Parlamentskorrespondenz Nr. 970 vom 11.12.2003

JUSTIZAUSSCHUSS VERTAGT REFORM DES SEXUALSTRAFRECHTS

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Wien (PK) - Einen wirksameren Schutz vor sexueller Ausbeutung zu gewährleisten, das ist das Ziel der Reform des Sexualstrafrechts, die heute im Mittelpunkt der Beratungen des Justizausschusses stand. Diese wurden mit einem Hearing von einer Expertin und drei Experten eingeleitet. Als Diskussionsgrundlage dienten die Regierungsvorlage zum Strafrechtsänderungsgesetz 2003 (294 d.B.), das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes bereffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (18 d.B.) sowie die Bürgerinitiative betreffend "Höhere Strafen für Kindesmissbrauch" (10/BI).

Geladen waren Robert Altenburger vom ORF, der den Bericht über die Kinderprostitution an der tschechischen Grenze zu Österreich und Deutschland gestaltet hat, weiters Universitätsprofessor Dr. Ernst Berger vom Neurologischen Zentrum Rosenhügel, Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner, Experte des Sexualstrafrechts, und Universitätslektorin Dr. Rotraud Perner, Sexualtherapeutin und Juristin.

Abgeordneter Josef Trinkl (V) brachte einen umfassenden Abänderungsantrag ein, der die Vorlage zum Strafrechtsänderungsgesetz 2003 sowie eine weitere Änderung des Strafgesetzbuches (309 d. B.) zusammenführt und gegenüber der Regierungsvorlage wesentliche Änderungen vornimmt. 

Allgemein wurde die Zielsetzung des vorliegenden Entwurfs zur Änderung des Sexualstrafrechts als richtig beurteilt und nach Ansicht der Experten sei vieles auch gelungen. In einigen Fällen, meinten diese jedoch, lasse die Zielgenauigkeit zu wünschen übrig. Insbesondere besteht die Befürchtung, dass normale sexuelle Handlungen von Jugendlichen (14- bis 18-Jährige) kriminalisiert werden. Auch gebe es terminologische Ungenauigkeiten, die für Gutachter in gerichtlichen Verfahren zu Problemen führen könnten. Man sollte auch mit den Kreditkartenfirmen reden, über die ein großer Teil des Geldflusses im Bereich Kinderpornographie gehe, so eine weitere Anregung. Um all die aufgeworfenen offenen Fragen ausreichend diskutieren und entsprechende Präzisierungen vornehmen zu können, wurden die vorliegenden Materien aufgrund eines Vier-Parteien-Antrages vertagt.

ALTENBURGER ÜBER DIE KINDERPROSTITUTION AN DER TSCHECHISCHEN GRENZE

Robert Altenburger, der für die Sendungen "Thema" und "Report" bereits öfter in Sachen Kinderpornographie und Menschenhandel recherchiert hatte, berichtete konkret über seine Erfahrungen anlässlich seines letzten Berichts über die Kinderprostitution an der tschechischen Grenze in Cheb sowie über die Geschäfte des Jiri K. Dieser betreibe eine Modelagentur, die Kinder nach Wien vermittelt. Kundschaft seien so genannte Photographen, die dann die Fotos von Kindern in eindeutigen Posen über internationale Provider verbreiten. Die Photos seien aber so gestaltet, dass sein Vorgehen nach derzeitigem Recht kaum geahndet werden könne.

Genau schilderte Altenburger dann seine Erlebnisse bei den Recherchen in der Kleinstadt Cheb in Tschechien, wo Kinder jeglichen Alters von Deutschen und Österreichern gemietet werden können. Es würden sogar Babys in Babytaschen angeboten. Der Journalist berichtete, dass es gar nicht schwierig gewesen sei, nachzuforschen, was sich tatsächlich abspielt, und alles habe seine Vorstellungen übertroffen. Die Kunden wüssten offensichtlich, wie man sich verständigt, sagte Altenburger. So gebe es zum Beispiel Erkennungsmerkmale an den Häusern, wo Kinder zu bekommen seien, z. B. hingen Kinderschuhe in den Fenstern. In der Kleinstadt selbst böten Mütter ihre Kinder bereits im Kinderwagen an, Mädchen böten Geschwister und Freundinnen an. Auf dem Marktplatz könne man gegen 21 Uhr Kinder ab 5 Jahren antreffen, die direkt die Leute ansprechen und fragten, was man wolle.

Das Reporterteam habe versucht, mit Frauen am Straßenrand Kontakt aufzunehmen, und man habe dabei erfahren, dass man rasch ins Geschäft kommen könne. Eine Stunde mit einem dreizehnjährigen Mädchen würde 10 € kosten, wolle man das Kind über Nacht, müsste man 100 € bezahlen. Es sei auch möglich, die Kinder für mehrere Tage mit über die Grenze zu nehmen, und das würden nicht nur Männer allein tun, sondern auch Ehepaare. 

Altenburger bemerkte kritisch, dass österreichische und deutsche Fahrzeuge nicht kontrolliert würden, tschechische nur marginal. Er zeigte sich auch irritiert darüber, dass die tschechischen Behörden nur bedingt Interesse zeigten, einzugreifen. Auch eine Vertreterin des Innenministeriums hätte die Vorwürfe als übertrieben dargestellt und gemeint, es gebe nur Einzelfälle. Alles in allem, fasste Altenburger zusammen, sei es kein Problem, Kinder jeglichen Alters für eine oder mehrere Stunden oder auch mehrere Tage zu bekommen und über die Grenze zu bringen.

BERGER: NORMALE SEXUELLE HANDLUNGEN JUGENDLICHER NICHT KRIMINALISIEREN

Ernst Berger anerkannte die Bemühungen des Ressorts, sinnvolle Änderungen im Sexualstrafrecht herbeizuführen, insbesondere adäquate Bezeichnungen zu finden und einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung zu gewährleisten. Dies sei in vielen Bereichen gelungen, in einigen nicht, sagte Berger.

In diesem Zusammenhang führte er terminologische Ungenauigkeiten an, die in gerichtlichen Verfahren und bei Gutachtern zu Problemen führen könnten. So sei beispielsweise der Begriff "Schwachsinn" in § 205 veraltet. Derzeit spreche man eher von "geistiger Behinderung" bzw. von "leichter, mittelgradiger und schwerer Intelligenzminderung". In den §§ 207a und 215a sei von "Schamgegend" die Rede. In der medizinischen Terminologie seien jedoch "Genitalien" und "Schamgegend" identisch. Es gebe eine eindeutige anatomische Definition der "Regio pudendalis" als "jenen Abschnitt der Regio urogenitalis, der das äußere Genitale enthält".

Kritisch äußerte sich Berger dazu, dass beim Themenbereich "Pornographische Darstellungen" (§ 207a), bei "Missbrauch des Autoritätsverhältnisses" (§ 212) und bei der "Prostitution Minderjähriger" (§§ 214 und 215a) die Zielgenauigkeit nicht erreicht worden sei. Berger zitierte in diesem Zusammenhang aus dem 4. Bericht zur Lage der Jugend in Österreich, der den Beginn der Jugendphase mit zwölf Jahren ansetzt, um darzulegen, dass der Entwurf dieser Situation nicht ausreichend Rechnung trägt. So ermögliche beispielsweise § 207a, Absatz 4, Ziffer 3 in enger Auslegung die Kriminalisierung von normalen sexuellen Verhaltensweisen Jugendlicher, was eine potenzielle Gefährdung normaler Entwicklungen nach sich ziehen könne.

Der Experte setzte sich auch mit dem Begriff "Geisteskrankheit" in § 100 auseinander und meinte, dass dieser zu allgemein gebraucht werde, da Geisteskrankheit nicht durchgängig und kontinuierlich zur Urteilsunfähigkeit führe. Der Begriff sei eventuell sogar verzichtbar, da "Wehrlosigkeit" ausreiche, man könne auch den Begriff "eingeschränkte Urteilsfähigkeit" verwenden.

Zu den §§ 205 und 212 führte Berger die für ihn unverständliche Diskrepanz des Strafausmaßes an. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum geschlechtliche Handlungen im Autoritätsverhältnis geringer bestraft werden.

Schließlich regte er an, zwei Ergänzungen in § 212, Absatz 2, Ziffer 1 zu überlegen: Ihm fehlt die Einbeziehung des Seelsorgers, außerdem müsse die Straffreiheit für sexualpädagogische Handlungen normiert werden, wie dies auch in anderen europäischen Rechtssystemen der Fall sei. Als Beispiel dafür führte er die Masturbationsschulung als Prävention psychischer Störungen an. So müsste seiner Meinung nach festgelegt werden, dass Masturbation nicht zu bestrafen sei, wenn es zu keinen körperlichen Übergriffen kommt, und zwar mit dem Hinweis auf die Ausbildung und Professionalität.

GRAUPNER: SEXUELLE SELBSTBESTIMMUNG IST FUNDAMENTALES MENSCHENRECHT

Helmut Graupner begann seine Stellungnahme mit grundsätzlichen Überlegungen und hielt fest, dass Sexualität ein Menschenrecht sei und die sexuelle Selbstbestimmung ein fundamentales Menschenrecht. Gleichzeitig müsse man die Freiheit des Einzelnen vor der Sexualität schützen, die dieser nicht wolle. Das einfache Strafgesetzbuch habe daher eine angemessene Balance zwischen diesen beiden Aspekten zu gewährleisten. Graupner gab auch zu bedenken, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Jugendlichen ein Recht auf Sexualität zugestanden hat.

Wie sein Vorredner bewertete Graupner das Grundanliegen der Reform positiv, und ein Gutteil der Bestimmungen werde dem Grundanliegen auch gerecht. Dies werde aber von einigen Punkten überschattet, wie Graupner sich ausdrückte. So sei § 219 ein klassischer Fall einer moralisierenden Strafbestimmung und die Weiterverwendung des Begriffs der "Unzucht" würde das Anliegen der Reform konterkarieren. Die Bedenken hinsichtlich des § 218 seien durch den Abänderungsantrag entschärft worden, er, Graupner, halte aber die Wiederhereinnahme der geltenden Fassung für nicht notwendig. Außerdem sieht der Experte hier nicht die Kriminalpolizei und das Strafrecht, sondern das Verwaltungsstrafrecht als zuständig.

Kritisch betrachtete Graupner den aus seiner Sicht unverhältnismäßigen Vollzug des seit eineinhalb Jahren gültigen § 207b in Bezug auf Homosexuelle. Dieser habe auch das Potenzial, einverständliche Beziehungen von Jugendlichen zu erfassen. Da der Vollzug des Paragraphen derzeit von Kinderschutzexperten evaluiert wird, sollten das Ergebnis dieser Prüfung abgewartet und vorher keine Verschärfungen vorgenommen werden.

Durch den § 207a werden laut Graupner Bestimmungen gegen die Kinderpornographie auf Bereiche ausgedehnt, die mit dieser nichts zu tun haben, was zu absurden Konsequenzen führe. So könne der bloße Besitz eines pornographisch-lasziven Bildes mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Bei Kindern seien diese drakonischen Bestimmungen sinnvoll, unterstrich Graupner, weil es sich hier um ein Verbrechen handle. Dies könne jedoch nicht auf die Handlungen von 14- bis 18-Jährigen ausgedehnt werden, zumal die Darstellung der Schamgegend bereits genüge. Es gebe auch keine eindeutige Abgrenzung zwischen "lasziv" und "pornographisch", so der Experte weiter, außerdem halte er den Hinweis in den erläuternden Bemerkungen, es komme auf den Eindruck des Alters an, für falsch, denn dann würden auch über 18-jährige Personen betroffen sein. Es wäre beispielsweise auch ein 16-Jähriger, der von sich selbst ein Nacktfoto macht und das Bild seiner Freundin zeigt, strafbar. Ein Grundübel des Entwurfes sei daher die nicht vorgenommene Differenzierung zwischen Kindern und Jugendlichen.

Einem Zehnjährigen sei keineswegs geholfen, wenn auch Zwanzigjährige strafbar sind. Diese undifferenzierte Vorgangsweise schade auch dem effektiven Kampf gegen die grausliche Kinderpornographie, da sie der Entwicklung Vorschub leiste, das Gesetz nicht ganz ernst zu nehmen. Außerdem würden die Behörden überlastet und hätten zu wenig Zeit, tatsächliche Kinderpornographie zu verfolgen. Überbordende, moralisierende Bestimmungen nützten nichts gegen Kindesmissbrauch.

ROTRAUD PERNER: DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT STÄRKERE BEACHTUNG SCHENKEN

Rotraud Perner konzentrierte sich im Sinne eines ganzheitlichen Gesundheitsverständisses auf den Schutz der Gesundheit. Gewalt könne Menschen traumatisieren und lebenslange Folgen wie Liebesunfähigkeit oder gestörtes Sexualverhalten nach sich ziehen. Gerade dieser Blickwinkel fehle ihr in der Vorlage. Zum Beispiel könne die Schamgegend geistige Bilder hervorrufen, die sich nicht nur auf den Urogenitalbereich, sondern auch auf andere Körperteile beziehen und auch unerwünschte Handlungen an anderen Körperteilen könnten schwere Konsequenzen nach sich ziehen. Perner regte auch an zu überdenken, ob die Einschränkung in § 100 auf "sexuell" nicht zu eng ist. Vieles werde auch als Erziehungsmaßnahme getarnt, was in Wirklichkeit zu einem Machtrausch führe. Deshalb schlägt sie vor, hier den Begriff "tatsächliche Gesundheitsschädigung" einzuführen.

Auch beim Belästigungsparagraphen müsste die Gesundheitsschädigung ein wesentliches Kriterium sein, sagte Perner. Auch müsse man den Begriff der Integrität interpretieren und in Hinblick auf Selbstbestimmung differenzieren.

Wie ihre Vorredner hält Perner die Unterscheidung von unter und über 14-Jährigen für notwendig. Jugendliche brauchten nicht das Strafrecht, sondern die Sexualpädagogik. Die Wissenschaftlerin gab auch zu bedenken, dass bei Personen eine gesundheitsschädliche Wirkung eintreten könne, wenn Bilder gegen ihren Willen weitergegeben werden und sie zum Beispiel Hohn oder Spott ausgesetzt werden. Ihrer Auffassung nach bestehe auch die Gefahr, dass in Hinblick auf das Verbot, Kinder in lasziven Posen zu zeigen, Eltern kriminalisiert werden könnten. Es müsste daher eine breit angelegte Aufklärung erfolgen, um ins Bewusstsein zu rufen, wann sexuelle Selbstbestimmung überschritten wird. Insbesondere sollte es während des Studiums und auch innerhalb der Richterschaft eine entsprechende Schulung geben.

OFFENE FRAGEN BLEIBEN

Christian Manquet vom Justizministerium nahm kurz zu den Ausführungen der Experten Stellung und meinte, dass ein Großteil der Fotos, die von Jiri K. gemacht wurden, nach den neuen Bestimmungen strafbar wären. Hinsichtlich der Terminologie sei man aufgeschlossen und man sei auch um eine Modernisierung bemüht. Dies bedürfe aber einer eingehenden Diskussion zwischen Juristen und Medizinern, eine punktuelle Änderung sei nicht sinnvoll. Die Differenz des Strafrahmens in den §§ 205 und 212 entspreche geltendem Recht, sagte Manquet, in der Frage der Seelsorger sei man offen. Die Bezeichnung "Kind" bis zu 18 Jahren sei weltumspannend und entspreche der UNO-Kinderrechtskonvention. Die sexuelle Belästigung stelle auf die sexuelle Selbstbestimmung ab und der Schutz solle auch greifen, wenn keine Gesundheitsschädigung folgt.

Im Anschluss daran meldeten sich die Abgeordneten Helene Partik-Pable (F), Terezija Stoisits (G), Barbara Prammer (S), Gertrude Brinek (V), Bettina Stadlbauer (S) Walter Tancsits (V), Maria Theresia Fekter (V), Johann Maier (S), Gisella Wurm (S), Elisabeth Grossmann (S) und Johannes Jarolim (S) mit zahlreichen Fragen zu Wort.

Darauf nahmen die Expertin und die Experten abermals Stellung. So wies Rotraud Perner darauf hin, dass Stresshormonausschüttung gesundheitsschädigend sein und zu weit reichenden Konsequenzen führen könne. Das werde bei Gericht oft heruntergespielt, sagte sie. Als unverzichtbar nannte sie die Prävention und die Sicherung der Opferarbeit. Am wichtigsten sei aber die Männerarbeit, denn 95 % der Täter seien Männer. Perner hält es auch für Doppelmoral, wenn auf der einen Seite in den Medien nackte Frauenkörper als Leitbild für Attraktivität und Erfolg in der Gesellschaft geboten würden, wenn die Modelle immer jünger würden, und wenn gleichzeitig das Photographieren von Körpern kriminalisiert würde. Sie hält daher eine vernünftige Sexual- und Medienpädagogik für notwendig.

Nachdem von den Abgeordneten des Öfteren das Thema Webcam-Sex thematisiert worden war, bemerkte Robert Altenburger, dass es nicht zielführend sei, diesen zu kriminalisieren. Er forderte internationale Zusammenarbeit ein, da der Markt der Kinderprostitution und des Kinderhandels bereits größer sei als der Drogenmarkt. Der Experte regte auch an, sich mit den Kreditkartenfirmen in Verbindung zu setzen, da diese bei der Verbreitung von Kinderpornographie Zahlungsvermittler seien und die Umsätze dabei groß wären. Würde man hier den Zahlungsfluss unterbinden können, wäre ein großer Schritt getan, so Altenburger. Zu den Internetauftritten meinte er, dass es für jedermann zugängliche Seiten gebe, die strittig seien, wobei die Provider oft im Ausland säßen. Dann gebe es geschlossene Foren, wo man nur schwer hineinkomme, hier stünden die Ermittler an.

Helmut Graupner betonte abermals, dass in Bezug auf § 218 das Verwaltungsstrafrecht und nicht das gerichtliche Strafrecht zum Tragen kommen sollte. Zum Hinweis von Manquet hinsichtlich des weltweiten Kinderbegriffs sagte Graupner, dass man dennoch nicht alle unter 18-Jährigen wie Kinder behandeln müsse. Als Knackpunkt bezeichnete er nochmals die in der Vorlage nicht ausreichend vorgenommene Differenzierung zwischen Kindern und Jugendlichen, was in der Praxis dazu führen könne, dass die Dinge anders laufen als ursprünglich gewollt. Graupner wies dabei auf das sehr strenge Legalitätsprinzip in Österreich hin. Daher regte Graupner an, grundsätzlich zu überlegen, welche Fälle man bei Jugendliche genau erfassen wolle, und diese sollte man dann zielgerichtet unter Strafe stellen. Er vermisst auch eine genaue Unterscheidung zwischen Erotik und Pornographie und merkte an, dass die aufreißerische, verzerrte Darstellung ein wesentliches Element der Pornographie sei. Mit dem Absatz 5 des § 207a die Problematik abzufangen sei nicht ausreichend, denn man müsse beispielsweise unterscheiden, ob es sich um ein individuelles E-Mail oder um eine weite Verbreitung handelt. Darüber hinaus müsse man definieren, was "missbräuchlich ausnutzen" heißt. Hinsichtlich der Anwendung des § 207b auf Homosexuelle stellte Graupner fest, je unrealistischer und moralisierender Bestimmungen seien, desto unverhältnismäßiger würden sie bei Homosexuellen angewendet.

Ernst Berger schloss sich den Darstellungen Graupners an und unterstrich, dass seine Bedenken hinsichtlich der Gefahr der Kriminalisierung normaler sexueller Handlungen von Jugendlichen nicht ausgeräumt seien. Was die Terminologie betrifft betonte er, ihm gehe es um Begriffsgenauigkeit. (Fortsetzung)