27.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1561 DES RATES

vom 23. Oktober 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Ungarn mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. August 2020 hat Ungarn die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID‐19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Ungarn getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Ungarn bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 5,2 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 75,0 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP Ungarns 2020 um 7,0 % zurückgehen.

(3)

Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Ungarns dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 14 dargelegt, hat das in Ungarn im Zusammenhang mit ähnlichen Maßnahmen wie Kurzarbeitsregelungen sowie gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Mit dem „Regierungsbeschluss 2080/2020 über die nationale Entwicklung von Unterkünften“, auf den im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine vorübergehende Unterstützung für die Modernisierung von Touristenunterkünften (Umbau, Erweiterung, Renovierung von Räumlichkeiten, Erwerb von Ausrüstung) eingeführt, um das vorhandene Personal zu halten. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor teilweisen oder vollständigen Einkommensverlusten zu schützen.

(5)

Mit dem „Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 25/2020. (VI. 22.)“ (2), dem „Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 26/2020. (VI. 22.)“ (3) und dem „Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 30/2020. (VI. 22.)“ (4), auf die im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde ein einmaliger Zuschuss für lebensmittelverarbeitende Unternehmen, Gartenbaubetriebe in den Sektoren Anbau einjähriger Pflanzen und Pflanzenvermehrung beziehungsweise für Fischzuchtbetriebe eingeführt. Die Unterstützung ist an die Bedingung geknüpft, dass das jeweilige Unternehmen seine Mitarbeiter bis Dezember 2020 hält. Was den Anteil der Ausgaben betrifft, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, kann die Maßnahme als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor teilweisen oder vollständigen Einkommensverlusten zu schützen.

(6)

Mit dem „Regierungsdekret Nr. 59/2020 (III. 23.)“ (5) und dem „Gesetz LVIII von 2020“ (6), auf die im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde der Kindergeldanspruch für Arbeitnehmer und Selbständige verlängert, deren Anspruch aufgrund von Altersgrenzen im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2020, für den die Gefahrenlage ausgerufen worden war, erloschen wäre. Die Verlängerung des Anspruchs auf Kindergeld kann als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Arbeitnehmer und Selbstständige vorsieht, die dazu beitragen, die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken, während die Schulen geschlossen sind, indem den Eltern ermöglicht wird, weiter zu arbeiten, wodurch eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert wird.

(7)

Auf der Grundlage des „Regierungsdekrets Nr. 47/2020. (III. 18.)“ (7) (in der geänderten Fassung), auf das im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, haben die Behörden eine Reihe steuerlicher Maßnahmen eingeführt. Da dem Staat durch diese Maßnahmen Einnahmen entgehen, können sie als gleichwertig mit öffentlichen Ausgaben betrachtet werden.

(8)

In den am stärksten von der Pandemie betroffenen Sektoren haben die Behörden eine Befreiung der Arbeitgeber von Sozialversicherungsbeiträgen und Ausbildungsabgaben für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 sowie eine Senkung der Rehabilitationsabgabe der Arbeitgeber für den Zeitraum von März bis Juni 2020 eingeführt. Für den Teil der Gesamtausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten kontinuierlich beschäftigt waren, wurden Daten angefordert.

(9)

Für gering besteuerte Unternehmen in 26 Tätigkeitsbereichen wurde eine Befreiung von der Pauschalbesteuerung für Kleinunternehmen („KATA“) für den Zeitraum von März bis Juni 2020 eingeführt. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor teilweisen oder vollständigen Einkommensverlusten zu schützen.

(10)

Schließlich wurde im Zusammenhang mit steuerlichen Maßnahmen in den am stärksten von der Pandemie betroffenen Sektoren ein Abzug von Personalkosten von der Bemessungsgrundlage der Steuer für Kleinunternehmen („KIVA“) für den Zeitraum März bis Juni 2020 eingeführt. Für den Teil der Gesamtausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten kontinuierlich beschäftigt waren, wurden Daten angefordert.

(11)

Ungarn hat außerdem eine Reihe gesundheitsbezogener Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19-Ausbruchs eingeführt. Mit dem „Regierungsdekret Nr. 275/2020. (VI. 12.)“ (8), auf das im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine einmalige Pauschalleistung in Höhe von 500 000 HUF für jeden Beschäftigten im Gesundheitswesen als Anerkennung für die während der Pandemie geleistete zusätzliche Arbeit eingeführt.

(12)

In staatseigenen Unternehmen, deren Kosten vom Staat getragen werden, wurden mit entsprechenden Kosten verbundene Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie eingeführt. Zu diesen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zählen auch Reinigungsmaßnahmen und die Bereitstellung von Schutzausrüstung.

(13)

Vor dem Hintergrund des „Regierungsdekrets Nr. 250/2014 (X.2.) über die Generaldirektion für öffentliche Beschaffung und Versorgung (KEF)“ (9), auf das im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, wurden Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie (z. B. tägliche Desinfektionsmaßnahmen sowie mehrfache Reinigung von Lüftungssystemen und Aufzügen) und zum Schutz der Gesundheit von öffentlichen Bediensteten (Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung) eingeführt, die einen Kostenanstieg mit sich gebracht haben. Diese Maßnahmen wurden von der KEF eingeführt, um das kontinuierliche Funktionieren der öffentlichen Haushaltsstellen zu gewährleisten.

(14)

Schließlich wurden mit dem „Regierungsbeschluss 1012/2020 über die Verwaltung von Betriebspersonal (I. 31.)“ (10), auf den im Antrag Ungarns vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, Maßnahmen im Zusammenhang mit Infrastrukturen und Investitionen in Krankenhäusern eingeführt, um ein hohes Schutzniveau für Beschäftigte im Gesundheitswesen und für Patienten zu ermöglichen. Die Maßnahmen umfassen spezielle Räume für medizinische Untersuchungen sowie COVID-Isolierstationen. Da für das Gesundheitspersonal ein hohes Schutzniveau sichergestellt werden soll, sind zudem die direkten Kosten für Instrumente und Ausrüstung für den persönlichen Schutz (Einwegmasken, Schutzkittel, Kunststoff-Schilde, Handschuhe, Desinfektionsmittel usw.) in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen gestiegen.

(15)

Ungarn erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Ungarn hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und die geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 639 500 000 EUR gestiegen sind. Der unmittelbar mit den genannten Maßnahmen — bei denen es sich um ähnliche Maßnahmen wie Kurzarbeitsregelungen handelt — verbundene Anstieg des Betrags der öffentlichen Ausgaben stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da er sowohl auf neue Maßnahmen als auch auf eine Verlängerung bestehender Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen erheblichen Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Ungarn betreffen. Ungarn beabsichtigt, 113 740 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.

(16)

Die Kommission hat Ungarn konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen sowie dem Rückgriff auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zusammenhängt, auf die im Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(17)

Die von Ungarn beantragten gesundheitsbezogenen Maßnahmen, auf die in den Erwägungsgründen 11 bis 14 Bezug genommen wird, belaufen sich auf 268 550 000 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht mehr als der Hälfte des Gesamtbetrags, der als finanzielle Unterstützung beantragt wurde. Da sichergestellt werden muss, dass diese Maßnahmenkategorie ergänzender Natur ist, sollte der Betrag des finanziellen Beistands zur Unterstützung gesundheitsbezogener Maßnahmen auf 247 124 000 EUR begrenzt werden, damit auf diesen Betrag weniger als die Hälfte des Gesamtbetrags für finanziellen Beistand entfällt.

(18)

Daher sollte Ungarn finanzieller Beistand gewährt werden, um Ungarn bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(19)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(20)

Ungarn sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Ungarn diese Ausgaben getätigt hat.

(21)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Ungarns sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ungarn erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Ungarn ein Darlehen in Höhe von maximal 504 330 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Ungarn von der Kommission in höchstens acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Ungarn trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Ungarn darf folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

vorübergehende Unterstützung für die Modernisierung von Touristenunterkünften, um Personal zu halten, gemäß dem „Regierungsbeschluss 2080/2020 über die nationale Entwicklung von Unterkünften“, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht;

b)

vorübergehende Unterstützung für lebensmittelverarbeitende Unternehmen gemäß dem „Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 25/2020. (VI. 22.)“, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht;

c)

vorübergehende Unterstützung für Gartenbaubetriebe in den Sektoren Anbau einjähriger Pflanzen und Pflanzenvermehrung gemäß dem „Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 26/2020. (VI. 22.)“, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht;

d)

vorübergehende Unterstützung für Fischzuchtbetriebe gemäß dem „Dekret des Landwirtschaftsministers Nr. 30/2020 (VI. 22)“, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht;

e)

die Verlängerung des Anspruchs auf Kindergeld bis zum 30. Juni 2020 gemäß dem „Regierungsdekret Nr. 59/2020 (III. 23.)“ und Artikel 71 des „Gesetzes LVIII von 2020“, wenn der Anspruch während des Zeitraums erloschen wäre, für den die Gefahrenlage ausgerufen worden war;

f)

die Befreiung der Arbeitgeber von Sozialversicherungsbeiträgen in bestimmten Sektoren für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 gemäß Artikel 4 Buchstabe a des „Regierungsdekrets Nr. 47/2020. (III. 18.)“ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren;

g)

Befreiungen von Ausbildungsabgaben der Arbeitgeber in bestimmten Sektoren für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 gemäß Artikel 4 Buchstabe a des „Regierungsdekrets Nr. 47/2020. (III. 18.)“ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren;

h)

die Senkung der Rehabilitationsabgabe der Arbeitgeber in bestimmten Sektoren für den Zeitraum von März bis Juni 2020 gemäß Artikel 4 Buchstabe a des „Regierungsdekrets Nr. 47/2020. (III. 18.)“ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren;

i)

eine Befreiung für gering besteuerte Unternehmen in 26 Tätigkeitsbereichen von der Pauschalbesteuerung für den Zeitraum von März bis Juni 2020 gemäß Artikel 5 des „Regierungsdekrets Nr. 47/2020. (III. 18.)“ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht;

j)

den Abzug von Personalkosten von der Bemessungsgrundlage der Steuer für Kleinunternehmen („KIVA“) in bestimmten Sektoren für den Zeitraum von März bis Juni 2020 gemäß dem „Regierungsdekret Nr. 47/2020. (III. 18.)“ (in der geänderten Fassung), für den Teil der Ausgaben für Unternehmen, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren;

k)

eine Pauschalleistung für Beschäftigte im Gesundheitswesen als Anerkennung für die während der Pandemie geleistete zusätzliche Arbeit gemäß dem „Regierungsdekret Nr. 275/2020. (VI. 12.)“;

l)

Kosten im Zusammenhang mit Sondermaßnahmen, die in staatseigenen Unternehmen eingeführt wurden, um die Pandemie unter Kontrolle zu bringen;

m)

Kosten im Zusammenhang mit Sondermaßnahmen, die der Bewältigung der Pandemie und dem Schutz der Gesundheit von Staatsbediensteten dienen, gemäß dem „Regierungsdekret Nr. 250/2014 (X. 2.)“ über die Generaldirektion für öffentliche Beschaffung und Versorgung (KEF);

n)

Kosten im Zusammenhang mit Infrastruktur und Investitionen in Krankenhäusern für ein hohes Schutzniveau für Beschäftigte im Gesundheitswesen und für Patienten gemäß dem „Regierungsbeschluss 1012/2020 (I. 31) über die Verwaltung von Betriebspersonal“;

o)

direkte Kosten für Instrumente und Ausrüstung für den persönlichen Schutz in Krankhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen für ein hohes Schutzniveau für Beschäftigte im Gesundheitswesen gemäß dem „Regierungsbeschluss 1012/2020 (I 31.) über die Verwaltung von Betriebspersonal“.

Artikel 4

Ungarn informiert die Kommission bis zum 28. April 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Veröffentlicht im ungarischen Amtsblatt vom 22. Juni 2020 (Nr. 148), S. 3872.

(3)  Veröffentlicht im ungarischen Amtsblatt vom 22. Juni 2020 (Nr. 148), S. 3875.

(4)  Veröffentlicht im ungarischen Amtsblatt vom 22. Juni 2020 (Nr. 148), S. 3889.

(5)  Veröffentlicht im Ungarischen Amtsblatt am 23. März 2020 (Nr. 51), S. 1558.

(6)  Veröffentlicht im Ungarischen Amtsblatt am 17. Juni 2020 (Nr. 144), S. 3652.

(7)  Veröffentlicht im ungarischen Amtsblatt vom 18. März 2020 (Nr. 47), S. 1462.

(8)  Veröffentlicht im ungarischen Amtsblatt vom 12. Juni 2020 (Nr. 141), S. 3585.

(9)  Veröffentlicht im ungarischen Amtsblatt am 2. Oktober 2014 (Nr. 136), S. 13839.

(10)  Veröffentlicht im ungarischen Amtsblatt am 31. Januar 2020 (Nr. 16), S. 288.