9.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/18


RICHTLINIE 2009/47/EG DES RATES

vom 5. Mai 2009

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (3) erlaubt es den Mitgliedstaaten, einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anzuwenden, die 5 % nicht unterschreiten und ausschließlich für die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen gelten dürfen, die in einem erschöpfenden Verzeichnis aufgelistet sind.

(2)

Die Mitteilung über vom Normalsatz abweichende Mehrwertsteuersätze, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat 2007 vorgelegt hat, enthielt die Schlussfolgerung, dass die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf lokal erbrachte Dienstleistungen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht wirklich beeinträchtigt und sich unter bestimmten Umständen positiv auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bekämpfung der Schattenwirtschaft auswirken kann. Es ist daher zweckdienlich, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, auf die arbeitsintensiven Dienstleistungen, die unter die befristeten, bis Ende 2010 gültigen Übergangsbestimmungen fallen, sowie auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden.

(3)

Da es hinsichtlich der Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gerechtfertigt sein kann, für diese Getränke eine andere Behandlung vorzusehen als die generelle Behandlung der Lieferung von Nahrungs- und Futtermitteln, sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass ein Mitgliedstaat die Abgabe von alkoholischen und/oder alkoholfreien Getränken bei der Anwendung eines ermäßigten Satzes auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG genannten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit einbeziehen oder ausklammern kann.

(4)

Die Richtlinie 2006/112/EC sollte ferner geändert werden, um die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze oder aber Steuerbefreiungen in einer begrenzten Zahl bestimmter Fälle aus sozial- oder gesundheitspolitischen Gründen zu ermöglichen und um die Bezugnahme auf Bücher in Anhang III klarer zu fassen und dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

(5)

Der Inhalt einiger Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG, die bestehende Ausnahmeregelungen und das Verzeichnis in Anhang IV betreffen, wird in dem Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst werden, auf die ein ermäßigter Steuersatz aufgrund dieser Richtlinie angewendet werden kann. Der Klarheit halber sollten diese Bestimmungen und der Anhang IV der Richtlinie 2006/112/EG gestrichen werden.

(6)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen zu erstellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(7)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 104a

Zypern darf auf die Lieferung von Flüssiggas (LPG) in Flaschen einen der zwei ermäßigten Steuersätze gemäß Artikel 98 anwenden.“

2.

Artikel 105 erhält folgende Fassung:

„Artikel 105

(1)   Portugal kann auf die Mautgebühren an Brücken im Raum Lissabon einen der zwei ermäßigten Steuersätze gemäß Artikel 98 anwenden.

(2)   Portugal kann auf die in den autonomen Regionen Azoren und Madeira bewirkten Umsätze und auf die direkten Einfuhren in diese Regionen Steuersätze anwenden, die unter den entsprechenden, im Mutterland angewandten Steuersätzen liegen.“

3.

Titel VIII Kapitel 3 wird gestrichen.

4.

In Artikel 111 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Malta auf die Lieferungen von Lebensmitteln für den menschlichen Gebrauch und von Arzneimitteln.“

5.

Artikel 114 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ferner können die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten einen solchen Satz auf Kinderbekleidung und Kinderschuhe sowie auf Wohnungen anwenden.“

6.

Artikel 115 erhält folgende Fassung:

„Artikel 115

Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 auf Kinderbekleidung und Kinderschuhe sowie auf Wohnungen einen ermäßigten Satz angewandt haben, können diesen Satz weiter anwenden.“

7.

Artikel 116 wird gestrichen.

8.

Artikel 117 Absatz 1 wird gestrichen.

9.

Artikel 125 Absatz 2 wird gestrichen.

10.

Artikel 127 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gestrichen.

11.

Artikel 128 Absatz 2 wird gestrichen.

12.

Artikel 129 Absatz 1 wird gestrichen.

13.

Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

14.

Anhang IV wird gestrichen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am ersten Tag des ersten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  Stellungnahme vom 19. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 25. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


ANHANG

Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder Manuskripte, Landkarten und hydrografische oder sonstige Karten), Zeitungen und Zeitschriften, mit Ausnahme von Druckerzeugnissen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen;“.

2.

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„10a.

Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

10b.

Reinigung von Fenstern und Reinigung in privaten Haushalten;“.

3.

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„12a.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Möglichkeit, die Abgabe von (alkoholischen und/oder alkoholfreien) Getränken auszuklammern;“.

4.

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„19.

kleine Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe und Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

20.

häusliche Pflegedienstleistungen (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern, älteren, kranken oder behinderten Personen);

21.

Friseurdienstleistungen.“