31994L0022

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Amtsblatt Nr. L 164 vom 30/06/1994 S. 0003 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 4 S. 0237
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 4 S. 0237


RICHTLINIE 94/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 1994

über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Sätze 1 und 3, Artikel 66 und Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Es müssen die erforderlichen Maßnahmen für sein Funktionieren getroffen werden.

In seiner Entschließung vom 16. September 1986 (4) hat der Rat als ein Ziel der Energiepolitik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten die bessere Integration des von Handelshemmnissen befreiten Binnenmarktes für Energie bezeichnet, die dazu beitragen soll, die Versorgungssicherheit zu erhöhen, die Kosten zu verringern und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

Für ihre Versorgung mit Kohlenwasserstoffen ist die Gemeinschaft weitgehend auf Einfuhren angewiesen. Es ist daher ratsam, die bestmögliche Prospektion, Exploration und Gewinnung der in der Gemeinschaft befindlichen Ressourcen zu fördern.

Die Mitgliedstaaten üben über die Kohlenwasserstoffressourcen in ihren Hoheitsgebieten Hoheitsgewalt und Hoheitsrechte aus.

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.

Es müssen Schritte unternommen werden, um einen nichtdiskriminierenden Zugang zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen sowie die Ausübung dieser Tätigkeiten unter Bedingungen zu gewährleisten, die den Wettbewerb in diesem Bereich anregen, und um damit die bestmögliche Prospektion, Exploration und Gewinnung der Ressourcen in den Mitgliedstaaten sowie die weitere Integration des Binnenmarktes für Energie zu fördern.

Hierzu müssen gemeinsame Regeln aufgestellt werden, die gewährleisten, daß die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen allen Unternehmen offenstehen, die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die Genehmigungen müssen auf der Grundlage objektiver und veröffentlichter Kriterien erteilt werden. Die Bedingungen, unter denen die Genehmigungen erteilt werden, müssen allen am Verfahren beteiligten Unternehmen im voraus bekannt sein.

Die Mitgliedstaaten müssen auch weiterhin das Recht haben, den Zugang zu diesen Tätigkeiten und deren Ausübung aus Gründen des Gemeinwohls zu beschränken und an das Erbringen einer Gegenleistung finanzieller Art oder in Form von Kohlenwasserstoffen zu koppeln, wobei die Einzelheiten dieser Gegenleistung so geregelt sein müssen, daß dadurch nicht in die Tätigkeit des Unternehmens eingegriffen wird. Von diesem Recht darf nur in nichtdiskriminierender Weise Gebrauch gemacht werden. Es müssen Schritte unternommen werden, damit den Unternehmen - mit Ausnahme der an die Inanspruchnahme dieses Rechts geknüpften Bedingungen und Verpflichtungen - keine weiteren Bedingungen und Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht durch die Notwendigkeit der ordnungsgemässen Ausübung dieser Tätigkeit gerechtfertigt sind. Die Überwachung der Tätigkeiten der Unternehmen muß sich auf das zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verpflichtungen und Bedingungen notwendige Maß beschränken.

Die Grösse der Gebiete, für die eine Genehmigung gilt, muß begrenzt und die Genehmigungen müssen befristet sein, um zu verhindern, daß einem Unternehmen das ausschließliche Recht für ein Gebiet erteilt wird, in dem die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen effizienter durch mehrere Unternehmen erfolgen könnte.

Die Unternehmen der Mitgliedstaaten sollten in Drittländern eine vergleichbare Behandlung erfahren, wie sie Unternehmen aus den betreffenden Drittländern in der Gemeinschaft aufgrund dieser Richtlinie zuteil wird. Ein Verfahren zur Erreichung dieses Ziels ist vorzusehen.

Diese Richtlinie sollte für Genehmigungen gelten, die nach dem Zeitpunkt erteilt werden, bis zu dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Die Richtlinie 90/531/EWG vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (1) und die Richtlinie 93/38/EWG vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (2) sind in bezug auf die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen auf die Unternehmen des Sektors anzuwenden. Die in Artikel 3 der Richtlinie 90/531/EWG vorgesehene Anwendung der Alternativregelung setzt insbesondere voraus, daß in dem Mitgliedstaat, der die Anwendung dieser Regelung beantragt, die Erteilung von Genehmigungen auf nichtdiskriminierende und transparente Weise erfolgt. Diese Bedingung wird von einem Mitgliedstaat erfuellt, sobald und solange er den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachkommt. Infolgedessen muß die Richtlinie 90/531/EWG geändert werden.

Gemäß Artikel 36 der Richtlinie 90/531/EWG wird binnen vier Jahren eine Überprüfung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung der bei der Öffnung der Beschaffungsmärkte und des Wettbewerbs erzielten Fortschritte durchgeführt. Diese Überprüfung des Anwendungsbereichs schließt die Exploration und die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ein.

Dänemark ist in einer besonderen Lage, da es verpflichtet ist, Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung der Tätigkeiten nach Ablauf der am 8. Juli 1962 erteilten Konzession in bezug auf die Gebiete zu führen, die am 8. Juli 2012 zurückzugeben sind; Dänemark wird daher eine Ausnahmeregelung in bezug auf diese Gebiete gewährt -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten die Begriffe:

1. "zuständige Behörden": die in Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 90/531/EWG definierten staatlichen Behörden, die für die Erteilung einer Genehmigung und/oder die Überwachung ihrer Nutzung zuständig sind;

2. "Unternehmen": jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Genehmigung beantragt, beantragen kann oder besitzt;

3. "Genehmigung": alle Rechts-, Verwaltungs- oder Vertragsvorschriften oder alle gemäß diesen Vorschriften erlassenen Akte, mit denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem Unternehmen das ausschließliche Recht einräumen, auf eigene Rechnung und Gefahr in einem geographischen Gebiet der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen nachzugehen. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere dieser Tätigkeiten erstrecken;

4. "Öffentliches Unternehmen": das in Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 90/531/EWG definierte öffentliche Unternehmen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu bestimmen, welche Gebiete für die Prospektion, die Exploration und die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Wird ein Gebiet für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung gestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß es beim Zugang zu diesen Tätigkeiten und bei ihrer Ausübung keine Diskriminierung zwischen den Unternehmen gibt.

Aus Gründen der nationalen Sicherheit können die Mitgliedstaaten jedoch Unternehmen, die durch ein Drittland oder durch Staatsangehörige eines Drittlandes effektiv kontrolliert werden, den Zugang zu diesen Tätigkeiten und deren Ausübung versagen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Genehmigungen nach einem Verfahren gemäß Absatz 2 oder 3 erteilt werden, bei dem alle interessierten Unternehmen einen Antrag stellen können.

(2) Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

a) entweder auf Veranlassung der zuständigen Behörden durch eine Bekanntmachung, in der zur Antragstellung aufgefordert wird und die spätestens 90 Tage vor Ablauf der Antragsfrist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen ist,

b) oder unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 durch eine Bekanntmachung, in der zur Antragstellung aufgefordert wird, die nach Einreichung eines Antrags durch ein Unternehmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen ist. Andere interessierte Unternehmen erhalten ab dieser Veröffentlichung eine Frist von mindestens 90 Tagen, um ebenfalls einen Antrag zu stellen.

Die Bekanntmachungen nennen die Art der Genehmigung und das (die) geographische(n) Gebiet(e), das (die) ganz oder teilweise Antragsgegenstand ist (sind) bzw. sein kann (können), sowie den Zeitpunkt bzw. die Frist, der/die für die Erteilung der Genehmigung vorgesehen ist.

Werden Anträge von Unternehmen bevorzugt, die einzelne natürliche oder juristische Personen sind, so ist dies in der Bekanntmachung zu erwähnen.

(3) Die Mitgliedstaaten können ohne Einleitung des Verfahrens nach Absatz 2 Genehmigungen erteilen, wenn das Gebiet, für das die Genehmigung beantragt wird,

a) ständig verfügbar ist oder

b) bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens nach Absatz 2 war, das aber nicht nur Erteilung einer Genehmigung führte, oder

c) von einem Unternehmen aufgegeben worden ist und nicht automatisch zu einem Gebiet gemäß Buchstabe a) wird.

Die Mitgliedstaaten, die diesen Absatz anwenden möchten, tragen dafür Sorge, daß innerhalb von drei Monaten nach Annahme dieser Richtlinie bzw. unverzueglich, falls sie entsprechende Verfahren noch nicht eingeführt haben, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung veröffentlicht wird, aus der hervorgeht, welche Gebiete ihres Hoheitsgebiets im Sinne dieses Absatzes verfügbar sind und wo entsprechende ausführliche Auskünfte eingeholt werden können. Jede wesentliche Änderung in bezug auf diese Auskünfte ist in einer weiteren Bekanntmachung anzugeben. Ein gemäß diesem Absatz gestellter Antrag auf Genehmigung kann jedoch erst nach Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntmachung geprüft werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden, falls und insoweit geologische oder gewinnungstechnische Erwägungen es rechtfertigen, daß die Genehmigung für ein Gebiet dem Inhaber einer Genehmigung für ein angrenzendes Gebiet erteilt wird. Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, daß die Inhaber von Genehmigungen für andere angrenzende Gebiete die Möglichkeit erhalten, in einem solchen Falle Anträge einzureichen, und ihnen hierfür eine ausreichende Frist eingeräumt wird.

(5) Nicht als Erteilung einer Genehmigung im Sinne von Absatz 1 sind anzusehen:

a) die Erteilung einer Genehmigung lediglich aufgrund einer Änderung des Namens oder der Zusammensetzung eines Unternehmens, dem bereits eine Genehmigung erteilt wurde, oder aufgrund einer Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einem solchen Unternehmen oder der Übertragung einer Genehmigung;

b) die Erteilung einer Genehmigung an ein Unternehmen, das im Besitz einer anderen Form der Genehmigung ist, wenn der Besitz dieser Genehmigung ein Anrecht auf Erteilung der erstgenannten Genehmigung einschließt;

c) die von den zuständigen Behörden im Rahmen einer Genehmigung getroffene Entscheidung über die Aufnahme, Unterbrechung, Verlängerung oder Einstellung der Tätigkeiten oder über die Verlängerung der Genehmigung selbst, wobei es ohne Belang ist, ob die Genehmigung vor dem in Artikel 14 festgelegten Termin erteilt wurde oder nicht.

(6) Unbeschadet der Einleitung der Verfahren gemäß Absatz 2 behalten die Mitgliedstaaten das Recht, die Erteilung von Genehmigungen zu verweigern, wobei gewährleistet sein muß, daß die Wahrnehmung dieses Rechts nicht zu einer Diskriminierung von Unternehmen führt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß

a) die Fläche der geographischen Gebiete, deren Abgrenzung nicht in Übereinstimmung mit der bestehenden geodätischen Gliederung des Raumes erfolgt, nicht grösser bemessen wird, als dies für die aus technischer und wirtschaftlicher Sicht bestmögliche Ausübung der Tätigkeiten gerechtfertigt ist. Werden die Genehmigungen nach den Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 erteilt, so werden zu diesem Zweck objektive Kriterien aufgestellt und den Unternehmen vor der Antragstellung zugänglich gemacht;

b) die Geltungsdauer der Genehmigung nicht länger bemessen ist, als dies für die Ausübung der Tätigkeiten, für die Genehmigung erteilt wird, erforderlich ist. Die zuständigen Behörden können die Genehmigung jedoch verlängern, wenn deren Geltungsdauer nicht zum Abschluß der betreffenden Tätigkeit ausreicht und die Tätigkeit im Einklang mit der Genehmigung ausgeuebt worden ist;

c) Unternehmen für das geographische Gebiet, für das ihnen die Genehmigung erteilt wurde, nur so lange ausschließliche Rechte innehaben, als dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Tätigkeiten erforderlich ist.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß

1. die Genehmigungen auf jeden Fall anhand folgender Kriterien erteilt werden:

a) der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen und

b) der Art und Weise, in der die Unternehmen die Prospektion, Exploration und/oder Gewinnung in dem betreffenden geographischen Gebiet vornehmen wollen,

sowie gegebenenfalls

c) dem Preis, den ein Unternehmen für die Genehmigung zu zahlen bereit ist, falls diese zum Kauf angeboten wird,

d) für den Fall, daß nach einer Auswertung anhand der Kriterien unter den Buchstaben a), b) und gegebenenfalls Buchstabe c) zwei oder mehrere Anträge in gleicher Weise in Betracht kommen, anderen relevanten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, um über diese Anträge abschließend entscheiden zu können.

Bei der Entscheidung über die Anträge können die zuständigen Behörden auch mangelnde Leistungsfähigkeit und mangelndes Verantwortungsbewusstsein berücksichtigen, die bei den Antragstellern im Rahmen früherer Genehmigungen zutage getreten sind.

Bestimmen die zuständigen Behörden die Zusammensetzung eines Unternehmens, dem sie eine Genehmigung erteilen können, so nehmen sie diese Bestimmung anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien vor.

Bestimmen die zuständigen Behörden den Betreiber eines Unternehmens, dem sie eine Genehmigung erteilen können, so nehmen sie diese Bestimmung anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien vor.

Diese Kriterien werden vor Beginn der Frist für die Einreichung der Anträge erstellt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten, die diese Kriterien bereits in ihren Verkündungsblättern veröffentlicht haben, können sich darauf beschränken, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften lediglich einen Hinweis auf die Veröffentlichung in ihren Verkündungsblättern zu veröffentlichen. Jegliche Änderung der Kriterien ist jedoch vollständig im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen;

2. die Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder Einstellung der Tätigkeit, die auf alle Arten von Genehmigungen gemäß den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung finden, unabhängig davon, ob sie in der Genehmigung enthalten sind oder ihre vorherige Akzeptierung eine Bedingung für deren Erteilung ist, festgelegt und den interessierten Unternehmen jederzeit zugänglich gemacht werden. In dem Fall des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ist es zulässig, daß sie erst zu dem Zeitpunkt zugänglich gemacht werden, ab dem Genehmigungsanträge gestellt werden können;

3. alle während des Verfahrens vorgenommenen Änderungen dieser Bedingungen und Auflagen allen interessierten Unternehmen mitgeteilt werden;

4. die in diesem Artikel genannten Kriterien, Bedingungen und Auflagen in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden;

5. ein Unternehmen, dessen Genehmigungsantrag abgelehnt wurde, auf Wunsch über die Gründe hierfür unterrichtet wird.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 5 Nummer 2 sowie die mit der Nutzung einer spezifischen Genehmigung verbundenen detaillierten Verpflichtungen ausschließlich gerechtfertigt sind durch die Notwendigkeit, den Erfolg der Tätigkeiten in dem Gebiet zu sichern, für das eine Genehmigung beantragt wird, durch die Anwendung von Absatz 2 oder durch die Erbringung einer Gegenleistung finanzieller Art oder in Form von Kohlenwasserstoffen.

(2) Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, des Schutzes biologischer Ressourcen und des Schutzes des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, der Sicherheit von Anlagen und Arbeitnehmern, der Bewirtschaftungsplanung (z. B. Rate des Kohlenwasserstoffabbaus oder Optimierung der Ausbeutung) oder der Notwendigkeit, Steuereinnahmen zu sichern, die Ausübung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten von bestimmten Bedingungen und Auflagen abhängig machen.

(3) Die Vorschriften für die Erbringung von Gegenleistungen gemäß Absatz 1, einschließlich der Auflagen für eine staatliche Beteiligung, sind von den Mitgliedstaaten so festzulegen, daß die Unabhängigkeit der Unternehmensführung gewährleistet ist.

Wird jedoch die Erteilung von Genehmigungen von einer staatlichen Beteiligung an den Tätigkeiten abhängig gemacht und ist eine Rechtsperson mit der Verwaltung dieser Beteiligung betraut worden oder verwaltet der Staat selbst die Beteiligung, so kann sowohl die Rechtsperson als auch der Staat die mit einer solchen Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten entsprechend der Bedeutung der Beteiligung wahrnehmen, sofern die Rechtsperson oder der Staat keine Informationen erhält und kein Stimmrecht bei Entscheidungen über Bezugsquellen der Unternehmen ausübt und sofern die Rechtsperson oder der Staat zusammen mit einem oder mehreren öffentlichen Unternehmen kein mehrheitliches Stimmrecht bei anderen Entscheidungen ausübt und das Stimmrecht des Staates oder der Rechtsperson ausschließlich auf transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Grundsätzen beruht und das Unternehmen dadurch nicht daran gehindert wird, bei seinen Verwaltungsentscheidungen normale Geschäftsprinzipien zugrunde zu legen.

Diese Bestimmungen hindern die Rechtsperson oder den Staat jedoch nicht daran, Einspruch gegen Entscheidungen der Inhaber einer Genehmigung zu erheben, die die in der Genehmigung aufgeführten Bedingungen und Auflagen betreffend die Abbaupolitik und den Schutz der finanziellen Interessen des Staates nicht beachten.

Das Einspruchsrecht ist in nichtdiskriminierender Weise wahrzunehmen, insbesondere wenn es sich um Investitionsentscheidungen oder um Entscheidungen betreffend die Versorgungsquellen der Unternehmen handelt. Wird die staatliche Beteiligung an den Tätigkeiten von einer Rechtsperson verwaltet, die auch Inhaberin der Genehmigungen ist, so schafft der Mitgliedstaat Regelungen, die vorschreiben, daß die Rechtsperson getrennte Konten für ihre geschäftliche Tätigkeit einerseits und ihre Tätigkeit als Verwalter der staatlichen Beteiligung andererseits führt, und die gewährleisten, daß keine Informationen von dem für die Verwaltung der staatlichen Beteiligung zuständigen Teil der Rechtsperson an den Teil der Rechtsperson gehen, der aus eigenem Recht Inhaber von Genehmigungen ist. Beschäftigt der für die Verwaltung der staatlichen Beteiligung zuständige Teil der Rechtsperson jedoch den Teil der Rechtsperson, die Inhaber einer Genehmigung ist, als Berater, so kann er letzterem die Informationen zur Verfügung stellen, die für die Beratungstätigkeit erforderlich sind. Die Inhaber aller Genehmigungen, auf die sich die Informationen beziehen, werden vorher darüber unterrichtet, welche Informationen auf diese Art weitergegeben werden sollen, und erhalten genug Zeit, um Einwände zu erheben.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Überwachung der Unternehmen im Rahmen einer Genehmigung nicht weiter geht, als erforderlich ist, um die Einhaltung der Bedingungen, Auflagen und Verpflichtungen gemäß Absatz 1 zu gewährleisten. Sie ergreifen insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, damit den Unternehmen - ausser auf Verlangen der zuständigen Behörden und ausschließlich im Hinblick auf die in Artikel 36 des Vertrages genannten Ziele - weder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch durch eine Vereinbarung oder Absprache zur Auflage gemacht wird, Angaben über ihre künftigen oder bestehenden Bezugsquellen zu machen.

Artikel 7

Unbeschadet der Regelungen über individuelle Genehmigungen oder der in solchen Genehmigungen enthaltenen Regelungen und unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 Buchstabe b) werden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die einem einzigen Unternehmen das Recht vorbehalten, Genehmigungen für ein bestimmtes geographisches Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats zu erhalten, von dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 1997 aufgehoben.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle allgemeinen, ihnen zur Kenntnis gebrachten rechtlichen oder faktischen Schwierigkeiten, auf die Unternehmen beim Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder bei der Ausübung dieser Tätigkeiten in Drittländern stossen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, daß das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt.

(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals vor dem 31. Dezember 1994 und anschließend in regelmässigen Abständen Bericht über die Lage der Unternehmen in Drittländern sowie über den Stand von Verhandlungen, die gemäß Absatz 3 mit den betreffenden Ländern oder im Rahmen internationaler Organisationen geführt werden.

(3) Stellt die Kommission anhand der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß die Behandlung, die ein Drittland Unternehmen aus der Gemeinschaft bezueglich des Zugangs zu den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten und ihrer Ausübung gewährt, nicht derjenigen vergleichbar ist, welche die Gemeinschaft den Unternehmen dieses Drittlandes gewährt, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Unternehmen aus der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

(4) Unter den in Absatz 3 genannten Umständen kann die Kommission jederzeit vorschlagen, daß der Rat einen oder mehrere Mitgliedstaaten ermächtigt, einem Unternehmen die Genehmigung zu versagen, das von dem betreffenden Drittland und/oder von Staatsangehörigen dieses Drittlands effektiv kontrolliert wird.

Die Kommission kann solche Vorschläge von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreiten.

Der Rat befindet hierüber so bald wie möglich mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen lassen die Verpflichtungen der Gemeinschaft unberührt, die sich aus internationalen Übereinkünften über den Zugang zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen sowie die Ausübung dieser Tätigkeiten ergeben.

Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht jährlich einen Bericht, den er der Kommission übermittelt und der Angaben über die zur Prospektion, Exploration und Gewinnung freigegebenen geographischen Gebiete, die erteilten Genehmigungen, die Inhaber dieser Genehmigungen und deren Zusammensetzung sowie über die in seinem Hoheitsgebiet vermuteten Vorkommen enthält.

Die Mitgliedstaaten sind nach dieser Bestimmung nicht gehalten, vertrauliche Geschäftsinformationen zu veröffentlichen.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 1. Mai 1995 die zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich alle späteren Änderungen mit. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der zuständigen Behörden und etwaige Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 11

Diese Richtlinie gilt für Genehmigungen, die ab dem in Artikel 14 festgelegten Zeitpunkt erteilt werden.

Artikel 12

Dem Artikel 3 der Richtlinie 90/531/EWG wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Bezueglich der Nutzung geographischer Gebiete zum Zwecke der Prospektion oder Förderung von Erdöl oder Gas finden die Absätze 1 bis 4 ab dem Zeitpunkt, in dem der betreffende Mitgliedstaat der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (*) nachgekommen ist, wie folgt Anwendung:

a) Die Bedingungen nach Absatz 1 gelten unbeschadet des Absatzes 3 ab diesem Zeitpunkt als erfuellt;

b) ab diesem Zeitpunkt hat der in Absatz 4 genannte Mitgliedstaat nur die Bestimmungen über die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen mitzuteilen.

(*) ABl. Nr. L 164 vom 30. 6. 1994, S. 3."

Artikel 13

Die Artikel 3 und 5 gelten nicht für die von Dänemark vor dem 31. Dezember 2012 erteilten Genehmigungen in bezug auf Gebiete, die bei Ablauf der am 8. Juli 1962 erteilten Genehmigung am 8. Juli 2012 aufgegeben werden. Die neuen Genehmigungen werden anhand objektiver und nichtdiskriminierender Grundsätze erteilt.

Dieser Artikel schafft folglich für die Mitgliedstaaten keinen Präzedenzfall.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1994.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

E. KLEPSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIMITIS

(1) ABl. Nr. C 139 vom 2. 6. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 128.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 1992 (ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 145). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 101 vom 9. 4. 1994, S. 14) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28. 3. 1994).

(4) ABl. Nr. C 241 vom 25. 9. 1986, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 84.