Parlamentskorrespondenz Nr. 473 vom 25.06.2002

REGIERUNGSVORLAGEN

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60. ASVG-NOVELLE UND DEREN BEGLEITGESETZE

Die Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sieht eine Reihe von Änderungen vor: So werden die Bestimmungen über die durchgehende Versicherung für freie Dienstnehmer und über die Dauer der Beitragspflicht aufgehoben. Der Beginn der Selbstversicherung bei geringfügig Beschäftigten soll dem Beginn der Selbstversicherung in der Krankenversicherung angeglichen werden, was bedeutet, dass, wird der Antrag auf Selbstversicherung innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der geringfügigen Beschäftigung gestellt, der Beginn der Selbstversicherung rückwirkend mit dem ersten Tag der geringfügigen Beschäftigung eintritt.

Im Hinblick darauf, dass ab 2004 der Krankenschein (Zahnbehandlungsschein) durch eine ELSY-Chipkarte ersetzt wird, soll auch die diesbezügliche Gebühr aufgehoben und durch ein Service-Entgelt (10 € bei der erstmaligen Inanspruchnahme einer [zahn]ärztlichen Leistung) für die Zurverfügungstellung der Chipkarte ersetzt werden.

Neugestaltet wird auch der Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger: So werden die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einbezogen. Der Fonds erhält Gelder aus der Tabaksteuer, soweit sie aus Preiserhöhungen ab 1. Juli 2002 resultieren. Für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 soll von den Krankenversicherungsträgern das Doppelte der sonst vorgesehenen Beiträge an den Ausgleichsfonds entrichtet werden. Darüber hinaus haben bestimmte am Ausgleichsfonds beteiligte Krankenversicherungsträger diesem nach ihrer Finanzkraft Darlehensgelder zu gewähren, die vom Fonds - ebenso wie die Mehreinnahmen aus der erhöhten Beitragsentrichtung - in den Jahren 2005 bis 2010 verzinst zurückzuzahlen sind.

Für den neugestalteten Ausgleichsfond sollen zwei "Töpfe" geschaffen werden, von denen der eine dem Strukturausgleich, der andere der Honorierung der Zielerreichung dient. Der Strukturausgleich - dafür stehen 45 % der jährlichen Einnahmen der Fonds aus Beiträgen der Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung - löst die bisherigen Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds ab; auf die Leistungen unter dem Titel "Strukturausgleich" besteht ein Rechtsanspruch.

Hat der Krankenversicherungsträger die ungünstige Kassenlage selbst verschuldet oder bedarf er aufgrund seiner Vermögenslage keiner Zuschussleistung, gebühren keine Leistungen aus dem Ausgleichsfonds. Darüber hinaus gebührt kein Strukturausgleichszuschuss, wenn am Ende des Geschäftsjahres noch mehr als ein Zwölftel der Jahresaufwendungen des Krankenversicherungsträgers liquid vorhanden ist.

In Hinkunft wird bei der Definition der Angehörigeneigenschaft von Studierenden grundsätzlich auf den Familienbeihilfenbezug abgestellt, wobei im Sozialversicherungsrecht die bisherige Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) beibehalten werden soll. Nach dem Ende des Bezugs von Familienbeihilfe (i.d.R. mit Vollendung des 26. Lebensjahres) soll es dem/der Studierenden weiterhin möglich sein, durch den Nachweis der Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit hinsichtlich des Studiums die Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung zu wahren.

Außerdem wird eine Unabhängige Heilmittelkommission, die im Instanzenzug gegen (teil)negative Entscheidungen über die Aufnahme von Arzneispezialitäten in das Heilmittelverzeichnis angerufen werden kann, geschaffen, die Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung für Gewerbetreibende sowie für Schüler und Studenten angehoben, eine eindeutige Rechtsgrundlage betreffend Rezepturrecht für Krankenanstalten geschaffen sowie die Betriebskrankenkasse Pengg aufgelöst und ihre Versicherten durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues übernommen. (1183 d.B.)

Die Begleitgesetze

Neben der Übernahme der Parallelbestimmungen aus der ASVG-Novelle werden in der Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung herabgesetzt und eine Respirofrist von drei Tagen im Beitragsrecht eingeführt, was bedeutet, dass im Fall der bargeldlosen Überweisung die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse ohne Rechtsfolgen um bis zu drei Tagen verspätet erfolgen kann. (1184 d.B.)

Auch die Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beinhaltet die Anpassung an die 60. ASVG-Novelle. (1185 d.B.)

Die Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes bringt darüber hinaus den Unfallversicherungsschutz für Versicherte, die während einer Karenz an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. (1186 d.B.)

Durch die Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 werden Änderungen des Sozialversicherungsrechtes, die der Rechtsbereinigung dienen, umgesetzt. (1187 d.B.) (Schluss)