Parlamentskorrespondenz Nr. 720 vom 19.10.2004

GESETZENTWURF FÜR PENSIONSHARMONISIERUNG LIEGT PARLAMENT VOR

Regierung will einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen

Die Regierung hat dem Parlament einen Gesetzentwurf zur Pensionsharmonisierung (653 d.B.) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen - unter Beachtung von Übergangsfristen.

Kernpunkt des Pensionsharmonisierungsgesetzes ist ein neues Allgemeines Pensionsgesetz. Es gilt in Hinkunft prinzipiell für alle Arbeiter, Angestellten, Bauern, Selbständigen, neu eintretenden Bundesbeamten und Politiker. Personen, die älter als 50 Jahre sind - Stichtag ist der 1. Jänner 2005 - sind jedoch von den neuen Bestimmungen ausgenommen. Allerdings wird auch ihnen der Zugang zur Korridorpension und zur Schwerarbeiterpension ermöglicht.

Die Regierungsvorlage basiert auf dem Grundsatz, dass erwerbstätige Personen nach 45 Versicherungsjahren im Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 % ihres Lebensdurchschnittseinkommens erzielen. Gleichzeitig soll ein individuelles Pensionskonto in Zukunft für Transparenz sorgen.

Auf diesem Pensionskonto, das für jeden Versicherten einzurichten ist, werden alle eingezahlten und aufgewerteten Beiträge sowie darüber hinaus erworbene Leistungsansprüche - zum Beispiel für Zeiten der Kindererziehung, der Arbeitslosigkeit oder des Präsenz- bzw. Zivildienstes - ausgewiesen. Es ist jährlich auf den aktuellen Stand zu bringen und kann vom Versicherten ab dem 1. Jänner 2007 in Form einer so genannten Kontomitteilung eingesehen werden.

Die jährliche Aktualisierung bewirkt, dass in die auf dem Pensionskonto jeweils ausgewiesenen Ansprüche nicht rückwirkend eingegriffen werden kann - eine Änderung der für die Pensionsberechnung maßgeblichen Faktoren ist in diesem Sinn stets nur pro futuro möglich. Zu einer Verbesserung kommt es den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zufolge bei der Bewertung zurückliegender Beiträge, da als Basis für die Aufwertung nicht der Verbraucherpreisindex, sondern die Reallohnsteigerung herangezogen werden soll.

HÖCHSTBEITRAGSGRUNDLAGE WIRD UM 90 € ANGEHOBEN

Der Beitragssatz zur Pensionsversicherung wird einheitlich mit 22,8 % des Einkommens festgelegt, wobei bei unselbständig Beschäftigten wie bisher der Dienstgeberbeitrag 12,55 % und der Dienstnehmerbeitrag 10,25 % beträgt. Bei Selbständigen und Landwirten übernimmt der Bund in Zukunft einen Teil der Pensionsversicherungsbeiträge. Der Eigenbeitragssatz der Selbständigen steigt dabei - in jährlichen Schritten von 0,25 % - von 15 % im Jahr 2005 auf 17,5 % im Jahr 2015, jener der Landwirte von 14,5 % im Jahr 2005 auf 15 % im Jahr 2007. Die "Partnerleistung" des Bundes beträgt daher im Endausbau 5,3 % bzw. 7,8 % der Beitragsgrundlage.

Die Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gilt künftig - nach Auslaufen der Übergangsregelungen für Beamte - für alle Versicherten und soll per 1. Jänner 2005 um 90 € angehoben werden. Gleichzeitig wird die Mindestbeitragsgrundlage für Selbständige und Bauern ab dem Jahr 2006 schrittweise auf die Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (derzeit 316,19 €) abgesenkt. Dabei wird bei den Selbständigen das ASVG-Niveau erst im Jahr 2015 erreicht (für sie gilt derzeit eine Mindestbeitragsgrundlage von 1045,63 €), bei den Bauern bereits im Jahr 2007 (derzeitige Mindestbeitragsgrundlage 546,61 €).

Bezieht jemand Arbeitslosengeld, werden als Basis für die Berechnung des Pensionsversicherungsbeitrages 70 % der Bemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung herangezogen, für Zeiten des Bezugs von Notstandshilfe gelten 92 % des zuvor errechneten Betrags. Neu ist, dass Pensionsbeitragszahlungen auch dann erfolgen, wenn man zwar theoretisch Anspruch auf Notstandshilfe hätte, diese de facto aber nicht erhält, weil das Einkommen des Partners zu hoch ist.

Für Zeiten der Kindererziehung (maximal vier Jahre pro Kind), des Präsenzdienstes, des Zivildienstes und für Zeiten der Familienhospizkarenz zur Betreuung todkranker Angehöriger übernimmt die öffentliche Hand bzw. der Familienlastenausgleichsfonds die Pensionsbeitragszahlungen. Als Beitragsgrundlage wird für diese Zeiten einheitlich ein Betrag von 1.350 € pro Monat herangezogen. Generell gelten künftig alle Versicherungszeiten als Beitragszeiten, die Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und Ersatzzeiten entfällt.

Darüber hinaus besteht für Zeiten der Kindererziehung in Hinkunft erstmals die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings. Jener Elternteil, der erwerbstätig ist, kann bis zu 50 % seiner Teilgutschrift, die sich aus den von ihm geleisteten Pensionsbeiträgen errechnet, auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen, und zwar bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes.

PENSIONSKORRIDOR ERMÖGLICHT PENSIONSANTRITT MIT 62

Das Regelpensionsalter beträgt künftig 65 Jahre. Es wird jedoch ein "Pensionskorridor" eingeführt, der einen Pensionsantritt bereits ab dem vollendeten 62. Lebensjahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist allerdings das Vorliegen von mindestens 450 Versicherungsmonaten (37,5 Jahre), überdies werden Abschläge von 4,2 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts wirksam. Im Gegenzug kann bei einem späteren Pensionsantritt bis zum Alter von 68 Jahren ein jährlicher Bonus von 4,2 % erworben werden.

Generell ist für die Erlangung einer Pension künftig eine Versicherungszeit von 15 Jahren erforderlich, wobei mindestens sieben Jahre dieser Versicherungszeit aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben worden sein müssen. Diese Bestimmung gilt jedoch ausschließlich für Personen, die bisher keine Versicherungszeiten erworben haben und nach dem 1.1.2005 erstmals pensionsversichert sind.

SONDERREGELUNGEN FÜR SCHWERARBEITER

Sonderregelungen schlägt die Regierung für Schwerarbeiter vor, also für Personen, die ihre Arbeit unter physisch oder psychisch besonders belastenden Bedingungen verrichten. Konkret kann jemand, der bereits 45 Versicherungsjahre erworben und zumindest 15 Jahre Schwerarbeit geleistet hat, für jedes Jahr geleisteter Schwerarbeit drei Monate früher in Pension gehen, frühestens jedoch mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Als Abschlag sind maximal 2,1 % pro Jahr vorzeitigem Pensionsantritt vorgesehen, der Wert verringert sich um 0,05 % für je zwölf weitere Schwerarbeitsmonate. Wer also beispielsweise 30 Jahre lang besonders belastende Schwerarbeit verrichtet hat, muss lediglich Abschläge von 1,35 % pro Jahr in Kauf nehmen, nach 40 Jahren Schwerarbeit beträgt der jährlich Abschlag 0,85 %. Diese 0,85 % können nicht mehr unterschritten werden.

Welche Tätigkeitsbereiche unter Schwerarbeit fallen, soll durch eine Verordnung des Sozialministers nach einem gemeinsamen Vorschlag der Sozialpartner festgelegt werden, wobei die Regierung davon ausgeht, dass nur rund 5 % der jährlichen Pensionsneuantritte von dieser Sonderregelung betroffen sein werden. Die Schwerarbeiterregelung soll erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten.

Sowohl für den Pensionskorridor als auch für die Frühpension nach der Schwerarbeiterregelung gilt, dass die Pensionsleistungen wegfallen, wenn die betroffene Person vor Erreichung des Regelpensionsalters von 65 Jahren aus einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (derzeit 316,19 €) erzielt.

Um die langfristige Finanzierung des Pensionssystems sicherzustellen, wird ein so genannter "Nachhaltigkeitsfaktor" verankert und der Sozialminister angehalten, dem Parlament alle drei Jahre einen Bericht mit aktuellen demographischen und anderen pensionsrelevanten Daten und Prognosen vorzulegen. Steigt z.B. die durchschnittliche Lebenserwartung der Bevölkerung schneller als erwartet oder weichen andere demographische bzw. wirtschaftliche Faktoren - etwa die Erwerbsquote oder die Produktivität - erheblich von den angenommenen Entwicklungen ab, ist der Sozialminister verpflichtet, Vorschläge zur Adaptierung der pensionsrechtlichen Bestimmungen zu machen. Dabei darf er die einzelnen Parameter - Beitragssatz, Pensionsalter, Pensionsberechnung, Pensionsanpassung, Bundesbeitrag - nicht einseitig ändern, sondern muss auf ausgewogene Maßnahmen achten.

PENSIONSANPASSUNG KÜNFTIG AUF BASIS DES VERBRAUCHERPREISINDEXES

Die jährliche Anpassung bestehender Pensionen soll sich künftig an der Steigerung des Verbraucherpreisindexes orientieren, die derzeit geltenden komplizierten Bestimmungen über die Nettoanpassung werden aufgehoben. Im Sinne der Generationensolidarität werden höhere Pensionen - solche über der halben Höchstbeitragsgrundlage des ASVG - allerdings ab dem Jahr 2006 weitere drei Jahre lang nur mit Fixbeträgen erhöht.

ÜBERGANGSREGELN UND VERLUSTDECKELUNG FÜR BEREITS ERWERBSTÄTIGE

Für bereits Erwerbstätige gibt es Übergangsregeln. Für alle unter 50-Jährigen wird eine Parallelrechnung eingeführt, bei der die Pensionsansprüche sowohl nach dem alten als auch nach dem harmonisierten Pensionsrecht berechnet werden - jeweils fiktiv hochgerechnet auf den gesamten Erwerbsverlauf. Wie hoch der Pensionsbezug sein wird, hängt dann davon ab, wie viele Versicherungszeiten man im alten und wie viele Versicherungszeiten man im Verhältnis dazu im neuen System erworben hat.

Modifiziert wird der im Rahmen der Pensionsreform 2003 eingeführte Schutzdeckel gegen allzu hohe Pensionsverluste. Demnach sollen die maximalen Pensionsverluste im Jahr 2004 von 10 % auf 5 % abgesenkt werden. In den folgenden Jahren wird der Verlustdeckel dann um jeweils 0,25 % angehoben, bis er im Jahr 2024 wieder bei den ursprünglich vorgesehenen 10 % liegt. Abschläge, die aus einer Inanspruchnahme der Korridorpension oder der Schwerarbeiterregelung resultieren, fallen allerdings nicht unter den Verlustdeckel.

Darüber hinaus wird die so genannte "Hacklerregelung" um dreieinhalb Jahre bis 2010 verlängert. Demnach können Männer, die vor dem 1. Juli 1950, und Frauen, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, weiter mit 60 bzw. 55 Jahren in Pension gehen, wenn sie bis dahin 45 (Männer) bzw. 40 Beitragsjahre (Frauen) erworben haben. Als Beitragsmonate gelten auch Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes und bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung. Langzeitversicherte haben außerdem bis zum Jahr 2007 keine Abschläge wegen des vorzeitigen Pensionsantritts. Die "Hacklerregelung" können außerdem auch Männer mit Geburtsjahr 1958 und älter sowie Frauen mit Geburtsjahr 1964 und älter in Anspruch nehmen, sofern sie mehr als die Hälfte ihrer Beitragszeiten Schwerarbeit geleistet haben.

SCHRITTWEISE REDUKTION DER PENSIONSBEITRÄGE FÜR BEAMTE

Die neuen pensionsrechtlichen Bestimmungen und Übergangsregelungen - etwa Pensionskonto, Parallelrechnung, Pensionskorridor, Schwerarbeiterregelung und Pensionsanpassung - gelten im Wesentlichen auch für Beamte im Bundesdienst. Dazu zählen auch Landeslehrer und alle sonstigen Bediensteten, deren Pensionsansprüche im Pensionsgesetz 1965 geregelt sind. Durch die Besonderheiten des Beamten-Dienstrechts kommt es allerdings in einigen Punkten zu Abweichungen von den für ASVG-Versicherte geltenden Normen. Das betrifft etwa die Schwerarbeiterregelung oder das höhere Regelpensionsalter für Frauen.

Die von den Beamten geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge werden nur schrittweise reduziert und damit erst langfristig an den niedrigeren Dienstnehmerbeitrag nach dem ASVG bzw. nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (10,25 %) angepasst, außerdem gilt für die unter die Parallelrechnung fallenden Beamten weiter keine Höchstbeitragsgrundlage. Begründet wird dies damit, dass in die zukünftige Gesamtpension der Betroffenen, bedingt durch die Parallelrechnung, auch Bezugsbestandteile über der Höchstbeitragsgrundlage einfließen werden.

Der Berechnungsmodus für die künftigen Pensionsversicherungsbeiträge der Beamten ist äußerst kompliziert. Grundsätzlich gilt, je älter ein Beamter ist, desto höher bleiben seine Beiträge. So zahlt beispielsweise ein heute 44jähriger Beamter (Geburtsjahrgang 1960) ab 2005 einen Beitragssatz von 10,71 % für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (3.450 €) und 6,35 % für Bezugsteile über diesem Betrag. Für einen heute 25jährigen Beamten (Geburtsjahrgang 1979) ist ein Beitragssatz von 10,39 % bis zur Höchstbeitragsgrundlage und ein Satz von 1,88 % für darüber liegende Bezugsteile vorgesehen.

Nach Übertritt in den Ruhestand müssen Beamte, für die die Parallelrechnung gilt, nur von jenem Teil ihrer Gesamtpension einen Pensionssicherungsbeitrag zahlen, der nach den alten pensionsrechtlichen Bestimmungen ermittelt wurde.

Auch die Bestimmungen über den Pensionskorridor gelten für Beamte, diese erhalten allerdings keinen Rechtsanspruch auf ein längeres Verbleiben im Dienststand und müssen grundsätzlich weiter mit Ablauf jenes Jahres, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand treten. Sie werden daher nur in seltenen Fällen einen maßgeblichen Bonus für längeres Arbeiten lukrieren können, nämlich ausschließlich dann, wenn der jeweils zuständige Minister den Übertritt in den Ruhestand aufgrund eines wichtigen dienstlichen Interesses aufschiebt.

Zugunsten der Beamten geändert werden die Übergangsbestimmungen für Beamte mit langer Versicherungszeit. Demnach können sich nunmehr alle Beamten, die vor dem 1. Juli 1950 geboren wurden, mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzen lassen, wenn sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Zu dieser Gesamtdienstzeit zählen auch Zeiten des Präsenz- und Zivildienst bzw. bis maximal 60 Monate Zeiten der Kindererziehung. Der bisherige Stichtag war der 2. Jänner 1947, zusätzlich gab es einen zweiten Stichtag 2. Juli 1949, der eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit 61,5 Jahren ermöglichte.

Für Beamte über 50 gilt die Pensionsharmonisierung - wie auch für andere Versicherte über 50 - grundsätzlich nicht. Um, wie es in den Erläuterungen heißt, zu gewährleisten, dass auch diese Beamtengruppe einen Beitrag zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen leistet, wird jedoch ihre Pension, wenn sie über der halben Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG liegt, die ersten drei Pensionsanpassungsjahre nur um einen unter der Inflationsabgeltung liegenden Fixbetrag erhöht.

Bundesbeamte, die nach dem 31. Dezember 2004 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden, sind als Versicherte nach dem ASVG bzw. dem Allgemeinen Pensionsgesetz zu betrachten. Für sie gelten auch die pensionsrechtlichen Sonderbestimmungen für Beamte, etwa jene über den Todesfallbeitrag, nicht mehr. Allerdings bleibt auch für diese Beamtengruppe das Prinzip des lebenslangen Dienstverhältnisses aufrecht, sie unterliegen also auch im Ruhestand den für sie vorgesehenen Dienstpflichten und bleiben dem Disziplinarrecht unterworfen.

ABSCHLÄGE AUCH FÜR ÖBB-BEAMTE

Für Versicherte nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz wird es künftig Abschläge im Falle einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit bzw. wegen Nichteinsetzbarkeit geben. Die Abschlagsregelung entspricht inhaltlich derjenigen des Allgemeinen Pensionsgesetzes - 4,2 % Abschlag pro Jahr, maximal 2,1 % für Schwerarbeiter - und betrifft alle ÖBB-Beamten unter 50.

Schließlich gilt die Pensionsharmonisierung auch für alle Politiker, die nach dem alten Bezügegesetz bzw. nach dem neuen Bundesbezügegesetz pensionsversichert sind, für den Präsidenten des Rechnungshofs, die Volksanwälte und die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.

ERHÖHUNG DER KRANKENVERSICHERUNGSBEITRÄGE FÜR PENSIONISTEN VERSCHOBEN

Abseits der Pensionsharmonisierung kommt es bei der im Zuge der Pensionsreform 2003 beschlossenen Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten zu einer Änderung. Ursprünglich war vorgesehen, die Krankenversicherungsbeiträge in zwei Etappen - per 1. Jänner 2004 und per 1. Jänner 2005 - um je 0,5 % zu erhöhen, nunmehr soll der Termin für die zweite Anhebung um ein Jahr verschoben werden.

Eine Verbesserung bringt das Pensionsharmonisierungsgesetz schließlich für Personen, die sich ausschließlich der Pflege eines mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen. Bisher bestand für Mütter bzw. Väter die Möglichkeit, sich bis zum 30. Lebensjahr des Pfleglings selbst in der Pensionsversicherung zu versichern, künftig wird dies bis zum 40. Lebensjahr des Pfleglings möglich sein. Die Kosten für die Versicherung werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES PENSIONSHARMONISIERUNGSGESETZES

Detaillierte Erläuterungen gibt es zu den finanziellen Auswirkungen des Pensionsharmonisierungsgesetzes. Dabei wird darauf verwiesen, dass sich die Parallelrechnung und die Einführung des Pensionskontos erst langfristig auswirken und es kurz- und mittelfristig gesehen sogar zu höheren Pensionsaufwendungen kommt. Als Grund dafür werden die Adaptierung der Verlustdeckelung zu Gunsten der Versicherten, die Verlängerung der so genannten "Hacklerregelung", die Einführung der Schwerarbeiterregelung und die Schaffung des Pensionskorridors genannt. Insgesamt werden die Gesamtaufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2010 nunmehr voraussichtlich statt auf 28,85 Mrd. € (9,8 % des BIP) auf 29,34 Mrd. € (10 % des BIP) steigen.

Kurzfristige Einsparungen bzw. Mehreinnahmen bringen vor allem die Sonderbestimmungen über die Pensionsanpassung für die Jahre 2006 bis 2008 und die außertourliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage um 90 € mit 1. Jänner 2005. Saldenneutral sind laut Erläuterungen die Maßnahmen für die Selbständigen: die schrittweise Senkung der Mindestbeitragsgrundlage wird durch die schrittweise Erhöhung der Beitragssätze kompensiert.

Erst ab dem Jahr 2030 wird das neue Pensionssystem den Berechnungen der Regierung zufolge kostengünstiger sein als jenes auf Basis der Reform 2003. Demnach werden die Pensionsaufwendungen zum Zeitpunkt der maximalen Belastung (2035) 12 % des BIP betragen (gegenüber 12,3 % ohne Pensionsharmonisierung), im Jahr 2050 sinken sie auf 10,9 % des BIP (gegenüber 11,6 %). Diese Prognose erfolgt unter der Annahme, dass die Wohnbevölkerung in Österreich im Jahr 2050 in etwa gleich hoch ist wie heute, die durchschnittliche Lebenserwartung der Versicherten um 4,4 Jahre und das durchschnittliche Pensionsantrittsalter von 58 Jahren auf 62 Jahre steigt, die Erwerbsquote bei den Männern bis zum Jahr 2050 auf rund 81 % und jene der Frauen auf rund 70 angehoben wird sowie die jährliche Produktivitätssteigerung durchschnittlich 1,85 % beträgt.

Rund drei Viertel der Einsparungen ab dem Jahr 2030 resultieren dabei den Erläuterungen zufolge aus der vorgesehenen Änderung bei der Pensionsanpassung (Umstieg von der Nettoanpassung auf die Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex). Nur ein geringer Teil ist hingegen auf die Änderungen bei der Pensionsberechnung zurückzuführen. Allerdings führt das Pensionskonto voraussichtlich zu Pensionsverschiebungen innerhalb der Versicherten.

Getrennt in den Erläuterungen dargestellt sind die finanziellen Auswirkungen für den öffentlichen Dienst. Demnach rechnet die Regierung für das Jahr 2030 mit Gesamteinsparungen im Ausmaß von rund 563 Mill. €. Die Einsparungen ergeben sich dabei aufgrund niedrigerer Pensionen (-521 Mill. €) und geringerer Pensionserhöhungen (-235 Mill. €), dem stehen Mindereinnahmen durch reduzierte Pensionsbeitragszahlungen der Beamten (192 Mill. €) und 0,5 Mill. € an Mehrkosten für die Führung des Pensionskontos gegenüber. Die Regierung geht bei ihren Berechnungen davon aus, dass sich das Pensionsniveau der Beamten bei Vollausbau der Harmonisierung um 9,6 % reduziert.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist schließlich auch ein konkretes Beispiel für eine Pensionsberechnung bei Parallelrechnung und ein Musterblatt zur Veranschaulichung eines Pensionskonto-Auszugs beigefügt. (Schluss)