22.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 433/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2174 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2020

zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens hat auf ihrer vierzehnten Tagung im Mai 2019 mit dem Beschluss BC-14/12 beschlossen, einen neuen Eintrag für gefährliche Kunststoffabfälle (Eintrag A3210) in Anlage VIII und zwei neue Einträge für nicht gefährliche Kunststoffabfälle in Anlage II (Eintrag Y48) und Anlage IX (Eintrag B3011) des Basler Übereinkommens aufzunehmen. Diese Änderungen werden am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

(2)

Die Union, die Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, sollte die einschlägigen Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ändern, um den Änderungen bei Einträgen zu Kunststoffabfällen in den Anlagen des Basler Übereinkommens Rechnung zu tragen.

(3)

Der Ausschuss für Umweltpolitik der OECD hat am [7. September 2020] Änderungen von Anlage 4 des OECD-Beschlusses (2) in Bezug auf gefährliche Kunststoffabfälle und Klarstellungen in den Anlagen 3 und 4 des OECD-Beschlusses angenommen. Diese Änderungen werden am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die Union sollte die einschlägigen Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ändern, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(4)

Diese Verordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass innerhalb der OECD keine Einigung darüber erzielt wurde, die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens über nicht gefährliche Kunststoffabfälle (Einträge B3011 und Y48) in die Anlagen des OECD-Beschlusses aufzunehmen.

(5)

In Bezug auf die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union in Drittländer und die Einfuhr von Kunststoffabfällen aus Drittländern in die Union sollten die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geändert werden, um den Änderungen der Anlagen II, VIII und IX des Basler Übereinkommens sowie den Änderungen von Anlage 4 des OECD-Beschlusses Rechnung zu tragen. Dies hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2021 die Ausfuhr von Kunststoffabfällen der Einträge AC300 und Y48 aus der Union in Drittländer, für die der OECD-Beschluss (3) gilt, sowie die Einfuhr solcher Kunststoffabfälle aus solchen Drittländern in die Union dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird die Ausfuhr von Kunststoffabfällen der Einträge A3210 und Y48 in Drittländer, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten.

(6)

Da die Union dem Sekretariat des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 11 des Übereinkommens eine Notifizierung betreffend die Verbringung von Abfällen innerhalb der Union übermittelt hat, ist die Union nicht verpflichtet, die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens in Bezug auf nicht gefährliche Kunststoffabfälle (Einträge B3011 und Y48) für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten in Unionsrecht umzusetzen. Um jedoch Rechtsklarheit sicherzustellen, sollten in die Anhänge III, IIIA und IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 neue Einträge für die Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle innerhalb der Union aufgenommen werden, die der Terminologie der neuen Einträge B3011 und Y48 des Basler Übereinkommens Rechnung tragen und mit denen die derzeitigen Kontrollen solcher Verbringungen innerhalb der Union weitgehend aufrechterhalten werden.

(7)

Auf den letzten Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens wurden mehrere technische Leitlinien und Leitfäden für eine umweltgerechte Behandlung verschiedener Abfallströme angenommen. Diese technischen Leitlinien und Leitfäden bieten nützliche Hinweise und sollten daher in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgenommen werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Da die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens und der Anlagen des OECD-Beschlusses am 1. Januar 2021 in Kraft treten werden, sollten die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die sich auf diese Änderungen beziehen, ebenfalls am 1. Januar 2021 in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Die Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VII werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  Beschluss C(2001)107/Final des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39/Final über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung.

(3)  Beschluss C(2001)107/Final des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39/Final über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung.


ANHANG I

Die Anhänge IC, III, IIIA, IV, V und VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IC Nummer 25 Buchstabe e Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Solche Codes können in Anhang IIIA, IIIB, IV (EU48) oder IVA dieser Verordnung enthalten sein. In diesem Fall sollte den Codes die Nummer des Anhangs vorangestellt werden. Was Anhang IIIA anbelangt, so sollte(n) der/die entsprechend(n) Code(s), wie in Anhang IIIA angegeben, — gegebenenfalls hintereinander — verwendet werden. Bestimmte Einträge des Basler Übereinkommens wie B1100 und B3020 sind, wie in Anhang IIIA angegeben, auf bestimmte Abfallströme beschränkt.“

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN (‚GRÜNE‘ ABFALLLISTE)“

b)

Teil I Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

In Anlage IX des Basler Übereinkommens enthaltene Verweisungen auf Liste A sind als Verweisungen auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.“

c)

Teil I Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:

EU3011

Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag AC300 in Anhang IV Teil II und den entsprechenden Eintrag EU48 in Anhang IV Teil I):

nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen (*) sind:

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (**) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:

Polyethylen (PE)

Polypropylen (PP)

Polystyrol (PS)

Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)

Polyethylenterephthalat (PET)

Polycarbonate (PC)

Polyether

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (**) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (**) aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen (***)

Perfluorethylen/-propylen (FEP)

Perfluoralkoxyalkane:

Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

Polytetrafluorethylen (PTFE)

Polyvinylchlorid (PVC).

(*)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen."

(**)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu ausschließlich‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen."

(**)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu ausschließlich‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen."

(**)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu ausschließlich‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen."

(***)  Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.“"

d)

In Teil II wird der folgende Text gestrichen:

Kunststoffabfälle in fester Form

GH013

391530 ex 390410—40

Vinylchloridpolymere“

3.

Anhang IIIA wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 3 werden die Buchstaben d, e und f gestrichen.

b)

Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:

„4.

Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang nur für die Zwecke von Verbringungen innerhalb der Union aufgeführt:

a)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend nicht halogenierte Polymere aufgeführt sind;

b)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend ausgehärtete Harze oder Kondensationsprodukte aufgeführt sind;

c)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend Perfluoralkoxyalkane aufgeführt sind.“

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (‚GELBE‘ ABFALLLISTE)“

b)

Teil I wird wie folgt geändert:

i)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Folgende Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung:

In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens (*) aufgeführte Abfälle.

(*)  Anlage VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 1 Liste A dieser Verordnung aufgeführt. Anlage II des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 3 Liste A dieser Verordnung aufgeführt.“"

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

In Anlage VIII des Basler Übereinkommens enthaltene Verweisungen auf Liste B sind als Verweisungen auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.“

iii)

Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:

„e)

Der Eintrag A3210 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der Eintrag AC300 in Teil II.

f)

Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:

EU48:

Kunststoffabfälle, die nicht unter den Eintrag AC300 in Teil II oder den Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I fallen, sowie Gemische aus Kunststoffabfällen, die nicht unter Anhang IIIA Nummer 4 fallen.“

c)

In Teil II wird nach dem Eintrag AC270 der folgende Eintrag eingefügt:

„AC300

Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I sowie den entsprechenden Eintrag EU48 in Teil I)“

5.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Liste A Abschnitt A3 wird folgender Eintrag angefügt:

„A3210

Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag B3011 in Liste B dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 3 Liste A)“

ii)

Liste B Abschnitt B3 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag B3010 wird gestrichen.

Vor dem Eintrag B3020 wird der folgende Eintrag eingefügt:

„B3011

Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag A3210 in Liste A dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 3 Liste A)

Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling (*) bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen (**) sind:

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (***) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:

Polyethylen (PE)

Polypropylen (PP)

Polystyrol (PS)

Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)

Polyethylenterephthalat (PET)

Polycarbonate (PC)

Polyether

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (***) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (***) aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen: (****)

Perfluorethylen/-propylen (FEP)

Perfluoralkoxyalkane:

Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling (*****) jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen (**) sind.

b)

In Teil 3 erhält Liste A folgende Fassung:

Liste A (Anlage II des Basler Übereinkommens)

Y46

Haushaltsabfälle (*)

Y47

Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen

Y48

Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische aus solchen Abfällen, mit Ausnahme der folgenden:

Kunststoffabfälle, bei denen es sich um gefährliche Abfälle handelt (siehe Eintrag A3210 in Anhang V Liste A Teil 1)

Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling (**) bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen (***) sind:

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (****) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:

Polyethylen (PE)

Polypropylen (PP)

Polystyrol (PS)

Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)

Polyethylenterephthalat (PET)

Polycarbonate (PC)

Polyether

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (****) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Phenol-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (****) aus einem der folgenden fluorierten Polymere bestehen: (*****)

Perfluorethylen/-propylen (FEP)

Perfluoralkoxyalkane:

Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling (******) jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen (***) sind.

(*)  Es sei denn, diese sind als Einzeleintrag in Anhang III ordnungsgemäß eingestuft."

(**)  Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird."

(***)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen."

(****)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu ausschließlich‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen."

(****)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu ausschließlich‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen."

(****)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu ausschließlich‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen."

(*****)  Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen."

(******)  Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.“"

(***)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen."

c)

In Teil 3 erhält die Überschrift von Liste B folgende Fassung:

Liste B (Abfälle von Anlage 4 Teil II des OECD-Beschlusses)  (*)

(*)  Die unter den Einträgen AB130, AC250, AC260 und AC270 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da sie nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9, aufgehoben durch die Richtlinie 2008/98/EG) genannten Verfahren als nicht gefährlich eingestuft wurden und damit nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 36 dieser Verordnung fallen. Die unter dem Eintrag AC300 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da die betreffenden Abfälle unter den Eintrag A3210 in Teil 1 Liste A fallen.“"

6.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

In Feld 10 wird Folgendes angefügt:

„vii)

Sonstiges (bitte angeben):


(*)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen.

(**)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu ausschließlich‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Anhaltspunkt dienen.

(***)  Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.“

(*)  Anlage VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 1 Liste A dieser Verordnung aufgeführt. Anlage II des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 3 Liste A dieser Verordnung aufgeführt.“

(*)  Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.

(**)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.

(***)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu ausschließlich‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.

(****)  Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.

(*****)  Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.“

(*)  Es sei denn, diese sind als Einzeleintrag in Anhang III ordnungsgemäß eingestuft.

(**)  Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende, einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.

(***)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.

(****)  In Bezug auf den Begriff ‚nahezu ausschließlich‘ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.

(*****)  Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.

(******)  Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender, einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und dies durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.“

(*)  Die unter den Einträgen AB130, AC250, AC260 und AC270 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da sie nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9, aufgehoben durch die Richtlinie 2008/98/EG) genannten Verfahren als nicht gefährlich eingestuft wurden und damit nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 36 dieser Verordnung fallen. Die unter dem Eintrag AC300 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da die betreffenden Abfälle unter den Eintrag A3210 in Teil 1 Liste A fallen.““


ANHANG II

„ANHANG VIII

LEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49)

I.   Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien und Leitfäden:

1.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1; Y3) (1)

2.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren1

3.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus dem vollständigen und teilweisen Abwracken von Schiffen1

4.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) (2)

5.

Allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (3)

6.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan (DDT) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind (4)

7.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Hexabromcyclododecan (HBCD) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind (5)

8.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind5

9.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern (PCP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (6)

10.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus den Pestiziden Aldrin, Alpha-Hexachlorcyclohexan, Beta-Hexachlorcyclohexan, Chlordan, Chlordecon, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Lindan, Mirex, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol und seinen Salzen, Perfluoroctansulfonsäure, technischem Endosulfan und verwandten Isomeren oder Toxaphen oder aus Hexachlorbenzol als Industriechemikalie (POP-Pestizide) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind6

11.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen, polychlorierten Naphthalinen oder polybromierten Biphenylen einschließlich Hexabrombiphenyl (PCB, PCT, PCN oder PBB, einschließlich HBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind6

12.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether oder Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether oder Decabromdiphenylether (POP-BDE) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind3

13.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die unbeabsichtigt produzierte polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine, polychlorierte Dibenzofurane, Hexachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle, Pentachlorbenzol, polychlorierte Naphthaline oder Hexachlorbutadien enthalten oder mit diesen verunreinigt sind3

14.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Hexachlorbutadien bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind3

15.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus kurzkettigen chlorierten Paraffinen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind3

16.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Gebraucht- und Altreifen (7)

17.

Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind5

18.

Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Mitverwertung von gefährlichen Abfällen in Zementöfen7

19.

Leitfaden zur umweltgerechten Behandlung von gebrauchten und Alt-EDV-Geräten6

20.

Leitfaden zur umweltgerechten Behandlung von gebrauchten und Alt-Mobiltelefonen7

21.

Rahmen für die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle (8)

22.

Praktische Handbücher zur Förderung einer umweltgerechten Behandlung von Abfällen (9)

II.   Von der OECD verabschiedete Leitlinien:

Technische Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von bestimmten Abfallströmen:

Alt-Personal-Computer und entsprechender Schrott (10)

III.   Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien:

Leitlinien für das Recycling von Schiffen (11)

IV.   Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien:

Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei (12)


(1)  Verabschiedet auf der 6. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Dezember 2002.

(2)  Verabschiedet auf der 7. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2004.

(3)  Verabschiedet auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2019.

(4)  Verabschiedet auf der 8. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Dezember 2006.

(5)  Verabschiedet auf der 12. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2015.

(6)  Verabschiedet auf der 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2017.

(7)  Verabschiedet auf der 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2013.

(8)  Verabschiedet auf der 11. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2013.

(9)  Verabschiedet auf der 13. und 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2017 und Mai 2019.

(10)  Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).

(11)  Entschließung A.962 (verabschiedet von der Versammlung der IMO auf ihrer 23. ordentlichen Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003).

(12)  Die Veröffentlichung der Leitlinien wurde vom Verwaltungsrat des IAA auf seiner 289. Tagung vom 11. bis 26. März 2004 gebilligt.