Parlamentskorrespondenz Nr. 12 vom 13.01.2015

Islamgesetz: Parlamentarische Beratungen starteten mit Hearing

Entwurf für etliche Experten unausgegoren, auch Opposition hegt Zweifel

Wien (PK) – Der Verfassungsausschuss des Nationalrats hat heute die Beratungen über das von der Regierung vorgeschlagene neue Islamgesetz aufgenommen. In einem Expertenhearing kamen neben dem Leiter des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts Gerhard Hesse auch die Verwaltungsrechtsexpertin Katharina Pabel, der Ökonom Christian Zeitz, der Religionsphilosoph Richard Potz, der ehemalige Handelsdelegierte in der Türkei Harald Fiegl und der Politologe Farid Hafez zu Wort. Gleich drei der ExpertInnen forderten dabei – aus unterschiedlichen Gründen – ein "Zurück an den Start", ihrer Meinung nach bringt der Entwurf keinerlei Verbesserungen gegenüber der jetzigen Gesetzeslage.

Befürchtungen, das künftige grundsätzliche Verbot der Auslandsfinanzierung für islamische Religionsgesellschaften könnte verfassungswidrig sein, trat der Leiter des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts Gerhard Hesse entgegen. Seiner Meinung nach liegt es im Gestaltungsspielraum des Parlaments, ein solches Verbot zu verankern. Auch Pabel äußerte gegen diesen Passus keine Bedenken. Die Beratungen über den Gesetzentwurf wurden nach rund zweieinhalbstündigen Beratungen einstimmig vertagt.

Ostermayer: Gesetzentwurf wurde intensiv mit IGGiÖ diskutiert

Eingeleitet wurde das Hearing durch eine Stellungnahme von Kanzleramtsminister Josef Ostermayer. Er wies darauf hin, dass man bereits im Jahr 2012 übereingekommen sei, das 100 Jahre alte Islamgesetz zu novellieren. In Folge habe man intensive Gespräche mit der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGiÖ) und der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft (ALEVI) geführt. Diese seien auch nach Vorlage des Begutachtungsentwurfs fortgesetzt worden. Ostermayer zufolge gab es ursprünglich weitgehend positive Reaktionen auf den Regierungsvorschlag, mittlerweile sei es auch gelungen, etliche Missverständnisse auszuräumen. Nicht nachgekommen sei man dem Wunsch der IGGiÖ, für jede anerkannte islamische Glaubensgemeinschaft ein eigenes Gesetz zu schaffen.

Was den Inhalt des Gesetzes betrifft, hob Ostermayer hervor, dass die Verbreitung der religiösen Lehre durch islamische Vereine künftig nicht mehr möglich sein wird. Zudem müsse der laufende Betrieb der anerkannten islamischen Glaubensgemeinschaften durch eigene Mittel gewährleistet sein, um Abhängigkeiten vom Ausland zu unterbinden. Dass im Gesetz ausdrücklich der Vorrang staatlichen Rechts vor Religionsrecht hervorgehoben wird, begründete Ostermayer damit, dass dieser Punkt bereits im jetzigen Gesetz, das aus dem Jahr 1912 stammt, enthalten ist und es zu Missverständnissen kommen hätte können, hätte man ihn nun gestrichen.

Fiegl: Neues Islamgesetz sichert kein friedliches Zusammenleben

Massive Kritik am neuen Islamgesetz kam von Harald Fiegl, ehemaliger österreichischer Handelsdelegierter in der Türkei. Seiner Meinung nach wird im Entwurf zu wenig berücksichtigt, dass der Islam aus einem Rechtsbereich und einer Ritenpraxis bestehe. Der Rechtsbereich, die Scharia, stehe in wesentlichen Bereichen im Widerspruch zu den österreichischen Gesetzen und sei unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, skizzierte er. Insofern sei es klar, dass sich das Islamgesetz nur auf die Ritenpraxis beziehen könne, eine diesbezügliche Klarstellung im Gesetz vermisst Fiegl aber. Für Fiegl ist es außerdem ein Problem, dass viele Suren des Koran, der von allen gläubigen Moslems befolgt werden muss, Gewalt legitimiere.

Die Vorrangstellung, die das Gesetz der "Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" einräumt, hält Fiegl für nicht gerechtfertigt. Die IGGiÖ gebe die Zahl ihrer Mitglieder nicht bekannt, lege ihre Glaubensinhalte nicht offen und habe es verabsäumt, das westliche Lebensmodell in Schulen und Moscheen zu vermitteln, kritisierte er. Fiegl ist überzeugt, dass die Mehrheit der Muslime in Österreich säkular leben wolle. Insgesamt erwartet er sich vom neuen Islamgesetz keinen Beitrag zu einem friedlichen Zusammenleben, er empfahl daher eine gänzliche Neufassung.    

Hafez: Neues Gesetz schürt Misstrauen

Auch der Politologe Farid Hafez, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Abteilung Politikwissenschaft an der Universität Salzburg, plädierte dafür, das Islamgesetz von Grund auf neu zu verhandeln, allerdings aus gänzlich anderen Motiven als Fiegl. Im Gegensatz zum geltenden Gesetz aus dem Jahr 1912, das der muslimischen Bevölkerung in Österreich vermittelt habe, in jeder Hinsicht gleich zu sein, und damit Zugehörigkeitsgefühl und Vertrauen schuf, säe das neue Gesetz Misstrauen und werde das Gefühl der Missachtung mit sich bringen, zeigte er sich überzeugt. Die islamische Religionsgemeinschaft wird seiner Ansicht nach gegenüber anderen Religionsgemeinschaften diskriminiert, der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Überdies habe man die IGGiÖ entgegen der bestehenden Sozialpartner-Tradition in Österreich zu wenig in die Ausformulierung des Gesetzes eingebunden, klagte Hafez, wofür er allerdings heftigen Widerspruch von Minister Ostermayer erntete.

Konkret erachtet der Politologe etwa das Verbot der Auslandsfinanzierung für nicht gerechtfertigt. Zudem versteht er nicht, warum ein einziges Gesetz für alle islamischen Glaubensgemeinschaften geschaffen wird, während es für einzelne christliche Religionsgemeinschaften spezielle Gesetze gibt. Die von Außenminister Sebastian Kurz in Spiel gebrachte Religionsbehörde erinnere ihn an autoritäre Staaten, sagte Hafez, das klinge nach einer staatlichen Kontrolle der Religionsausübung.   

Hesse: Bestimmungen sind verfassungskonform

Gerhard Hesse, Leiter des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes, betonte, dass sich der vorliegende Gesetzentwurf innerhalb jenes Gestaltungsspielraums bewege, den das Verfassungsrecht dem Gesetzgeber einräume. Dem Parlament sei es möglich, gezielt auf einzelne Religionsgemeinschaften einzugehen und historische Traditionen zu berücksichtigen. Unter diesem Blickwinkel ist für ihn auch das künftige grundsätzliche Verbot der Auslandsfinanzierung für islamische Religionsgesellschaften zu sehen.

Spenden aus dem Ausland seien mit dem Gesetz nicht untersagt, hob Hesse hervor. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Religionsgesellschaft müsse aber gewährleistet sein, die Mittelaufbringung für die gewöhnliche Tätigkeit habe also aus dem Inland zu erfolgen. Mit dem Verbot mische man sich nicht in innere Angelegenheiten der Religionsgesellschaften ein, bekräftigte Hesse, schließlich gehe es nicht um Glaubensinhalte. Hesse verglich die Bestimmung indirekt auch mit dem Spendenverbot für politische Parteien aus dem Ausland.

Gesetzlich nicht anordnen könnte man, dass die Predigten in deutscher Sprache zu erfolgen haben, hielt Hesse in Antwort auf Fragen von Abgeordneten fest. Genauso wenig könne man lateinische Messen verbieten. Es handle sich in beiden Fällen um innerkirchliche Angelegenheiten.

Pabel: Gesetz fordert keine einheitliche deutsche Koranübersetzung

Auch Universitätsprofessorin Katharina Pabel, Leiterin des Instituts für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre an der Johannes Kepler Universität Linz, äußerte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz. Man müsse bei der Frage der Auslandsfinanzierung das Ziel des Verbots sehen, machte sie geltend, es gehe darum, die Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften zu sichern und sie unabhängig von ausländischen Stellen zu machen. Damit schütze man nicht zuletzt auch die Religionsgesellschaften selbst. Im Übrigen sei nicht jegliche Finanzierungsleistung aus dem Ausland untersagt, der laufende Betrieb müsse aber aus dem Inland finanziert werden. Das deckt sich Pabel zufolge auch mit dem allgemeinen Erfordernis von Religionsgesellschaften, einen gewissen Bestand zu haben, um gesetzlich anerkannt zu werden.

Mit Hesse stimmte Pabel auch überein, dass Predigten in deutscher Sprache nicht angeordnet werden können. Eine entsprechende Gesetzesbestimmung würde dem Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat widersprechen. Ebenso wenig sei eine staatliche Kontrolle des Glaubensinhalts zulässig. Allerdings sei eine positive Einstellung zu Staat und Gesellschaft, also die Akzeptanz des Staates, grundlegende Voraussetzung dafür, um überhaupt als Religionsgesellschaft anerkannt zu werden, hob die Expertin hervor.

Generell hielt Pabel fest, das Islamgesetz sei nicht dazu da, potenzielle Gefahrenabwehr zu betreiben. Vielmehr enthalte es zwei wesentliche Regelungsinhalte: auf der einen Seite die Rechte und Pflichten bereits anerkannter islamischer Religionsgesellschaften, auf der anderen Seite die Festlegung der Voraussetzungen zur Anerkennung weiterer islamischer Religionsgesellschaften.

Eine Pflicht zur Vorlage einer einheitlichen deutschen Übersetzung des Koran liest Pabel nicht aus dem Gesetz heraus. Man müsse zwar im Anerkennungsverfahren die Lehre und die wesentlichen Glaubensquellen in deutscher Sprache vorlegen, skizzierte sie, es sei den jeweiligen Religionsgesellschaften aber unbenommen, den Koran nach ihren Vorstellungen auszulegen und gegebenenfalls auch auf verschiedene mögliche Auslegungen hinzuweisen.

Potz: Bestimmungen sind zu wenig präzise

Der Religionsphilosoph Richard Potz, emeritierter Professor am Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Universität Wien, schloss sich in weiten Bereichen den Ausführungen von Pabel an. Er erachtet es allerdings als ein gewisses Problem, dass das Gesetz in einigen Punkten von der bisherigen Religionsgesetzgebung abweicht und einige Teile des Gesetzes zu ungenau geregelt sind. So hält Potz die Finanzierungsregel zwar grundsätzlich für zulässig, seiner Ansicht nach wäre es aber notwendig, stärker zu präzisieren, welche Art der Auslandsfinanzierung man nicht haben wolle. Zudem mahnte er eine noch deutlichere Trennung jener Passagen des Gesetzes, die die Anerkennung neuer islamischer Religionsgesellschaften regeln, von den Passagen über die Rechte und Pflichten bestehender islamischer Religionsgemeinschaften ein.

Potz warnte überdies davor, den Behörden die Entscheidung zuzumuten, inwieweit es Ähnlichkeiten bzw. Unterschiede zwischen einzelnen islamischen Glaubensrichtungen gebe. Das überfordere den Staat. Generell hielt Potz fest, Österreich könne sich zu Recht für das bestehende Islamgesetz rühmen, man müsse vorsichtig sein, um das Prestige nicht zu verlieren.    

Zeitz: Gesetz soll nochmals überdacht werden

Einen eindringlichen Appell, das Gesetz in der vorliegenden Form nicht anzunehmen, sondern nochmals zu überdenken, richtete der Ökonom Christian Zeitz, wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Angewandte Politische Ökonomie, an die Abgeordneten. Er sprach von unausgegorenen Bestimmungen und äußerte die Befürchtung, dass vieles totes Recht bleiben wird.

Ein besonderes Problem sieht Zeitz in den rund 460 Moscheenvereinen, die es seiner Darstellung nach derzeit in Österreich gibt. Er glaubt nicht, dass es mit den vorliegenden Bestimmungen gelingen wird, diese Vereine, die sich außerhalb des Einflusses der Islamischen Glaubensgemeinschaft befinden, zu verbieten. Zwar sehe das Gesetz vor, Vereine, die dieselbe Lehre wie eine anerkannte Glaubensgemeinschaft vertreten, aufzulösen, erläuterte er, Zeitz fragt sich allerdings, wie das in der Praxis funktionieren soll, wenn der Verein behauptet, eine etwas andere Anschauung als die IGGiÖ zu vertreten. Für islamische Vereine, die sich nicht der IGGiÖ unterordnen wollen, gelte dann auch nicht die gesetzlich verankerte Pflicht zur Offenlegung der Glaubensgrundlagen und das Auslandsfinanzierungsverbot.

Er habe das Projekt eines neuen Islamgesetzes ursprünglich befürwortet, sehe in der Frage der Auslandsfinanzierung auch keine Diskriminierung der islamischen Glaubensgemeinschaft und unterstütze die Pflicht zur Offenlegung der Glaubensinhalte, betonte Zeitz. Mit dem vorliegenden Gesetz werde man die selbstgesteckten Ziele aber nicht erreichen. Am Status Quo werde sich de facto wenig ändern.

Opposition sieht noch viele offene Fragen

Das Thema islamische Vereine stand dann auch im Mittelpunkt der Ausschussdebatte. Auf die Frage der Abgeordneten, wie er selbst das Problem lösen würde, regte Zeitz eine Novellierung des Vereinsgesetzes an, um Vereine, die als Zweck die Verbreitung religiöser Lehren haben, generell zu unterbinden. Man solle diese Materie im Bundesgesetz über religiöse Bekenntnisgemeinschaften regeln.

Verfassungsexperte Hesse sieht das von Zeitz aufgeworfene Problem allerdings nicht. Seiner Ansicht nach sollte es unkompliziert möglich sein, Vereine, die die islamische Glaubenslehre verbreiten, nach den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen zu verbieten, wobei er auf ein entsprechendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu einem katholisch ausgerichteten Verein verwies. Weder FPÖ-Abgeordneter Harald Stefan noch NEOS-Abgeordneter Nikolaus Scherak ließen sich jedoch von der Argumentation Hesses überzeugen. Es werde nicht gelingen, Vereine, die sich nicht der IGGiÖ unterordnen wollen, aufzulösen, prophezeite Stefan. Er gab außerdem zu bedenken, dass die IGGiÖ derzeit überhaupt keine Moscheen betreibe.

Religionsexperte Potz verwies darauf, dass durch die geplanten Vereinsauflösungen die Stellung der IGGiÖ gestärkt wird. Allerdings ist er sich nicht sicher, ob es dafür tatsächlich eine sachliche Rechtfertigung gibt. Wenn man das Gesetz beschließe, müsse man in jedem Fall die vorgesehenen Übergangsfristen verlängern, nicht nur was die Vereinsauflösungen betrifft, unterstrich er. Nur so wäre ein vernünftiger Übergang möglich.

Was das Verbot der Auslandsfinanzierung betrifft, äußerte sich neben Scherak vor allem Abgeordnete Alev Korun (G) skeptisch. Sie könne die Intention der Regierung zwar prinzipiell nachvollziehen, sagte sie, Korun bezweifelt aber, dass der entsprechende Passus verfassungskonform ist. Zudem wandte sich die Abgeordnete dagegen, den Vorrang des staatlichen Rechts vor dem Religionsrecht im Gesetz ausdrücklich anzuführen. Diese Erwähnung bringt ihrer Meinung nach keinen Mehrwert und führt lediglich zu Unmut.

Koruns Fraktionskollege Harald Walser plädierte dafür, das Thema Religionsunterricht noch eingehender zu betrachten und die Chance für klare Regelungen zu ergreifen. Er fürchtet, dass durch den vorliegenden Gesetzentwurf noch größere Probleme entstehen werden als es sie jetzt bereits gibt.

Seitens der Regierungsparteien hob Abgeordneter Josef Cap (S) hervor, dass der Staat einen ordnungspolitischen Auftrag habe und diesen auch erfüllen müsse. Das Durchgriffsrecht der IGGiÖ auf Vereine ist für ihn verfassungsrechtlich gedeckt. ÖVP-Verfassungssprecher Wolfgang Gerstl unterstrich, dass ein neues Islamgesetz angesichts der 500.000 Muslime, die mittlerweile in Österreich leben, notwendig sei, und bekräftigte den Vorrang des staatlichen Rechts vor Religionsrecht.

Nach Meinung von Team-Stronach-Abgeordneter Jessi Lintl wäre es Aufgabe österreichischer Behörden zu prüfen, welche Glaubensinhalte verbreitet werden. Dafür wären aber Predigten in deutscher Sprache erforderlich, gab sie zu bedenken. Lintl fürchtet überdies eine Polarisierung durch das vorliegende Gesetz und urgierte eine Klarstellung, wie mit gesetzeswidrigen Suren im Koran umgegangen werden soll.

SPÖ-Abgeordnete Katharina Kucharovits bedauerte, dass junge Musliminnen und Muslime zu wenig in die Ausarbeitung des Gesetzes eingebunden gewesen seien. Sie verwahre sich überdies dagegen, das Gesetz als Antwort auf radikale Tendenzen zu sehen, bekräftigte sie.

Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs

Ziel des neuen Islamgesetzes (446 d.B.) ist es, moderne gesetzliche Grundlagen für islamische Religionsgesellschaften zu schaffen. So werden etwa der Erwerb der Rechtspersönlichkeit, der Aufbau und die Aufgaben islamischer Religionsgesellschaften sowie das Zusammenwirken von Staat und Religionsgesellschaften klar geregelt und die Rechte und Pflichten der Islamischen Glaubensgemeinschaft und der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft festgelegt.

Als Voraussetzung für die Bildung einer islamischen Religionsgesellschaft nennt der Gesetzentwurf unter anderem einen gesicherten dauerhaften Bestand, die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit und eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat. Zudem sollen die Religionsgemeinschaften verpflichtet werden, ihre Lehre und ihre wesentlichen Glaubensquellen wie den Koran in deutscher Sprache – bzw. wie es wörtlich heißt "in der Amtssprache" – darzustellen und innerhalb der Religionsgesellschaft bestehende Traditionen angemessen zu berücksichtigen. Ebenso haben sie die Aufgabe, den Religionsunterricht zu organisieren und zu beaufsichtigen sowie Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft zu schlichten.

Die Aufbringung der Mittel, die für die gewöhnliche Tätigkeit der Religionsgesellschaft nötig sind, hat durch die Religionsgesellschaft selbst, ihre Kultusgemeinden bzw. ihre inländischen Mitglieder zu erfolgen. Gemäß einer Übergangsbestimmung sollen vom Ausland finanzierte Imame allerdings weiter bis Ende 2015 tätig sein dürfen.

Muslimischen Gläubigen wird unter anderem ein Recht auf religiöse Betreuung beim Bundesheer, in Haftanstalten, in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen eingeräumt. Zudem werden islamische Speisevorschriften ausdrücklich anerkannt sowie bestimmten Feiertagen und dem Freitagsgebet besonderer staatlicher Schutz gewährt (siehe Parlamentskorrespondenz Nr. 1215/2014).

Der Bund verpflichtet sich mit dem Gesetz, an der Universität Wien ein islamisch-theologisches Studium einzurichten und dafür bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal bereitzustellen. Für jede anerkannte islamische Religionsgesellschaft ist dabei ein eigener Studienzweig vorzusehen. (Schluss) gs