29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 2019/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 327/98 und (EG) Nr. 955/2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Reissektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (4) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Anträge, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums; die Verordnung gilt unbeschadet zusätzlicher Bedingungen und Ausnahmeregelungen, die in den Sektorverordnungen festgelegt sind.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2058/96 der Kommission vom 28. Oktober 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 (5), (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (6) und (EG) Nr. 955/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhr von Reis aus Ägypten in die Gemeinschaft (7) enthalten Bestimmungen, die von den in der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festgelegten gemeinsamen Regeln abweichen. Die genannten Verordnungen sind daher zu ändern, um die abweichenden oder überflüssigen Regeln zu streichen, die laufenden Nummern der einzelnen Kontingente und Subkontingente zu präzisieren und die anzuwendenden spezifischen Vorschriften neu festzulegen, insbesondere was die Beantragung, die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sowie die Übermittlung der Angaben an die Kommission anbelangt.

(4)

Im Hinblick auf eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der genannten Verordnungen sollten die Bestimmungen, die bereits in den horizontalen und sektorbezogenen Durchführungsverordnungen, und zwar in der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sowie in den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8) und (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (9) enthalten sind, sowie die nicht mehr anwendbaren Bestimmungen gestrichen werden.

(5)

Zur Vereinfachung sollte die Verwaltung der nach Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten zu verteilenden Mengen unter 20 Tonnen im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 327/98 und (EG) Nr. 955/2005 vereinheitlicht werden.

(6)

Im Hinblick auf eine effizientere Verwaltung der mit den Verordnungen (EG) Nr. 2058/96 und (EG) Nr. 955/2005 eröffneten Zollkontingente sollte den Marktteilnehmern weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, je Kontingentszeitraum mehr als einen Antrag zu stellen, und somit von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abgewichen werden. Darüber hinaus sollten im Hinblick auf eine bessere Kontrolle dieser beiden Kontingente und zur Vereinheitlichung und Vereinfachung ihrer Verwaltung die Einfuhrlizenzanträge wöchentlich eingereicht werden.

(7)

Da der Einfuhrzollsatz für Bruchreis in Artikel 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgesetzt ist, sollte nicht weiter Bezug auf die Kombinierte Nomenklatur genommen und die Verordnung (EG) Nr. 2058/96 daher entsprechend geändert werden.

(8)

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 eröffneten Zollkontingente, die im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung verwaltet werden, sollte den Marktteilnehmern, die zusätzlich über eine Ausfuhrlizenz verfügen, weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, je Kontingentszeitraum mehr als eine Einfuhrlizenz zu beantragen, und somit im Hinblick auf eine angemessene Kontrolle dieser Einfuhren von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abgewichen werden. Der Betrag der Sicherheit, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für Einfuhrlizenzen für geschälten Reis zu leisten ist, sollte an den Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 angepasst werden.

(9)

In der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 sind die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 und die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung der Lizenz, zu präzisieren.

(10)

Diese Maßnahmen haben ab dem 1. Januar 2007 Anwendung zu finden, denn ab diesem Zeitpunkt gelten die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006.

(11)

Da der Tag für die Einreichung der ersten Anträge gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2058/96 und (EG) Nr. 955/2006 im Jahr 2007 jedoch auf einen Feiertag fällt, ist vorzusehen, dass die Marktteilnehmer ihre ersten Anträge erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 einreichen können und dieser erste Antragszeitraum spätestens am Montag, den 8. Januar 2007, endet. Darüber hinaus ist zu präzisieren, dass die Einfuhrlizenzanträge für diesen ersten Zeitraum der Kommission bis spätestens Montag, dem 8. Januar 2007, zu übermitteln sind.

(12)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 327/98 und (EG) Nr. 955/2005 sind entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2058/96 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

„Das Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4079.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (10) , (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (11) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (12) Anwendung.

(10)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1."

(11)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12."

(12)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“"

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Montag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen. Für das Jahr 2007 beginnt der Zeitraum für die Einreichung der ersten Anträge jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 und endet spätestens am 8. Januar 2007; der erste Montag für die Übermittlung der Lizenzanträge an die Kommission gemäß Artikel 4 Buchstabe a ist der 8. Januar 2007.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf der Antragsteller je Kontingentszeitraum mehr als einen Einfuhrlizenzantrag stellen. Er darf jedoch nur eine Lizenz pro Woche beantragen.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Menge des Kontingents, so setzt die Kommission spätestens am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragsfrist für die betreffende Woche einen Zuteilungskoeffizienten für die in dieser Woche beantragten Mengen fest, lehnt die für die folgenden Wochen eingereichten Anträge ab und setzt die Erteilung von Einfuhrlizenzen bis zum Ende des laufenden Jahres aus.

Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Unterabsatz 1 eine oder mehrere Mengen unter 20 Tonnen je Antrag, so bestimmt in dem betreffenden Mitgliedstaat das Los über die Zuteilung der Gesamtheit dieser Mengen auf die betreffenden Antragsteller in Partien von 20 Tonnen, jeweils zuzüglich der auf die 20 Tonnen-Partien in gleicher Höhe aufgeteilten Restmenge. Sollten die Mengen unter 20 Tonnen zusammen jedoch noch nicht einmal die Bildung einer Partie von 20 Tonnen ermöglichen, so teilt der Mitgliedstaat die Restmenge in gleicher Weise auf die Antragsteller auf, deren Lizenz 20 Tonnen entspricht oder übersteigt.

Ist die Menge, für die die Lizenz zu erteilen ist, nach Anwendung von Unterabsatz 2 niedriger als 20 Tonnen, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Anträge bei der Kommission gemäß Artikel 4 Buchstabe a erteilt.“

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischen Wege:

a)

am letzten Tag der Antragsfrist bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, auf die sich diese Anträge beziehen, nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind;

b)

bis zum zweiten Arbeitstag nach der Einfuhrlizenzerteilung die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind;

c)

spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während des Zeitraums keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung ‚entfällt‘ zu übermitteln.“

5.

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „in der Kombinierten Nomenklatur“ durch die Worte „in Artikel 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates (13) ersetzt.

6.

Artikel 6 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 327/1998 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Gesamteinfuhrzollkontingente werden in nach Ursprungsländern aufgeschlüsselte Einfuhrzollkontingente auf mehrere Teilzeiträume gemäß Anhang IX aufgeteilt.“

b)

Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:

„Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (14), (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (15) und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (16) Anwendung.

(14)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1."

(15)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12."

(16)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“"

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Für die Mengen, für die im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und e keine Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum des Monats September erteilt werden, können für alle in dem Gesamteinfuhrzollkontingent vorgesehenen Ursprungsländer Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum des Monats Oktober beantragt werden.“

3.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die für die Einfuhrkontingentszeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 1 erteilten Ausfuhrlizenzen gelten nur in dem jeweiligen Kontingentszeitraum.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Lizenzanträge sind während der ersten zehn Arbeitstage des ersten Monats eines jeden Teilzeitraums zu stellen.“

b)

In Absatz 2 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.

c)

Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land gültig.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 dürfen die Antragsteller für die Zollkontingente, auf die sich die Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung beziehen, für dieselbe laufende Nummer des Kontingents je Kontingentszeitraum mehrere Einfuhrlizenzanträge stellen.“

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Kommission setzt den Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 innerhalb von zehn Tagen ab dem letzten Tag der Frist für die Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung fest. Gleichzeitig setzt die Kommission die für den folgenden Teilzeitraum und gegebenenfalls für den zusätzlichen Teilzeitraum im Oktober verfügbaren Mengen fest.

Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Absatz 1 eine oder mehrere Mengen unter 20 Tonnen je Antrag, so bestimmt in dem betreffenden Mitgliedstaat das Los über die Zuteilung der Gesamtheit dieser Mengen auf die betreffenden Antragsteller in Partien von 20 Tonnen, jeweils zuzüglich der auf die 20 Tonnen-Partien in gleicher Höhe aufgeteilten Restmenge. Sollten die Mengen unter 20 Tonnen zusammen jedoch noch nicht einmal die Bildung einer Partie von 20 Tonnen ermöglichen, so teilt der Mitgliedstaat die Restmenge in gleicher Weise auf die Antragsteller auf, deren Lizenz 20 Tonnen entspricht oder übersteigt.

Ist die Menge, für die die Lizenz zu erteilen ist, nach Anwendung von Unterabsatz 2 niedriger als 20 Tonnen, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.“

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum der Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses zur Festsetzung der verfügbaren Mengen gemäß Artikel 5 werden die Einfuhrlizenzen für die sich aus der Anwendung des genannten Artikels ergebenden Mengen ausgestellt.“

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird gestrichen.

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischen Wege:

a)

bis zum zweiten Arbeitstag nach der Antragsfrist bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, auf die sich diese Anträge beziehen, nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind, unter Angabe der Nummer der Einfuhrlizenz sowie der Nummer der Ausfuhrlizenz, wenn dieses verlangt wird;

b)

bis zum zweiten Arbeitstag nach der Einfuhrlizenzerteilung die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufzuschlüsseln sind, unter Angabe der Nummer der Einfuhrlizenz und der Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 5 Absatz 3 zurückgezogen wurden;

c)

spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern und mit Angabe der Verpackungen von bis zu 5 kg), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während des Zeitraums keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung ‚entfällt‘ zu übermitteln.“

9.

Artikel 10 wird gestrichen.

10.

Anhang III wird gestrichen.

11.

In Anhang IX wird die Angabe „Tranchen“ durch die Angabe „Teilzeiträume“ ersetzt.

12.

Anhang X wird gestrichen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 955/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird die Angabe „gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003“ durch die Angabe „gemäß den Artikeln 11, 11a, 11c und 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003“ ersetzt.

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (17) Anwendung.

(17)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“"

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf der Antragsteller je Kontingentszeitraum mehr als einen Einfuhrlizenzantrag stellen. Er darf jedoch je achtstelligen KN-Code nur eine Lizenz pro Woche beantragen.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

In Absatz 3 wird die Angabe „gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003“ durch die Angabe „gemäß den Artikeln 11, 11a, 11c und 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003“ ersetzt.

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Montag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

Für das Jahr 2007 beginnt der Zeitraum für die Einreichung der ersten Anträge jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Jahres 2007 und endet spätestens am 8. Januar 2007; der erste Montag für die Übermittlung der Lizenzanträge an die Kommission gemäß Artikel 5 Buchstabe a ist der 8. Januar 2007.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragsfrist erteilt, vorausgesetzt, dass die in Artikel 1 vorgesehene Menge noch nicht erreicht ist.

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 gelten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des darauf folgenden Monats.

(3)   Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Menge des in Artikel 1 vorgesehenen Kontingents, so setzt die Kommission spätestens am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragsfrist für die betreffende Woche einen Zuteilungskoeffizienten für die in dieser Woche beantragten Mengen fest, lehnt die für die folgenden Wochen eingereichten Anträge ab und setzt die Erteilung von Einfuhrlizenzen bis zum Ende des laufenden Jahres aus.

(4)   Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten nach Absatz 3 eine oder mehrere Mengen unter 20 Tonnen je Antrag, so bestimmt in dem betreffenden Mitgliedstaat das Los über die Zuteilung der Gesamtheit dieser Mengen auf die betreffenden Antragsteller in Partien von 20 Tonnen, jeweils zuzüglich der auf die 20 Tonnen-Partien in gleicher Höhe aufgeteilten Restmenge. Sollten die Mengen unter 20 Tonnen zusammen jedoch noch nicht einmal die Bildung einer Partie von 20 Tonnen ermöglichen, so teilt der Mitgliedstaat die Restmenge in gleicher Weise auf die Antragsteller auf, deren Lizenz 20 Tonnen entspricht oder übersteigt.

Ist die Menge, für die die Lizenz zu erteilen ist, trotz der Regelung des Unterabsatzes 1 niedriger als 20 Tonnen, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.“

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischen Wege folgende Angaben:

a)

am letzten Tag der Antragsfrist bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, auf die sich diese Anträge beziehen, nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;

b)

bis zum zweiten Arbeitstag nach der Einfuhrlizenzerteilung die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;

c)

spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während des Zeitraums keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Angabe ‚entfällt‘ zu übermitteln.“

6.

Artikel 6 wird gestrichen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(5)  ABl. L 276 vom 29.10.1996, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).

(6)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 965/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 12).

(7)  ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 5.

(8)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(9)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 12).