31982R2021

Verordnung (EWG) Nr. 2021/82 der Kommission vom 23. Juli 1982 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren der Warenkategorie Nr. 84 (Kennziffer 0840), mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 216 vom 24/07/1982 S. 0034 - 0034


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2021/82 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 1982

über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren der Warenkategorie Nr. 84 (Kennziffer 0840), mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates vom 7. Dezember 1981 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1982 (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung für jede Warenkategorie bis zur Höhe eines Gemeinschaftsplafonds, der für jedes der in Spalte (5) des Anhangs B aufgeführten begünstigten Länder der in Spalte (6) dieses Anhangs festgesetzten Menge entspricht, gewährt. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren aus dem einen oder anderen dieser Länder und Gebiete, jederzeit wiedereingeführt werden, sobald der in Frage kommende Plafond auf Gemeinschaftsebene erreicht ist.

Für Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren der Kategorie Nr. 84 ist der Plafond auf 71,4 Tonnen festgesetzt. Am 10. Juli 1982 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren von Schals, Umschlagtüchern, Halstüchern, Kragenschonern, Kopftüchern, Schleiern und ähnlichen Waren der Kategorie Nr. 84, mit Ursprung in Indien, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht. In Anbetracht des Zwecks der genannten Verordnung (EWG) Nr. 3602/81, die die Beachtung eines Plafonds vorsieht, besteht infolgedessen Veranlassung, den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Waren gegenüber Indien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 27. Juli 1982 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Indien wiedereingeführt:

1.2.3.4.5 // // // // // // Kennziffer // Kategorie Nummer // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // NIMEXE-Kennziffer (1982) // Warenbezeichnung // // // // // // // (1) // (2) // (3) // (4) // // // // // // 0840 // 84 // ex 61.06 // // Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: // // // // 61.06-30; 40; 50; 60 // Andere als Wirkwaren, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen // // // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 365 vom 21. 12. 1981, S. 90.