Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 49b, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 49b

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 49b

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 49b.
  1. Absatz einsEine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
  2. Absatz 2Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat einen Vorschlag für die der Volksbefragung zugrunde zu legende Fragestellung zu enthalten. Diese hat entweder aus einer mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen zu bestehen.
  3. Absatz 3Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 45 und 46 durchzuführen. Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40087985

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A49b/NOR40087985