23.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/134


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/249 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2018

zur Zulassung von Taurin, beta-Alanin, L-Alanin, L-Arginin, L-Asparaginsäure, L-Histidin, D,L-Isoleucin, L-Leucin, L-Phenylalanin, L-Prolin, D,L-Serin, L-Tyrosin, L-Methionin, L-Valin, L-Cystein, Glycin, Mononatriumglutamat und L-Glutaminsäure als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat für alle Tierarten außer Katzen und Hunden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die Stoffe Taurin, beta-Alanin, L-Alanin, L-Arginin, L-Asparaginsäure, L-Histidin, D,L-Isoleucin, L-Leucin, L-Phenylalanin, L-Prolin, D,L-Serin, L-Tyrosin, L-Methionin, L-Valin, L-Cystein, L-Cysteinhydrochloridmonohydrat, Glycin, Mononatriumglutamat und L-Glutaminsäure (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe, die durch Fermentation, Proteinhydrolyse und chemische Synthese hergestellt werden, als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 9. April 2014 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Aufgrund fehlender Informationen über die Produktionsstämme sind zu den betreffenden Stoffen, die durch Fermentation hergestellt werden, keine Schlussfolgerungen möglich. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die betreffenden Stoffe bei Verwendung als Aromen in Lebensmitteln wirksam sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Daher kann diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag auf Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser zurückgezogen.

(5)

Die Behörde zog ferner den Schluss, dass die betreffenden Stoffe aufgrund fehlender Daten als reizend für Haut und Augen sowie als Hautallergene eingestuft werden sollten. Des Weiteren befand die Behörde, dass die betreffenden Stoffe reizend für die Atemwege sind und gefährliche Stäube verursachen können. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, außer für die durch Fermentation hergestellten betreffenden Stoffe, erfüllt sind. Aufgrund fehlender Informationen zu den Produktionsstämmen kann deren Sicherheit nicht bewertet werden. Daher sollte die Verwendung der durch chemische Synthese und Proteinhydrolyse hergestellten betreffenden Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Der Antragsteller hat der Behörde Verwendungsmengen für die betreffenden Stoffe vorgeschlagen. Gestützt auf diesen Vorschlag erachtete die Behörde bestimmte Verwendungsmengen als sicher (im Folgenden die „von der Behörde als sicher erachteten Mengen“). Für die Zwecke amtlicher Kontrollen entlang der Lebensmittelkette sollten bestimmte Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen werden. Insbesondere sollte vorgeschrieben werden, dass bei Überschreitung der von der Behörde als sicher erachteten Mengen auf dem Etikett von Vormischungen bzw. in der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, die die betreffenden Stoffe enthalten, bestimmte Angaben gemacht werden müssen, einschließlich eines Hinweises auf die von der Behörde als sicher erachteten Mengen.

(8)

Der Umstand, dass die Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt ihre Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

(9)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Stoffe Taurin, beta-Alanin, L-Alanin, L-Arginin, L-Asparaginsäure, L-Histidin, D,L-Isoleucin, L-Leucin, L-Phenylalanin, L-Prolin, D,L-Serin, L-Tyrosin, L-Methionin, L-Valin, L-Cystein, L-Cysteinhydrochloridmonohydrat, Glycin, Mononatriumglutamat und L-Glutaminsäure, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, sowie die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. Dezember 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. September 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. September 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2014;12(5):3670.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b16056

Taurin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Taurin

Charakterisierung des Wirkstoffs

Taurin

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C2H7O3NS

CAS-Nummer: 107-35-7

FLAVIS-Nr.: 16.056

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Taurin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von Taurin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2) (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17001

beta-Alanin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

beta-Alanin

Charakterisierung des Wirkstoffs

beta-Alanin

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C3H7O2N

CAS-Nummer: 107-95-9

FLAVIS-Nr.: 17.001

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von beta-Alanin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von beta-Alanin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17002

L-Alanin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Alanin

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Alanin

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98,5 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C3H7NO2

CAS-Nummer: 56-41-7

FLAVIS-Nr.: 17.002

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Alanin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von L-Alanin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17003

L-Arginin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Arginin

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Arginin

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C6H14O2N4

CAS-Nummer: 74-79-3

FLAVIS-Nr.: 17.003

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Arginin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von L-Arginin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17005

L-Asparaginsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Asparaginsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Asparaginsäure

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C4H7O4N

CAS-Nummer: 56-84-8

FLAVIS-Nr.: 17.005

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Asparaginsäure in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von L-Asparaginsäure in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17008

L-Histidin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Histidin

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Histidin

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C6H9O2N3

CAS-Nummer: 71-00-1

FLAVIS-Nr.: 17.008

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Histidin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von L-Histidin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17010

D,L-Isoleucin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

D,L-Isoleucin

Charakterisierung des Wirkstoffs

D,L-Isoleucin

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C6H13O2N

CAS-Nummer: 443-79-8

FLAVIS-Nr.: 17.010

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von D,L-Isoleucin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von D,L-Isoleucin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17012

L-Leucin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Leucin

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Leucin

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C6H13O2N

CAS-Nummer: 61-90-5

FLAVIS-Nr.: 17.012

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Leucin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von L-Leucin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17018

L-Phenylalanin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Phenylalanin

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Phenylalanin

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C9H11O2N

CAS-Nummer: 63-91-2

FLAVIS-Nr.: 17.018

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Phenylalanin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von L-Phenylalanin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17019

L-Prolin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Prolin

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Prolin

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C5H9O2N

CAS-Nummer: 147-85-3

FLAVIS-Nr.: 17.019

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Prolin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von L-Prolin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17020

D,L-Serin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

D,L-Serin

Charakterisierung des Wirkstoffs

D,L-Serin

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C3H7NO3

CAS-Nummer: 302-84-1

FLAVIS-Nr.: 17.020

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von D,L-Serin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von D,L-Serin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17022

L-Tyrosin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Tyrosin

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Tyrosin

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C9H11O3N

CAS-Nummer: 60-18-4

FLAVIS-Nr.: 17.022

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Tyrosin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von L-Tyrosin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17027

L-Methionin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Methionin

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Methionin

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98,5 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C5H11NO2S

CAS-Nummer: 63-68-3

FLAVIS-Nr.: 17.027

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Methionin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von L-Methionin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17028

L-Valin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Valin

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Valin

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98,5 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C5H11NO2

CAS-Nummer: 72-18-4

FLAVIS-Nr.: 17.028

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Valin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von L-Valin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17033

L-Cystein

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Cystein

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Cystein

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C3H7O2NS

CAS-Nummer: 52-90-4

FLAVIS-Nr.: 17.033

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Cystein in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von L-Cystein in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b920

L-Cysteinhydrochloridmonohydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Cysteinhydrochloridmonohydrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Cysteinhydrochloridmonohydrat

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98,5 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C3H8ClNO2S · H2O

CAS-Nummer: 7048-04-6

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten außer Katzen und Hunden

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg für alle Arten außer Katzen und Hunden“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg für alle Arten außer Katzen und Hunden.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b17034

Glycin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Glycin

Charakterisierung des Wirkstoffs

Glycin

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C2H5O2N

CAS-Nummer: 56-40-6

FLAVIS-Nr.: 17.034

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Glycin in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von Glycin in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

20 g/kg für Katzen und Hunde,

25 g/kg für andere Arten und Kategorien“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

20 g/kg für Katzen und Hunde,

25 g/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b621

Mononatriumglutamat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Mononatriumglutamat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Mononatriumglutamat

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 99 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C5H8 NaNO4 · H2O

CAS-Nummer: 142-47-2

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Mononatriumglutamat in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von Mononatriumglutamat in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028

2b620

L-Glutaminsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Glutaminsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Glutaminsäure

Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse

Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung

Chemische Formel: C5H9O4N

CAS-Nummer: 56-86-0

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Glutaminsäure in Aromastoff-Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung (Europäisches Arzneibuch 6.6-2.2.56 — Methode 1).

Zur Bestimmung von L-Glutaminsäure in Vormischungen: Ionenaustauschchromatografie mit Ninhydrin-Nachsäulenderivatisierung und fotometrischem Nachweis; auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Teil F)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, sind auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen die Tierarten anzugeben.

7.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

15.3.2028


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).