Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Amtsblatt Nr. L 262 vom 27/09/1976 S. 0201 - 0203
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0178
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0208
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0208
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0229
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0229
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 27 . Juli 1976 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ( 76/769/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Alle Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen dem Schutz der Bevölkerung dienen , und zwar insbesondere dem Schutz der Personen , die mit solchen Stoffen und Zubereitungen umgehen . Sie müssen dazu beitragen , daß die Umwelt vor allen Stoffen und Zubereitungen geschützt wird , die ökotoxische Eigenschaften besitzen oder die Umwelt verschmutzen können . Sie müssen ferner die Wiederherstellung , Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität der Menschen zum Ziel haben . In den Mitgliedstaaten bestehen gesetzliche Regelungen für die gefährlichen Stoffe und Zubereitungen . Diese Regelungen weisen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung Unterschiede auf . Diese Unterschiede stellen ein Handelshemmnis dar und wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus . Dieses Hemmnis muß folglich beseitigt werden . Zu diesem Zweck ist es erforderlich , die hierfür in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsvorschriften anzugleichen . Für gewisse gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind bereits Bestimmungen in Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehen . Es ist nun aber erforderlich , für weitere Erzeugnisse eine Regelung zu treffen , insbesondere für solche , für die internationale Organisationen eine Beschränkung beschlossen haben . Dazu gehören die polychlorierten Biphenyle ( PCB ) , für die der Rat der ÖCD bereits am 13 . Februar 1973 einen Beschluß für eine Beschränkung der Herstellung und Verwendung gefasst hat . Eine derartige Maßnahme ist erforderlich , um die Aufnahme von PCB in den menschlichen Körper und die daraus entstehenden Gesundheitsschäden zu verhüten . Eingehende Untersuchungen haben ergeben , daß die Verwendung von polychlorierten Terphenylen ( PCT ) mit ähnlichen Risiken verbunden ist wie die Verwendung von PCB ; das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCT sind daher ebenfalls zu beschränken . Dieser Problemkreis muß ferner regelmässig überprüft werden , um schrittweise die völlige Einstellung der Verwendung von PCB und PCT zu erreichen . Die Verwendung von Vinylchlorid ( 1-Chlor-äthen ) als Treibgas für Aerosole bringt Gefahren für die menschliche Gesundheit mit sich ; diese Art der Verwendung ist daher zu untersagen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften betrifft diese Richtlinie Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft . ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nicht für a ) die Beförderung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Eisenbahn - , Strassen - , Binnenschiffs - , See - und Luftverkehr , b ) Stoffe und Zubereitungen für die Ausfuhr nach Drittländern , c ) Stoffe und Zubereitungen bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung , soweit sie nicht be - oder verarbeitet werden . ( 3 ) Im Sinne dieser Richtlinie sind : a ) Stoffe : chemische Elemente und deren Verbindungen , wie sie natürlich vorkommen oder in der Produktion anfallen ; b ) Zubereitungen : Gemenge , Gemische und Lösungen , die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nur unter den dort angegebenen Bedingungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden . Diese Beschränkungen gelten nicht für das Inverkehrbringen oder die Verwendung zu Forschungs - , Entwicklungs - und Analysezwecken . Artikel 3 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 27 . Juli 1976 . Im Namen des Rates Der Präsident M . van der STÖL ( 1 ) ABl . Nr . C 60 vom 13 . 3 . 1975 , S . 49 . ( 2 ) ABl . Nr . C 16 vom 23 . 1 . 1975 , S . 25 . ANHANG Bezeichnung des Stoffes , der Stoffgruppen oder der Zubereitungen * Beschränkungsbedingungen * 1 . - Polychlorierte Biphenyle ( PCB ) mit Ausnahme von mono - und dichlorierten Biphenylen * Nicht zugelassen , mit Ausnahme folgender Kategorien : * - Polychlorierte Terphenyle ( PCT ) * * - Zubereitungen , die mehr als 0,1 Gewichtsprozent PCB oder PCT enthalten . * * * 1 . Elektrische Vorrichtungen im geschlossenen System : Transformatoren , Widerstände und Drosselspulen . * * 2 . Grosse Kondensatoren ( * 1 kg Gesamtgewicht ) . * * 3 . Kleine Kondensatoren * * ( vorausgesetzt , daß die PCB höchstens 43 % Chlor und nicht mehr als 3,5 % pentachloriertes Biphenyl oder stärker chlorierte Biphenyle enthalten ) . * * Kleine Kondensatoren , die die vorstehenden Bedingungen nicht erfuellen , dürfen noch während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Tage des Inkrafttretens dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht werden . Diese Beschränkung gilt nicht für die bereits in Betrieb befindlichen kleinen Kondensatoren . * * 4 . Wärmeuebertragungsfluessigkeiten in geschlossenen Wärmeuebertragungssystemen ( ausgenommen in Anlagen , die zur Behandlung von Erzeugnissen zur Ernährung von Menschen und Tieren und von pharmazeutischen und Veterinärerzeugnissen bestimmt sind ; wenn jedoch in den obengenannten Anlagen bei der Bekanntgabe dieser Richtlinie PCB verwendet werden , so ist ihre Verwendung noch bis längstens 31 . Dezember 1979 zulässig ) . * * 5 . Hydraulikfluessigkeiten : * * a ) für untertägige Bergwerksanlagen ; * * b ) für Bedienungsmaschinen der Behälter zur elektrolytischen Herstellung von Aluminium , jedoch nur für solche Maschinen , die bei der Genehmigung dieser Richtlinie bereits in Betrieb sind , und zwar bis längstens zum 31 . Dezember 1979 . * * 6 . Ausgangs - und Zwischenprodukte für die Weiterverarbeitung zu anderen Produkten , die nicht unter das Verbot dieser Richtlinie fallen . * 2 . Vinylchlorid ( 1-Chlor-äthen ) * Nicht zugelassen als Treibgas für Aerosole , gleichgültig für welchen Verwendungszweck .