3.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/1


BESCHLUSS (EU) 2020/729 DES RATES

vom 26. Mai 2020

über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro (im Folgenden „Vereinbarung“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2019/453 des Rates (2) vorbehaltlich ihres Abschlusses am 7. Oktober 2019 unterzeichnet.

(2)

Aufgrund dieser Vereinbarung können die europäischen Grenz- und Küstenwacheteams gemäß dem Einsatzplan rasch in das Hoheitsgebiet Montenegros entsandt werden, dort auf die derzeitige Verlagerung der Flüchtlingsströme auf die Küstenroute reagieren, zum Schutz der Außengrenzen beitragen und die Schleusung irregulärer Migranten bekämpfen.

(3)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss erlassen hat, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(5)

Die Vereinbarung sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 Absatz 1 der Vereinbarung vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  Zustimmung vom 13. Mai 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2019/453 des Rates vom 19. März 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro (ABl. L 79 vom 21.3.2019, S. 1).

(3)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(4)  Das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.