12.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/40


BESCHLUSS (EU) 2021/778 DES RATES

vom 6. Mai 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 103. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und auf der 76. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Annahme von Änderungen des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, des Internationalen Codes für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen, des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme und des Internationalen Übereinkommens über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen.

(2)

Der Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden „IMO“) wird auf seiner 103. Tagung (im Folgenden „MSC 103“) vom 5. bis 14. Mai 2021 voraussichtlich Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden „STCW-Übereinkommen“), des Internationalen Codes von 2011 für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen (im Folgenden „EPS-Code 2011“) und des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden „FSS-Code“) annehmen.

(3)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO wird auf seiner 76. Tagung (im Folgenden „MEPC 76“) [vom 10. bis 17. Juni 2021] voraussichtlich Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (im Folgenden „AFS-Übereinkommen“) annehmen.

(4)

Mit den Änderungen des Teils A des STCW-Codes des STCW-Übereinkommens würde die Betriebsebene der Funktionen des „Elektrotechnischen Schiffsoffiziers“ präzisiert und eine gemeinsame Definition des Begriffs „Hochspannung“ eingeführt. Zweck dieser Änderungen ist es, Klarheit über die Funktionen der an Bord tätigen Personen zu schaffen und die verschiedenen Verantwortlichkeiten und Aufgaben besser voneinander abzugrenzen.

(5)

Mit den Änderungen der Anlage 2 zu Teil A der Anlage B zum ESP-Code 2011 würde es den Besichtigern ermöglicht, sich bei Dickenmessungen von Doppelhüllen-Öltankschiffen auf verdächtige Bereiche zu konzentrieren. Zweck dieser Änderungen ist es, die Sicherheit auf See zu erhöhen und das Risiko von Verschmutzungen bei Unfällen zu verringern.

(6)

Mit den Änderungen des Kapitels 9 des FSS-Codes würden Systeme berücksichtigt, die die höhere Sicherheit der für Fahrgastschiffe vorgeschriebenen einzeln erkennbaren Feuermelder mit der weniger komplexen und kostengünstigeren abschnittsweise erkennbaren Störungsisolierung, die gegenwärtig nur für Frachtschiffe und Kabinenvorflächen von Fahrgastschiffen zulässig ist, kombinieren. Zweck dieser Änderungen ist ein besserer Schutz der an Bord befindlichen Personen im Brandfall.

(7)

Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rahmen der MSC 103 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen des STCW-Übereinkommens, des EPS-Codes 2011 und des FSS-Codes geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) maßgeblich zu beeinflussen.

(8)

Mit den Änderungen der Anlagen 1 und 4 des AFS-Übereinkommens würde gewährleistet, dass der Bewuchsschutzstoff Cybutryn, dessen Verkauf und Nutzung in der Union bereits verboten sind, weltweit verboten wird.

(9)

Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rahmen der MEPC 76 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Anlagen 1 und 4 des AFS-Übereinkommens geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), maßgeblich zu beeinflussen.

(10)

Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Der Rat sollte daher die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zu vertreten.

(11)

Der Geltungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beschränken, soweit diese Änderungen sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können und in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 103. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden „IMO“) zu vertretende Standpunkt ist es, der Annahme der folgenden Änderungen zuzustimmen:

a)

des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten gemäß den Anhängen 7 und 8 des IMO-Dokuments MSC 102/24;

b)

des Internationalen Codes für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen gemäß Anhang 15 des IMO-Dokuments MSC 102/24 und

c)

des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme gemäß Anhang 20 des IMO-Dokuments MSC 102/24.

Artikel 2

Der im Namen der Union auf der 76. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt zu vertretende Standpunkt ist es, der Annahme von Änderungen des Internationalen Übereinkommens über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen gemäß Anhang 7 des IMO-Dokuments MEPC 75/18 zuzustimmen.

Artikel 3

(1)   Die im Namen der Union gemäß den Artikeln 1 und 2 zu vertretenden Standpunkte decken die betreffenden Änderungen ab, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können; die Standpunkte werden von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(2)   Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte dürfen ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3.).

(3)  Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).