5.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/5


BESCHLUSS (EU) 2018/4 DES RATES

vom 18. Dezember 2017

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Durch das am 25. Juli 2007 unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum (3) wurde Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens geändert, um Bulgarisch und Rumänisch zu den im EWR-Abkommen aufgeführten Sprachen hinzuzufügen.

(3)

Durch das am 11. April 2014 unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (4) (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014“) wurde Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens geändert, um Kroatisch zu den im EWR-Abkommen aufgeführten Sprachen hinzuzufügen.

(4)

Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 (5) angenommen und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2005 vom 8. Februar 2005 (6) geändert wurde, sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Das EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014 ist für seine Unterzeichner seit dem 12. April 2014 vorläufig anwendbar; der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sollte daher bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig gelten.

(6)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Beschlussentwürfen beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu den vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 15.

(4)  ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 18.

(5)  ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.

(6)  ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 54.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2017 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch das am 25. Juli 2007 unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum (1) wurde Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens geändert, um Bulgarisch und Rumänisch zu den im EWR-Abkommen aufgeführten Sprachen hinzuzufügen.

(2)

Das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum ist am 9. November 2011 in Kraft getreten.

(3)

In der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 (2) angenommen und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2005 vom 8. Februar 2005 (3) geändert wurde, sollten Bulgarisch und Rumänisch zu den aufgeführten Sprachen hinzugefügt werden. Daher sollte die Aufzählung der Sprachen in der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Texte der EG-Rechtsakte, die gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens in Anhänge des Abkommens aufzunehmen sind, sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich. Sie werden auch in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und zusammen mit den entsprechenden in Absatz 1 genannten Beschlüssen vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss für verbindlich erklärt.“

2.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Anhängen des oder Protokollen zum Abkommen werden in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblatts veröffentlicht.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 15.

(2)  ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.

(3)  ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 54.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2017 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch das am 11. April 2014 unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (1) (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014“) wird Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens geändert, um Kroatisch zu den im EWR-Abkommen aufgeführten Sprachen hinzuzufügen.

(2)

In der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 (2) angenommen und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2005 vom 8. Februar 2005 (3) sowie den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. […] vom […] (4) geändert wurde, sollte Kroatisch zu den aufgeführten Sprachen hinzugefügt werden. Daher sollte die Aufzählung der Sprachen in der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses entsprechend geändert werden.

(3)

Das EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014 ist für seine Unterzeichner seit dem 12. April 2014 vorläufig anwendbar; der vorliegende Beschluss sollte daher bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Texte der EG-Rechtsakte, die gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens in Anhänge zum Abkommen aufzunehmen sind, sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, kroatischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich. Sie werden auch in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und zusammen mit den entsprechenden in Absatz 1 genannten Beschlüssen vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss für verbindlich erklärt.“

2.

Der Text von Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Anhängen oder Protokollen zum Abkommen werden in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, kroatischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage dieses Amtsblatts veröffentlicht.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am […] oder am Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Er gilt vorläufig mit Wirkung vom 12. April 2014.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 18.

(2)  ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.

(3)  ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 54.

(4)  ABl. L …