artikel 3 - außer sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (F.7 und AF.7) - sowie in den Artikeln 4 und 5 genannten vierteljährlichen Daten erfolgt nach folgendem Zeitplan:

a) für die Teilsektoren Zentralstaat (S. 1311) und Sozialversicherung (S. 1314) bis zum 30. Juni 2004; sofern größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist bis zur ersten Übermittlung der Daten nach Partnersektoren sowie einiger Daten zu den finanziellen Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten ausnahmsweise um höchstens achtzehn Monate verlängern;

b) für die Teilsektoren Länder (S. 1312) und Gemeinden (S. 1313):

i) Daten zu den Transaktionen mit Verbindlichkeiten und zu den Verbindlichkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2004; sofern größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist bis zur ersten Übermittlung dieser Daten ausnahmsweise um höchstens achtzehn Monate verlängern;

ii) Daten zu den Transaktionen mit Forderungen und zu den Forderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2005; sofern größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist bis zur ersten Übermittlung dieser Daten ausnahmsweise um höchstens sechs Monate verlängern;

c) für den Sektor Staat (S. 13) bis zum 30. Juni 2005; sofern größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist bis zur ersten Übermittlung dieser Daten ausnahmsweise um höchstens sechs Monate verlängern.

(4) Vierteljährliche Daten zu den sonstigen Forderungen/Verbindlichkeiten (F.7 und AF.7) für den Sektor Staat (S.13) und seine Teilsektoren gemäß Artikel 4 werden der Kommission (Eurostat) zum ersten Mal bis zum 30. Juni 2005 übermittelt; sofern größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist bis zur ersten Übermittlung dieser Daten ausnahmsweise um höchstens sechs Monate verlängern.

Artikel 7

Retrospektive Daten

(1) Die in Artikel 6 genannten vierteljährlichen Daten umfassen retrospektive Daten zu finanziellen Transaktionen für die Zeit ab dem ersten Quartal 1999 und retrospektive finanzielle Vermögensbilanzen für die Zeit ab dem vierten Quartal 1998; für die erste Übermittlung dieser Daten gilt der Zeitplan nach Artikel 6 Absätze 3 und 4.

(2) Falls erforderlich können für die retrospektiven Daten "beste Schätzungen" übermittelt werden, die insbesondere nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 2 und 3 erstellt werden.

Artikel 8

Durchführung

(1) Bei Beginn der Übermittlung vierteljährlicher Daten gemäß dem Zeitplan nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) eine Beschreibung der Quellen und Methoden vor, die zur Erstellung der in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten verwendet werden (Ausgangsbeschreibung).

(2) Bei der Übermittlung revidierter Daten informieren die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) über etwaige Änderungen an der Ausgangsbeschreibung.

(3) Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) und den Ausschuss für Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) fortlaufend über die von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Quellen und Methoden.

Artikel 9

Bericht

Auf der Grundlage der in den Artikeln 3, 4 und 5 übermittelten Daten und nach Anhörung des ASP und des AWFZ übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2005 einen Bericht, in dem die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten vierteljährlichen Daten beurteilt wird.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 10. März 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

(1) ABl. C 165 vom 16.7.2003, S. 6.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(4) ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4.

(5) ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1.

(6) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(7) ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. Geändert durch den Beschluss 96/174/EG (ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48).

ANHANG

AUFGLIEDERUNG NACH PARTNERSEKTOREN(1)

Zentralstaat (S.1311) und Sozialversicherung (S.1314) Finanzielle Transaktionen und Vermögensbilanzen(2)

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(1) Die umrahmten Felder geben an, welche Daten zu übermitteln sind.

(2) Die vom ESVG 95 übernommenen Codes bedeuten Folgendes: S: Sektoren/Teilsektoren, F: finanzielle Transaktionen, AF: Posten der finanziellen Vermögensbilanz.