29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1354 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. August 2020 hat Portugal die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Portugal getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Portugal bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,5 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 131,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP Portugals im Jahr 2020 um 9,8 % zurückgehen.

(3)

Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Portugals dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 17 dargelegt, hat das in Portugal bedingt durch Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Mit dem „Gesetz Nr. 7/2009 vom 12. Februar“, auf das im Ersuchen Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Maßnahme zur Unterstützung der Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem portugiesischen Arbeitsgesetzbuch eingeführt. Im Rahmen der Maßnahme erhalten anspruchsberechtigte Unternehmen einen Lohnzuschuss in Höhe von 70 % des Arbeitnehmerentgelts, wobei das Arbeitnehmerentgelt zwei Drittel des normalen Bruttogehalts beträgt. Diese Zweidrittelkorrektur unterliegt einer Untergrenze, die dem nationalen Mindestgehalt entspricht, und einer Obergrenze, die dem Dreifachen des nationalen Mindestgehalts entspricht. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben.

(5)

Das „Gesetzesdekret Nr. 10-G/2020 vom 26. März“ und das „Gesetzesdekret Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“, auf die im Ersuchen Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, bilden die Grundlage für die Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs. Dazu zählt u. a. eine neue und vereinfachte besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit. Diese Maßnahme ähnelt der in Erwägungsgrund 4 genannten Maßnahme, sieht jedoch vereinfachte Verfahren vor, um einen schnelleren Zugang zu den Mitteln zu ermöglichen. Im Rahmen der Maßnahme erhalten anspruchsberechtigte Unternehmen einen Lohnzuschuss in Höhe von 70 % des Arbeitnehmerentgelts, wobei das Arbeitnehmerentgelt zwei Drittel ihres normalen Bruttogehalts beträgt, sowie eine Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Diese Zweidrittelkorrektur unterliegt einer Untergrenze, die dem nationalen Mindestgehalt entspricht, und einer Obergrenze, die dem Dreifachen des nationalen Mindestgehalts entspricht. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die in den 30 Tagen vor dem Unterstützungsantrag ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder Umsatzeinbußen von mindestens 40 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres oder dem Monatsdurchschnitt der beiden Monate vor diesem Zeitraum erlitten haben. Die Maßnahme wurde mehrfach ausgeweitet, unter anderem durch eine Anpassung der Berechnung des Arbeitnehmerentgelts auf vier Fünftel des normalen Bruttogehalts und die schrittweise Abschaffung der Sozialbeitragsermäßigung für begünstigte Unternehmen. Die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt für den Staat entgangene Einnahmen dar, die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/672 als öffentliche Ausgaben angesehen werden können.

(6)

In Fällen, in denen sich Unternehmen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs in einer Krise befinden und von den in Erwägungsgrund 4 oder Erwägungsgrund 5 genannten Maßnahmen profitieren sowie über ein von den nationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Ausbildungseinrichtungen genehmigtes Schulungsprogramm im Rahmen der besonderen Berufsbildungsprogramme verfügen, können Arbeitnehmer und Unternehmen eine Schulungszulage zur Deckung von Einkommensersatzleistungen sowie der entsprechenden Kosten für Schulungsmaßnahmen während der Arbeitszeit als Alternative zu einer Arbeitszeitverkürzung erhalten.

(7)

Zudem haben die Behörden eine besondere Unterstützungsmaßnahme für Unternehmen bei der Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eingeführt. Um die Wiederaufnahme der Arbeit und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu erleichtern, können Unternehmen, deren Mitarbeiter von den in Erwägungsgrund 4 oder Erwägungsgrund 5 genannten Maßnahmen profitiert haben, entweder eine Leistung in Höhe des nationalen Mindestgehalts pro entsprechendem Mitarbeiter, die in einer einzigen Tranche gezahlt wird, oder in Höhe des doppelten nationalen Mindestgehalts pro entsprechendem Mitarbeiter, die stufenweise in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt wird, erhalten. Wird die Unterstützung stufenweise gewährt, erhalten die Unternehmen zudem eine teilweise Befreiung von den entsprechenden Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung für die betreffenden Mitarbeiter in Höhe von 50 %.

(8)

Schließlich haben die Behörden mit dem „Gesetzesdekret Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“ und dem „Gesetzesdekret Nr. 58-A/2020 vom 14. August“ einen Zuschlag zur Einkommensstabilisierung für Arbeitnehmer eingeführt, die von den in Erwägungsgrund 4 oder Erwägungsgrund 5 genannten Maßnahmen profitieren. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, deren Bruttogehalt für den Februar 2020 das Doppelte des nationalen Mindestgehalts nicht überstieg. Die Arbeitnehmer erhalten eine Leistung in Höhe der Differenz zwischen dem Bruttogehalt vom Februar 2020 und dem Bruttogehalt des Zeitraums, in dem sie unter eine der beiden oben genannten Förderregelungen fielen; hierbei gilt eine Untergrenze von 100 EUR und eine Obergrenze von 351 EUR.

(9)

Mit dem „Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und dem „Gesetzesdekret Nr. 2/2020 vom 31. März“ (2), auf die im Ersuchen Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, wird eine besondere Unterstützungsmaßnahme für Selbstständige, Beschäftigte des informellen Sektors und geschäftsführende Gesellschafter eingeführt. Die Maßnahme sieht eine monatliche Leistung in Höhe entweder des eingetragenen Einkommens der Person mit einer Obergrenze von 438,81 EUR bei einem Einkommen von weniger als 658,21 EUR oder in Höhe von zwei Dritteln des eingetragenen Einkommens mit einer Obergrenze von 438,81 EUR bei einem Einkommen von mehr als 658,21 EUR vor. Auf den Gesamtbetrag der monatlichen Unterstützung wurde zwischen dem 13. März und dem 30. Juni 2020 eine anfängliche Untergrenze von 219,41 EUR angewandt. Anspruchsberechtigt sind Personen, die in den 30 Tagen vor dem Unterstützungsantrag ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder Einkommenseinbußen von mindestens 40 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres oder dem Monatsdurchschnitt der beiden Monate vor diesem Zeitraum erlitten haben.

(10)

Mit dem „Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März“, auf das im Antrag Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, wird eine Familienzulage für Arbeitnehmer eingeführt, die ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie ihre Kinder unter 12 Jahren oder andere unterhaltsberechtigte Personen betreuen müssen. Im Rahmen der Maßnahme wird eine Zulage in Höhe von 50 % des Arbeitnehmerentgelts gewährt. Im Regelfall entspricht das Arbeitnehmerentgelt zwei Dritteln des normalen Bruttogehalts, mit einer Untergrenze in Höhe des nationalen Mindestgehalts und einer Obergrenze in Höhe des Dreifachen des nationalen Mindestgehalts. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Arbeitnehmer vorsieht, die dazu beitragen, die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken, während die Schulen geschlossen sind; sie ermöglicht somit den Eltern, weiter zu arbeiten, indem eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert wird.

(11)

Mit dem „Regierungserlass Nr. 3485-C/2020 vom 17. März“, dem „Regierungserlass Nr. 4395/2020 vom 10. April“ und dem „Regierungserlass Nr. 5897-B/2020 vom 28. Mai“, auf die im Antrag Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, wird eine besondere Unterstützungsmaßnahme für die Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge von Ausbildern vor dem Hintergrund der Stornierung von Berufsbildungsmaßnahmen eingeführt. Die öffentliche Unterstützung besteht aus einer Leistung, die das Gehalt der Ausbilder deckt, selbst wenn die Berufsausbildungsmaßnahme nicht stattfindendet.

(12)

Mit der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 97/2020 vom 8. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 120/2020 vom 28. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 128/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 129/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 195/2020 vom 15. Juli“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 196/2020 vom 15. Juli“ und der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 200/2020 vom 17. Juli“, auf die im Antrag Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, wird eine Reihe regionaler beschäftigungsbezogener Maßnahmen in der autonomen Region Azoren eingeführt. Die besonderen Maßnahmen, einschließlich einer regionalen Aufstockung der landesweiten Beihilferegelungen, insbesondere für Kurzarbeit sowie Unterstützungsmaßnahmen für Selbstständige und Unternehmen mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, zielen darauf ab, die Beschäftigung auf den Azoren während des COVID-19-Ausbruchs aufrechtzuerhalten. Voraussetzung für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen ist die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen und die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit.

(13)

Mit dem „Beschluss der Regionalregierung Madeiras Nr. 101/2020 vom 13. März“ und dem „Erlass Nr. 133-B/2020 des Vizepräsidenten der Regionalregierung Madeiras und des Regionalsekretariats für soziale Eingliederung und Bürgerschaft vom 22. April“, auf die im Antrag Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, werden eine Reihe regionaler beschäftigungsbezogener Maßnahmen in der autonomen Region Madeira eingeführt. Die besonderen Maßnahmen, einschließlich einer regionalen Aufstockung der landesweiten Beihilferegelungen, insbesondere für Kurzarbeit sowie Unterstützungsmaßnahmen für Selbstständige und Unternehmen mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, zielen darauf ab, die Beschäftigung auf Madeira während des COVID-19-Ausbruchs aufrechtzuerhalten. Voraussetzung für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen ist die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen und die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit.

(14)

Das „Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und das „Gesetz Nr. 2/2020 vom 31. März“ (3), auf die im Antrag Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, sehen eine Beihilfe für Arbeitnehmer und Selbstständige vor, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Berufstätigkeit gehindert sind, da sie sich in prophylaktischer Quarantäne befinden. Diese Personen haben Anspruch auf eine Zulage in Höhe ihres Grundgehalts. Mit diesen Rechtsakten wird auch ein Krankengeld bei einer Erkrankung an COVID-19 eingeführt. Im Vergleich zum regulären Krankengeld im Rahmen des Krankheitsfürsorgesystems Portugals ist die Gewährung des COVID-19-Krankengelds nicht an eine Wartezeit geknüpft. Die öffentliche Unterstützung besteht aus einer Leistung in Höhe des Bruttogehalts.

(15)

Das „Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März“, auf das im Antrag Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, sieht als gesundheitsbezogene Maßnahme den Erwerb einer persönlichen Schutzausrüstung für den Einsatz am Arbeitsplatz, insbesondere in öffentlichen Krankenhäusern, Fachministerien, Gemeinden und in den autonomen Regionen Azoren und Madeira vor. Ferner wird mit diesem Rechtsakt eine Hygienekampagne an Schulen eingeführt, mit der die sichere Rückkehr von Lehrkräften, sonstigen Bediensteten und Schülern in die Schulen sichergestellt werden soll.

(16)

Die Behörden haben COVID-19-Tests für stationäre Patienten und Beschäftigte öffentlicher Krankenhäuser sowie für Angestellte von Pflegeheimen und Kinderbetreuungseinrichtungen eingeführt. Diese Kosten für die Tests werden aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert und haben daher keine ausdrückliche Rechtsgrundlage.

(17)

Schließlich wird mit dem „Gesetz Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“, auf das im Ersuchen Portugals vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, eine besondere Ausgleichszahlung für Arbeitnehmer des nationalen Gesundheitsdienstes eingeführt, die an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind. Die Leistung besteht aus einer einmaligen Leistungsprämie in Höhe von 50 % des normalen Bruttogehalts der Arbeitnehmer.

(18)

Portugal erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für die Inanspruchnahme finanziellen Beistands. Portugal hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 5 934 462 488 EUR gestiegen sind. Der unmittelbar mit den oben genannten Maßnahmen — bei denen es sich um Kurzarbeitsregelungen oder ähnliche Maßnahmen handelt — verbundene Anstieg der öffentlichen Ausgaben stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da er sowohl auf neue Maßnahmen als auch auf einen Anstieg der Nachfrage nach bestehenden Maßnahmen zurückzuführen ist, die zusammen einen erheblichen Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Portugal betreffen.

(19)

Die Kommission hat Portugal konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 11. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(20)

Daher sollte Portugal finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(21)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(22)

Portugal sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Portugal diese Ausgaben getätigt hat.

(23)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Portugals sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Portugal erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Portugal ein Darlehen in Höhe von maximal 5 934 462 488 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand steht ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang zur Verfügung.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Portugal von der Kommission in maximal acht Tranchen zur Verfügung gestellt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Portugal trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Portugal kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

die Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß den Artikeln 298 bis 308 des „Gesetzes Nr. 7/2009 vom 12. Februar“;

b)

die neue und vereinfachte besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß „Gesetzesdekret Nr. 10-G/2020 vom 26. März“ und Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“;

c)

die besonderen Berufsbildungsprogramme für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß den Artikeln 7 bis 9 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-G/2020 vom 26. März“;

d)

die neue besondere Unterstützung für Unternehmen für die Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 7 und Absätze 10 bis 12 sowie Artikel 5 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“;

e)

den neuen Zuschlag zur Einkommensstabilisierung für Arbeitnehmer, die entweder unter in den Buchstaben a, b und c genannte Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem portugiesischen Arbeitsgesetzbuch oder unter die neue und vereinfachte Unterstützung, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt wurde, gemäß Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“, geändert durch das „Gesetz 58-A/2020 vom 14. August“, fallen;

f)

die neue und stufenweise besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß „Gesetzesdekret Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli“;

g)

die neue besondere Unterstützung für Selbstständige, Beschäftigte des informellen Sektors und geschäftsführende Gesellschafter gemäß den Artikeln 26 bis 28 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und Artikel 325-G des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, geändert durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“;

h)

die Familienzulage für Arbeitnehmer, die ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie ihre Kinder unter 12 Jahren oder andere unterhaltsberechtigte Personen betreuen müssen gemäß Artikel 23 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“;

i)

die besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge von Ausbildern vor dem Hintergrund der Stornierung von Berufsbildungsmaßnahmen gemäß „Regierungserlass Nr. 3485-C/2020 vom 17. März“, „Regierungserlass Nr. 4395/2020 vom 10. April“ und „Regierungserlass Nr. 5897-B/2020 vom 28. Mai“;

j)

die regionalen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen in der autonomen Region Azoren gemäß der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 97/2020 vom 8. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 120/2020 vom 28. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 128/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 129/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 195/2020 vom 15. Juli“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 196/2020 vom 15. Juli“ und der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 200/2020 vom 17. Juli“;

k)

die regionalen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen in der autonomen Region Madeira gemäß dem „Beschluss der Regionalregierung Madeiras Nr. 101/2020 vom 13. März“ und dem „Erlass Nr. 133-B/2020 des Vizepräsidenten der Regionalregierung Madeiras und des Regionalsekretariats für soziale Eingliederung und Bürgerschaft vom 22. April“;

l)

die Beihilfe für Arbeitnehmer und Selbstständige, die sich in prophylaktischer Quarantäne befinden gemäß Artikel 19 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und Artikel 325-F des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, geändert durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“;

m)

das Krankengeld bei einer Erkrankung an COVID-19 gemäß Artikel 20 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und Artikel 325-F des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, geändert durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“;

n)

den Erwerb persönlicher Schutzausrüstung für den Einsatz am Arbeitsplatz, insbesondere in öffentlichen Krankenhäusern, Fachministerien, Gemeinden und in den autonomen Regionen Azoren und Madeira gemäß Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“;

o)

die Hygienekampagne an Schulen gemäß Artikel 9 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“;

p)

die Durchführung von COVID-19-Tests für stationäre Patienten und Beschäftigte öffentlicher Krankenhäuser sowie für Angestellte von Pflegeheimen und Kinderbetreuungseinrichtungen;

q)

die neue besondere Ausgleichszahlung für Arbeitnehmer des nationalen Gesundheitsdienstes, die an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind gemäß Artikel 42-A des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, geändert durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“.

Artikel 4

Portugal informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Geändert durch das Gesetz 27-A/2020 vom 24. Juli 2020.

(3)  Geändert durch das Gesetz 27-A/2020 vom 24. Juli 2020.