3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 206/2011 DES RATES

vom 28. Februar 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Ausgleichsmaßnahmen

(1)

Im Dezember 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 (2) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET-Folien) („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien ein. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 3,8 % bis 19,1 % auf die Einfuhren der betroffenen Ware von namentlich genannten Ausführern und in Höhe von 19,1 % auf die Einfuhren von allen übrigen Unternehmen eingeführt. Der Zeitraum der Ausgangsuntersuchung erstreckte sich vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998.

(2)

Im März 2006, im Anschluss an eine Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 18 der Grundverordnung, hielt der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (3) („Verordnung (EG) Nr. 367/2006“) den mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten endgültigen Ausgleichszoll aufrecht. Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung erstreckte sich vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004.

(3)

Im August 2006, im Anschluss an eine Interimsüberprüfung der Subventionierung eines indischen PET-Folien-Herstellers, änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 (4) die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für das betreffende Unternehmen eingeführt worden war.

(4)

Im September 2007, im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung der Subventionierung eines anderen indischen PET-Folien-Herstellers, änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1124/2007 (5) die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für das betreffende Unternehmen eingeführt worden war.

(5)

Im Januar 2009, im Anschluss an eine von der Kommission von Amts wegen eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Subventionierung von fünf indischen PET-Folien-Herstellern, änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 15/2009 (6) die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für die betreffenden Unternehmen eingeführt worden war, und ebenso die Höhe der endgültigen Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 (7) eingeführt worden waren.

(6)

Im Juni 2010, im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung der Subventionierung eines indischen PET-Folien-Herstellers, änderte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 579/2010 (8) die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für das betreffende Unternehmen eingeführt worden war.

(7)

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass Vacmet India Limited aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 derzeit einem Ausgleichszoll von 19,1 % unterliegt.

2.   Geltende Antidumpingmaßnahmen

(8)

Es sei darauf hingewiesen, dass Vacmet India Limited aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 einem residualen Antidumpingzoll von 17,3 % unterliegt.

3.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(9)

Am 7. August 2009 ging bei der Kommission ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands und wurde von dem in Indien ansässigen ausführenden Hersteller Vacmet India Limited („Antragsteller“) eingereicht. Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, die für die Einleitung der Maßnahmen ausschlaggebenden Umstände hätten sich dauerhaft geändert. Er legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich der Subventionierung nicht mehr erforderlich ist.

(10)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete deshalb im Wege einer am 14. Januar 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (9) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein; diese beschränkte sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller.

(11)

Im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung galt es auch herauszufinden, ob der bislang für die betreffenden Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 nicht namentlich genannten ausführenden Hersteller des betroffenen Landes geltende Zoll, d. h. der für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien geltende Zoll, geändert werden sollte.

(12)

Die Kommission veröffentlichte am 14. Januar 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union ferner eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen (10), die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkt.

4.   Untersuchung

(13)

Die Untersuchung der Subventionshöhe bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(14)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die indische Regierung und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(15)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Darüber hinaus wurde auch der indischen Regierung ein Fragebogen übersandt.

(16)

Der Antragsteller arbeitete uneingeschränkt an der Untersuchung mit, die zuständigen Behörden der indischen Regierung beantworteten den Fragebogen hingegen nicht in der gesetzten Frist. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung für erforderlich erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben des Antragstellers wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(17)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Verordnung zur Einführung der geltenden Maßnahmen (Verordnung (EG) Nr. 367/2006), d. h. um PET-Folien mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Wie die vorausgegangenen Untersuchungen ergab auch diese Untersuchung, dass die in Indien hergestellten und in die Union ausgeführten PET-Folien, die in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften PET-Folien sowie die von den Unionsherstellern hergestellten und in der EU verkauften PET-Folien dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und auch dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

(19)

Daher werden diese als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

C.   SUBVENTIONIERUNG

1.   Einleitung

(20)

Ausgehend von den Informationen, die der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union übermittelten, wurden folgende Regelungen untersucht, mit denen angeblich Subventionen gewährt werden:

a)

Duty Entitlement Passbook Scheme (Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren);

b)

Export Promotion Capital Goods Scheme (Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter);

c)

Advance Authorization Scheme (Vorabgenehmigungsregelung) (vormals Advance Licence Scheme (Vorablizenz-Regelung));

d)

Kapitalhilfen.

(21)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis c genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 (Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (Dokumente zur Außenhandelspolitik) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung sind zwei solche „Foreign Trade- Policy“-Dokumente relevant, nämlich das Dokument „FT-Policy 04-09“ und das Dokument „FT-Policy 09-14“. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für die „FT-Policy 04-09“ und die „FT-Policy 09-14“ jeweils in einem Verfahrenshandbuch ausgeführt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ („HOP I 04-09“ bzw. „HOP I 09-14“). Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(22)

Für die Verwaltung der unter Buchstabe d genannten Regelung sind die Behörden des Bundesstaates Uttar Pradesh zuständig.

2.   Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(23)

Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 der Dokumente „FT-Policy 04-09“ und „FT-Policy 09-14“ sowie in Kapitel 4 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(24)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung der DEPB-Regelung

(25)

Ein Ausführer kann DEPB-Gutschriften beantragen, in deren Berechnung ein Prozentsatz des Werts der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren einfließt. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, entsprechende DEPB-Prozentsätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der Ausfuhrware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren bestimmt, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.

(26)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr muss der Ausführer den indischen Behörden melden, dass die Ausfuhr im Rahmen der DEPB-Regelung erfolgt. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier aus. Dieses Papier weist unter anderem die für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende DEPB-Gutschrift aus. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Betrag er rechnen kann. Wenn die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren.

(27)

Wie die Untersuchung ergab, können DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren von Waren, ausgenommen Investitionsgüter und einfuhrbeschränkte Waren, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können entweder auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Umsatzsteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig.

(28)

Anträge auf DEPB-Gutschriften werden elektronisch gestellt und können eine unbegrenzte Anzahl von Ausfuhrgeschäften betreffen. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem elektronischen Verwaltungssystem für DEPB-Gutschriften gibt es keine Funktion für die automatische Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, bei denen die in Kapitel 4.47 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14 vorgesehenen Antragsfristen überschritten werden. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge gegen eine geringe Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

(29)

Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch nahm.

d)   Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung

(30)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztlich zur Verrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(31)

Darüber hinaus ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(32)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Insbesondere ist ein Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und außerdem wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Im Übrigen fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden, oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(33)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für diese Regelung angewandten Berechnungsmethode wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des festgestellten, dem Empfänger im UZÜ erwachsenen Vorteils berechnet. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, in dem unter anderem die Höhe der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des DEPB-bedingten Vorteils die Summe aller DEPB-Gutschriften zugrunde zu legen, die im UZÜ für Ausfuhrgeschäfte nach dieser Regelung ausgestellt wurden.

(34)

Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention aufgewendeten Kosten von den Gutschriften abgezogen, um den Gesamtwert der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention ins Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZÜ (Nenner) gesetzt, weil die Grundlage für die Subvention die Ausfuhrleistung war und nicht etwa die hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen.

(35)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug beim Antragsteller 7,9 % im UZÜ.

3.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(36)

Die Regelung ist in Kapitel 5 der Dokumente „FT-Policy 04-09“ und „FT-Policy 09-14“ sowie in Kapitel 5 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Begünstigte

(37)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an unterstützende Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)   Praktische Anwendung

(38)

Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, ist es befugt, neue und — seit April 2003 — auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCGS-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %.

(39)

Der Inhaber der EPCGS-Lizenz kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil der „deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCGS-Lizenzinhaber in Anspruch nehmen.

(40)

Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch nahm.

d)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(41)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da die eingesparten Einfuhrabgaben dessen Liquidität verbessern.

(42)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

(43)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen nicht unter Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(44)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betroffenen Wirtschaftszweig entspricht. Nach ständiger Praxis wurden dem auf diese Weise für den UZÜ berechneten Betrag Zinsen für den betreffenden Zeitraum aufgeschlagen, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Der im UZÜ in Indien marktübliche Zinssatz wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten abgezogen.

(45)

Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde der Wert dieser Subvention (Zähler) ins Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im UZÜ (Nenner) gesetzt, weil die Grundlage für die Subvention die Ausfuhrleistung war und nicht etwa die hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen.

(46)

Bezüglich der Einfuhren nach dieser Regelung ergab die Untersuchung, dass eine Reihe von Produkten sowohl zur Herstellung der betroffenen Ware als auch zur Herstellung anderer Waren verwendet werden konnten. Allerdings wurde festgestellt, dass einige Produkte in einer Betriebsstätte zum Einsatz kamen, die ausschließlich PET-Folien herstellt. Daher gilt bei der Berechnung des dem Antragsteller erwachsenen Vorteils bei diesen Produkten als Nenner der mit der betroffenen Ware erzielte Ausfuhrumsatz und nicht der Gesamtausfuhrumsatz

(47)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug beim Antragsteller 2,4 % im UZÜ.

4.   Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(48)

Die Regelung ist in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 der Dokumente „FT-Policy 04-09“ und „FT-Policy 09-14“ sowie in den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14 ausführlich erläutert. Sie wurde in der früheren Überprüfung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls geführt hatte, als „Advance Licence Scheme“ (Vorablizenz-Regelung) bezeichnet.

b)   Begünstigte

(49)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 50 ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (Tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an unterstützende Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 8.2 des Dokuments „FT-Policy 04-09“ genannten „deemed export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs (Export-Oriented Unit), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ (Vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die herstellende Ausführer beliefern, haben schließlich Anspruch auf „deemed export“-Vorteile im Rahmen der AA-Teilregelungen „Advance Release Orders — ARO“ (Vorgezogener Lieferabruf) und „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten).

c)   Praktische Anwendung

(50)

Vorabgenehmigungen können ausgestellt werden für:

i)   Tatsächliche Ausfuhren (physical exports): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten nachgelagerten Ausfuhrware dient. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Eine zollfreie Einfuhrmenge, die Ausfuhrverpflichtung und die Art der Ausfuhrware sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.

ii)   Jahresbedarf (annual requirement): Eine derartige Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede nachgelagerte Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

iii)   Lieferung von Zwischenprodukten (intermediate supplies): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der eigentliche Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

iv)   Vorgesehene Ausfuhren (deemed exports): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j des Dokuments „FT-Policy 04-09“ genannten Abnehmerkategorien geliefert werden sollen. Bei vorgesehenen Ausfuhren handelt es sich um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ).

v)   Vorgezogener Lieferabruf (advance release order — ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 des Dokuments „FT-Policy 04-09“ in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)   Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten (back to back inland letter of credit): Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Genehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der inländisch bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 des Dokuments „FT-Policy 04-09“ in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(51)

Dem Antragsteller erwuchsen im UZÜ Vorteile aus der AA-Regelung in Bezug auf die betroffene Ware. Er nahm nämlich die AA-Teilregelung für tatsächliche Ausfuhren in Anspruch. Die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen erübrigt sich daher.

(52)

Zwecks Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren“ (vgl. die Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 des HOP I 04-09 und des HOP I 09-14), und dies in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (cost and works accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

(53)

Bei der Teilregelung, die im UZÜ vom Antragsteller in Anspruch genommen wurde, d. h. der Regelung für tatsächliche Ausfuhren, werden die Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Genehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) fest, die für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, existieren. Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der nachgelagerten Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss binnen einer vorgeschriebenen Frist erfüllt werden (24 Monate ab Genehmigungserteilung mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils sechs Monate).

(54)

Die derzeitige Interimsüberprüfung ergab, dass die Überprüfungsauflagen der indischen Behörden in der Praxis nicht beachtet und noch nicht erprobt worden waren. Der Antragsteller unterhielt kein System, anhand dessen hätte nachgeprüft werden können, welche Vorleistungen in welchen Mengen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden, so wie es in dem „FT-Policy“-Dokument (Anhang 23) vorgeschrieben ist und wie es nach Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung erforderlich wäre. Der tatsächliche Verbrauch wurde nämlich nicht festgehalten.

(55)

Eine verwaltungstechnische Änderung des Dokuments „FT-Policy 04-09“ (obligatorische Übermittlung des Verbrauchsverzeichnisses an die indischen Behörden im Rahmen des Erstattungsverfahrens), die bereits im Herbst 2005 wirksam wurde, kam im Falle des Antragstellers noch nicht zur Anwendung. Somit konnte in dieser Phase nicht überprüft werden, ob die Auflage faktisch erfüllt wurde.

d)   Schlussfolgerungen zur AA-Regelung

(56)

Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der dem untersuchten Ausführer ein Vorteil erwuchs.

(57)

Außerdem ist die AA-Regelung „Physical Exports“ rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelung kommen.

(58)

Die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte weder das neue noch das alte Nachprüfungssystem oder -verfahren effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Die SION für die betroffene Ware waren nicht präzise genug. Die SION können für sich genommen nicht als Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch gelten, weil sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Konzeption nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(59)

Die Teilregelung ist somit anfechtbar.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(60)

Wenn es keine zugelassenen Rückerstattungssysteme oder Ersatzrückerstattungssysteme gibt, gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht allein die Anfechtung einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist eine übermäßige Erstattung nur anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen indessen nicht erfüllt. Kann nämlich kein angemessenes Nachprüfungsverfahren vorgewiesen werden, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h., es wird die Höhe der nicht erhobenen Einfuhrabgaben (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Nach Anhang II Abschnitt II und Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung ist es nicht Aufgabe der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass ein angebliches Nachprüfungssystems nicht angemessen ist.

(61)

Die Höhe der Subvention aus der AA-Regelung zugunsten des Antragstellers wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die nach besagter Teilregelung eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen, auf deren Erhebung im UZÜ jedoch verzichtet wurde (Zähler). Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten vom Gesamtsubventionsbetrag abgezogen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag ins Verhältnis zum Ausfuhrumsatz mit der betroffenen Ware im UZÜ (Nenner) gesetzt, weil die Grundlage für die Subvention die Ausfuhrleistung war und nicht etwa die hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen.

(62)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug beim Antragsteller 0,2 % im UZÜ.

5.   Kapitalhilfen (KH)

a)   Rechtsgrundlage

(63)

In früheren Untersuchungen zu PET-Folien, auch in der Überprüfung, die über den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls geführt hatte, wurden mehrere Vergünstigungsregelungen indischer Bundesstaaten zugunsten lokaler Unternehmen untersucht. Die unterschiedlichen Vergünstigungsregelungen der Bundesstaaten werden unter dem Oberbegriff „Package Scheme of Incentives“ (PSI) zusammengefasst (Vergünstigungspaket). Die vorausgegangene Untersuchung ergab, dass die Anspruchsberechtigung eines Unternehmens im sogenannten „Eligibility Certificate“ oder „Entitlement Certificate“ (Anspruchs- oder Berechtigungsbescheinigung) festgeschrieben sein kann. Es können aber auch, wie bei der vorliegenden Untersuchung der Fall, Ad-hoc-Begünstigungen wie Kapitalhilfen gewährt werden.

b)   Begünstigte

(64)

Als Begünstigte kommen in der Regel Unternehmen in Frage, die in weniger entwickelten Gebieten des jeweiligen Bundesstaates investieren, indem sie entweder einen neuen Industriebetrieb errichten oder in großem Umfang Anlageinvestitionen tätigen oder einen bestehenden Industriebetrieb diversifizieren.

c)   Praktische Anwendung

(65)

Dem beantworteten Fragebogen zufolge erhielt der Antragsteller 2009 von der Regierung von Uttar Pradesh eine bedeutende Kapitalhilfe zwecks Errichtung neuer Produktionsanlagen. Dazu wurde angemerkt, dass diese Kapitalhilfe an die Errichtung neuer Produktionsanlagen geknüpft sei; sie solle nämlich Investitionsausgaben des Antragstellers decken. Es habe sich um eine reine Zuwendung in Form eines Zuschusses zur Verbesserung der Kapitalausstattung gehandelt.

(66)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass der Antragsteller aufgrund früherer Investitionen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer und der landesweiten Verkaufssteuer durch das Commercial Tax Department (Gewerbesteueramt) von Uttar Pradesh hat. In der Anspruchsbescheinigung ist eine Obergrenze ausgewiesen, bis zu der das Unternehmen die Erstattung ausschöpfen darf. Das Unternehmen hat diese Regelung vier Jahre lang in Anspruch genommen. Monatlich wurde die Erstattung der auf inner- bzw. zwischenbundesstaatliche Verkäufe entrichteten Mehrwertsteuer und landesweiten Verkaufssteuer beantragt, auch im UZÜ.

d)   Schlussfolgerung

(67)

Die Kapitalhilfe ist ein direkter Transfer von Geldern, d. h. ein Zuschuss für den Antragsteller. Deshalb handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Sie ist eine Finanzbeihilfe der Bundesregierung von Uttar Pradesh, aus der dem Antragsteller direkte Vorteile erwachsen.

(68)

Bei der Erstattung der Mehrwertsteuer und der landesweiten Verkaufssteuer handelt es sich um finanzielle Beihilfen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Die Erstattung ist eine finanzielle Beihilfe der Regierung des Bundesstaates Uttar Pradesh, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Steuern, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus erwächst dem Antragsteller ein Vorteil, weil die eingesparte Steuer seine Liquidität verbessert.

(69)

Die Hilfen sind rechtlich nicht von der Ausfuhrleistung abhängig. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Behörden des Bundesstaates Uttar Pradesh konnte die Kommission allerdings keine eindeutige Schlussfolgerung hinsichtlich dieser Regelung ziehen, was die Spezifität und praktische Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften betrifft sowie den Ermessensspielraum der gewährenden Behörde bei der Entscheidung über die Anträge. Es lässt sich nämlich nicht zweifelsfrei ermitteln, ob Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b erfüllt ist, da nicht festgestellt werden konnte, ob die Regierung des Bundesstaates Uttar Pradesh bei der Gewährung der Hilfe objektive Kriterien oder Bedingungen angewendet hat. Auch wenn sich gezeigt hat, dass die Regelung rechtlich nicht spezifisch ist, ist daher immer noch nicht geklärt, ob sie auch de facto unspezifisch ist. Im Ergebnis wird davon ausgegangen, dass die Hilfe spezifisch und anfechtbar im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c und des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Grundverordnung ist.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(70)

Hinsichtlich der Kapitalhilfe zwecks Errichtung neuer Produktionsanlagen wurde die Höhe der Subvention nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der erhaltenen Kapitalhilfe errechnet, wobei diese über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum/der Nutzlebensdauer von Investitionsgütern im betroffenen Wirtschaftszweig entspricht, weil die Hilfe an den Erwerb von Sachanlagen geknüpft ist. Zu diesem Betrag wurden Zinsen aufgeschlagen, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Der im UZÜ in Indien marktübliche Zinssatz wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Wert der Subvention ins Verhältnis zum Gesamtumsatz der Ausfuhren und Inlandsverkäufe im UZÜ (Nenner) gesetzt, weil die Grundlage für die Subvention die Ausfuhrleistung war und nicht etwa die hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen.

(71)

Hinsichtlich der Erstattung der Mehrwertsteuer und der landesweiten Verkaufssteuer wurde der Subventionsbetrag anhand des Wertes der Erstattungen im UZÜ errechnet. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Wert der Subvention (Zähler) ins Verhältnis zum Gesamtumsatz der Ausfuhren und Inlandsverkäufe im UZÜ (Nenner) gesetzt, weil die Grundlage für die Subvention die Ausfuhrleistung war und nicht etwa die hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen.

(72)

Auf dieser Berechnungsgrundlage betrug die Subventionsspanne infolge der betreffenden Kapitalhilfen für den Antragsteller 0,5 % im UZÜ.

6.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(73)

Für den Antragsteller gilt derzeit ein Ausgleichszoll von 19,1 %.

(74)

In dieser teilweisen Interimsüberprüfung wurden für den Antragsteller anfechtbare Subventionen in Höhe von 11,0 % (ad valorem) festgestellt, die im Folgenden aufgelistet sind:

REGELUNG →

DEPB (11)

EPCG (11)

AA (11)

KH

Insgesamt

UNTERNEHMEN ↓

%

%

%

%

%

Vacmet India Limited

7,9

2,4

0,2

0,5

11,0

(75)

Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Subventionierung des betroffenen ausführenden Herstellers zurückgegangen ist.

7.   Ausgleichsmaßnahmen

(76)

Es wurde ferner geprüft, ob davon auszugehen ist, dass sich die Umstände in Bezug auf die untersuchten Regelungen dauerhaft geändert haben.

(77)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Betrag der Subventionierung des Antragstellers deutlich unter den derzeit für ihn geltenden Zollsatz gesunken ist. Das geringere Gesamtsubventionsniveau ist vornehmlich auf einen beträchtlichen Rückgang der Vorteile aus der DEPB-Regelung zurückzuführen. Der dargelegte Sachverhalt lässt darauf schließen, dass der Antragsteller zwar weiterhin Subventionen erhalten wird, deren Wert aber deutlich unter dem Zollsatz liegt, dem der Antragsteller derzeit unterliegt.

(78)

Da nachgewiesen wurde, dass der Antragsteller deutlich weniger Subventionen erhält als zuvor und dass es wohl bei der — im Vergleich zur Ausgangsüberprüfung — geringeren Subventionierung bleiben wird, sollten die Maßnahmen daher in ihrer Höhe geändert werden, um den neuen Ergebnissen Rechnung zu tragen.

(79)

Aus den vorstehenden Gründen sollte der geänderte Ausgleichzollsatz in der Höhe der neuen, im Rahmen dieser teilweisen Interimsüberprüfung ermittelten Subventionsspanne festgesetzt werden, da die in der Ausgangsuntersuchung berechnete Schadensspanne weiterhin darüber liegt.

(80)

Nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 darf auf eine Ware nicht zugleich ein Antidumpingzoll und ein Ausgleichszoll erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Da für den Antragsteller in der parallelen Dumping-Interimsüberprüfung ein Antidumpingzoll von 0 % für die betroffene Ware ermittelt wurde, ist dieser Fall hier nicht gegeben.

(81)

Bezüglich des Zollsatzes, der derzeit für die Einfuhren der betroffenen Ware von in Artikel 1 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 367/2006 nicht namentlich genannten ausführenden Herstellern gilt, d. h. bezüglich des Zollsatzes für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien, ist darauf hinzuweisen, dass sich die faktischen Modalitäten der untersuchten Regelungen und ihre Anfechtbarkeit im Vergleich zur vorherigen Untersuchung nicht geändert haben. Eine Neuberechnung der Subventionsspannen und Zollsätze für diese Unternehmen erübrigt sich daher. Folglich bleiben die Zollsätze für die übrigen Unternehmen dieser Kategorie — ausgenommen den Antragsteller — unverändert.

(82)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, den für den Antragsteller geltenden Zollsatz zu ändern; ferner erhielten sie Gelegenheit zur Stellungnahme.

(83)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 wird Folgendes eingefügt:

„Vacmet India Limited, Anant Plaza, IInd Floor, 4/117-2A, Civil Lines, Church Road, Agra-282002, Uttar Pradesh, Indien

11,0

A992“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FELLEGI T.


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 1.

(9)  ABl. C 8 vom 14.1.2010, S. 29.

(10)  ABl. C 8 vom 14.1.2010, S. 27.

(11)  Bei mit einem Sternchen gekennzeichneten Subventionen handelt es sich um Ausfuhrsubventionen.