Justizausschuss beschließt Grundbuchsgebühr neu
Debatte über Fußfessel für Sexualstraftäter vertagt
Wien (PK) – Im zweiten Teil der heutigen Sitzung des Justizausschuss wurden Beschlüsse betreffend kartellrechtliche Sonderbestimmungen für Energieversorgungsunternehmen, die Neuregelung der Grundbuchsgebühr und Unisex-Regeln für Versicherungsverträge gefasst. Die Debatte über zusätzliche strengere Kriterien für die Bewilligung der Fußfessel bei Sexualtätern und eine Reihe von Anträgen von FPÖ und BZÖ zum Thema Fußfessel und Behandlung von Sexualstraftätern wurden aufgrund der vorgerückten Stunde einstimmig vertagt.
Kartellrecht soll effizienter werden
Ein vom Ausschuss mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP in der Fassung eines S-V-Abänderungsantrags beschlossenes Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz (1804 d.B.) will die Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen durch die Übernahme des Konzepts der gemeinsamen Marktbeherrschung verschärfen und bringt zudem auch eine Sonderbestimmung über den Missbrauch der Marktmacht von Energieversorgungsunternehmen.
Abgeordnete Sonja Steßl-Mühlbacher (S) brachte einen Abänderungsantrag ein, wodurch eine ursprünglich vorgesehene Regelung zur Beweislastumkehr für Energieunternehmen betreffend ihre Preisbildung nun vorerst gestrichen ist. Abgeordneter Peter Westenthaler kritisierte das Vorgehen scharf und meinte, eine Beweislastumkehr sei hier durchaus sinnvoll. Da auch die Regierungsfraktionen geäußert hätten, damit verbundene Fragen nun weiter diskutieren zu wollen, forderte Westenthaler ein Hearing zu diesem Punkt. Dieser Antrag, sowie sein damit verbundener Vertagungsantrag, blieben aber in der Minderheit der Oppositionsparteien. Abgeordneter Albert Steinhauser (G) vermutete hinter der Abänderung die Intervention eines wichtigen Energieversorgungsunternehmens und forderte, dieses zu nennen. Dem widersprachen die Abgeordneten Johannes Jarolim (S) und Karin Hakl (V). Das Parlament habe die Regelung aus der Novelle herausgenommen, da sie viele komplexe juristische Fragen aufwerfe. Diese sollten behandelt werden, ohne dass dadurch die notwendige Änderung des Kartellrechts blockiert werde. Auch Bundesministerin Beatrix Karl wies den Interventionsvorwurf zurück.
Grundbuchsgebühr neu mit Ausnahmen für Familien und Unternehmer
Als Grundlage für die Bemessung der Grundbuchsgebühr soll in Hinkunft der Verkehrswert anstelle des bisher relevanten Einheitswertes der Liegenschaft herangezogen werden. Eine vom Ausschuss mit S-V-G-Mehrheit verabschiedete Grundbuchsgebührennovelle (1984 d.B.) sieht allerdings Ausnahmen für Übertragungen im erweiterten Familienbereich sowie für bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge zur Änderung der Unternehmensstruktur vor. Für diese Fälle soll sich die Eintragungsgebühr mindestens nach dem Dreifachen des Einheitswerts, höchstens aber nach einem Drittel des Verkehrswerts bemessen.
Nicht völlig zufrieden mit der Regelung zeigten sich die Abgeordnete von FPÖ und BZÖ. Die Abgeordneten Herbert Scheibner (B) und Harald Stefan (F) befürchteten, dass es trotz Verbesserungen, die es nun gegenüber dem ursprünglichen Entwurf gebe, zu einer nicht gerechtfertigten Belastung der BürgerInnen kommen werde.
Justizministerin Beatrix Karl erläuterte, das Ziel der Novelle sei die verfassungskonforme Umsetzung eines VfGH-Erkenntnis. Grundsätzlich behandle man nun entgeltliche und unentgeltliche Übertragungen von Liegenschaften gleich. Es werde nun auch nicht mehr zwischen agrarischen und nichtagrarischen Unternehmen unterschieden. Dafür kommen unentgeltliche wie entgeltliche Übertragungen innerhalb der Familie in den Genuss einer günstigeren Regelung. Für die Bestimmung des Verkehrswertes habe man eine praktikable Regelung gefunden, sie werde diese außerdem noch über eine Verordnung präzisieren, hielt die Ministerin fest.
Unisex-Regeln für Versicherungsverträge
Ein Versicherungsrechts-Änderungsgesetz (2005 d.B.) – es wurde von den Abgeordneten einstimmig angenommen – führt nun die Unisex-Regel in das diesbezügliche Vertragsrecht ein, die gleiche Leistungen und Prämien für Männer und Frauen gewährleistet. Weiters bringt die Novelle ein ausdrückliches Verbot von Diskriminierungen Behinderter bei Versicherungsverträgen.
Debatte über Fußfessel für Sexualtäter vorerst vertagt
Der elektronisch überwachte Hausarrest ("Fußfessel") soll für Sexualstraftäter in Zukunft nur bei Vorliegen zusätzlicher und strengerer Kriterien bewilligt werden. Diese Hauptstoßrichtung verfolgen Änderungen des Strafvollzugsgesetzes und der Strafprozessordnung (1991 d.B.), die der Ausschuss vorerst vertagte. FPÖ und BZÖ bringen in diesem Zusammenhang ihre kritische Haltung in zwei Entschließungsanträgen (1761/A(E), 2065/A(E)) zum Ausdruck, in denen sie sich gegen den elektronisch überwachten Hausarrest für Sexualstraftäter aussprechen. Das BZÖ verlangte darüber hinaus auch eine gerichtliche Beaufsichtigung von Sexualtätern nach der Haftentlassung (2055/A(E)) sowie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für Missbrauchstäter in jedem Bereich, der mit Minderjährigen (2064/A(E)) zu tun hat. (Schluss)
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- 2064/A(E) - Ausweitung des Tätigkeitsverbotes gem. § 220b StGB
- 2055/A(E) - Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und bei sexuell motivierten Gewalttätern nach der Haftentlassung
- 1984 d.B. - Grundbuchsgebührennovelle – GGN
- 1761/A(E) - keine Möglichkeit des Strafvollzuges durch den elektronisch überwachten Hausarrest für nach dem Zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches - Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung - verurteilte Personen
- 1991 d.B. - Strafvollzugsgesetz, Strafprozessordnung 1975, Jugendgerichtsgesetz 1988 und Bewährungshilfegesetz
- 2005 d.B. - Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 – VersRÄG 2013
- 1/A-JU - Justizausschuss
- 2065/A(E) - verfassungsgesetzliche Begrenzung des Anwendungsbereiches von elektronisch überwachtem Hausarrest - Keine Fußfessel für Sexualstraftäter
- 1804 d.B. - Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012