Parlamentskorrespondenz Nr. 567 vom 16.06.2014

Weiterhin restriktive Handhabe bei Lausch- und Spähangriff

Bericht attestiert den Behörden maßvollen Umgang mit den besonderen Ermittlungsmaßnahmen

Wien (PK) – Mit den besonderen Ermittlungsmaßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung wird maßhaltend und verhältnismäßig umgegangen. Einem entsprechenden Bericht (III-79 d.B.) von Justizminister Wolfgang Brandstetter zufolge hat sich die Anzahl der Anordnungen des großen und kleinen Lausch- und Spähangriffs auf niedrigem Niveau eingependelt. Es zeige sich, dass von der Befugniserweiterung für die Strafverfolgungsbehörden mit einer für das Strafverfahren typischen Selbstbegrenzung staatlicher Macht  Gebrauch gemacht wurde und fundamentale Grundrechtspositionen unangetastet blieben, so der Bericht. Das nunmehr dem Nationalrat vorliegende Papier zieht aus den bisherigen Erfahrungen den Schluss, dass sich die Formen der akustischen und optischen Überwachung als effizientes und notwendiges Instrumentarium zur Bekämpfung der schweren Kriminalität erwiesen haben.

Nur fünf Lausch- und Spähangriffe im Jahr 2012

Im Einzelnen wurden 2012 in zwei Fällen eine optische und/oder akustische Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO ("großer Späh- und Lauschangriff") angeordnet und durchgeführt. In beiden Fällen lag der dringende Verdacht eines Verbrechens des Suchtgifthandels vor. Darüber hinaus wurden im Berichtszeitraum drei optische und/oder akustische Überwachungen nach § 136 Abs. 1 Z 2  StPO ("kleiner Lausch- und Spähangriff") angeordnet. In zwei Fällen lag der Tatverdacht des Mordes vor, in einem Fall wurde wegen eines schweren Suchtgiftdelikts ermittelt.

Die "Videofalle" kommt häufiger zum Einsatz

Optische Überwachungen im Sinn der "Videofalle" nach § 136 Abs. 3 Z 1 und 2 StPO wurden in 158 Fällen angeordnet, wobei in 95 Fällen die Überwachung außerhalb von Räumen (§ 136 Abs. 3 Z 1 StPO) und in 63 Fällen innerhalb von Räumen mit Zustimmung des Inhabers (§ 136 Abs. 3 Z 2 StPO) erfolgte. Nach einem starken Rückgang im Jahr 2010 (66 Fälle) wurden damit die Zahlen des Jahres 2011 (130 Fälle) übertroffen. In 59 Fällen war die Überwachung erfolgreich, in 83 Fällen hingegen erfolglos. In 14 Fällen liegt noch kein Ergebnis vor. Die angeordneten optischen und/oder akustischen Überwachungen richteten sich gegen 155 Verdächtige, gegen weitere 21 Personen wurde aufgrund der Ergebnisse der Überwachung ein Verfahren eingeleitet.

Die der Überwachung zugrunde liegenden Delikte betrafen vorwiegend solche gegen fremdes Vermögen (115 Fälle), in 16 Fällen diente die Überwachung der Aufklärung eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz, in fünf Fällen der Aufklärung von Delikten gegen Leib und Leben. Die restlichen Fälle betrafen sonstige Delikte.  Wie der Bericht weiters betont, wurden die von der Staatsanwaltschaft beantragten Anordnungen einer besonderen Ermittlungsmaßnahme in sämtlichen Fällen vom Gericht bewilligt. Die Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 StPO ("Rasterfahndung") wurde hingegen in keinem Fall von der Staatsanwaltschaft beantragt.

Auskunft über Vorratsdaten in 326 Fällen

Was nun die Anordnung der Auskunft über Vorratsdaten gemäß § 135 Abs. 2a StPO betrifft, spricht der Bericht von insgesamt 326 Geschäftsfällen zwischen 1. April 2012 und 31. März 2013, von denen 139 im Berichtszeitraum abgeschlossen werden konnten. In 56 Fällen trug die Auskunft zur Aufklärung der Straftat bei. Der Anfall pro Monat steigerte sich dabei von 24,89 Fällen im Jahr 2012 auf 34 Fälle im Jahr 2013. Mit 317 Fällen stellten die Telefondienste den Hauptanteil der Anordnungen, in acht Fällen waren Internet-Zugangsdienste Gegenstand der Ermittlungen, ein Fall zielte schließlich auf E-Mail-Dienste ab.

Justizministerium unterstreicht Effektivität der Ermittlungsmaßnahmen

In seiner rechtspolitischen Bewertung warnt der Bericht davor, aus der weiterhin geringen Zahl der Anwendungsfälle den Schluss zu ziehen, dass die besonderen Ermittlungsmaßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung nicht erforderlich wären. Damit würde die Präventivwirkung der erweiterten Befugnisse übersehen, mit denen Österreich signalisiert, entschlossen gegen organsierte und andere Formen der schweren Kriminalität vorzugehen, gibt der Bericht zu bedenken. Auch habe die relativ geringe Zahl der Fälle ihre Ursache in der maßhaltenden, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtenden Anwendung. Ungeachtet der restriktiven Handhabung böten die besonderen Ermittlungsmaßnahmen jedenfalls gerade bei der Bekämpfung der schweren Suchtgiftkriminalität, der organisierten Kriminalität und der Korruption effektive Erhebungsmöglichkeiten, heißt es zusammenfassend. (Schluss) hof