Bundesrat Stenographisches Protokoll 610. Sitzung / Seite 16

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Kopiergerät in einer Handelsfirma und einem in einer Bibliothek. Und diese Differenzierung fehlt in diesem Gesetz.

Wir wollen auch, daß das Gesetz detaillierter, als es der Fall ist, auf neue Technologien eingeht, um auch in den Bereichen von neuen Trägermedien Urheberrechte für die Zukunft geltend machen zu können.

Wir glauben auch, daß diese zusätzlichen Abgaben, die hier in Bildungseinrichtungen, wie Bibliotheken und Universitäten, obgleich es über weite Strecken Ausnahmen geben wird, vorgesehen sind, in Zeiten von Belastungspaketen allerdings nicht vertretbar sind, geschweige denn gewinnbringend administriert werden können.

Wir sehen zusammenfassend in diesem Gesetz wesentliche Lücken und werden daher dem Antrag, keinen Einspruch zu erheben, nicht zustimmen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

10.51

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Zu Wort gemeldet ist weiters Herr Bundesrat Dr. Günther Hummer. Ich erteile es ihm.

10.51

Bundesrat Dr. Günther Hummer (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr verehrter Herr Bundesminister! Hoher Bundesrat! Meine Damen und Herren! Die vorliegende Novelle zum Urheberrechtsgesetz enthält eine Fülle von Neuerungen, von denen insbesondere die Reprographievergütung, von der mein Vorredner schon gesprochen hat, in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt werden soll.

Die Reprographievergütung bedeutet zunächst den Ersatz eines Ausschließungsrechtes, also eines gesetzlichen Verbotes, durch einen Vergütungsanspruch des Urhebers. Es werden damit im umfassenden Sinne neue Vergütungsansprüche geschaffen. Es ist zunächst festzuhalten, daß diese Vergütungsansprüche, insbesondere die Reprographievergütung, seit vielen Jahren, man könnte fast sagen: seit Erfindung der Reprographie, von den Urhebern verlangt wird. Zweitens muß man sagen, das Copyright steht faktisch seit Jahren nur mehr auf dem Papier, weil ein Ausschließungsrecht einfach nicht zu vollstrecken und zu vollziehen ist. Und drittens muß man festhalten, daß Vergütungsansprüche von Urhebern natürlich nie gelegen kommen und der Vorwurf, sie bedeuteten eine Belastung der Wirtschaft – übrigens auch der öffentlichen Hand –, natürlich stets anzubringen sein wird.

Man könnte gerade in einer Zeit, in der ein Sparpaket geschnürt werden und auch halten soll, fragen: Wird hier nicht Zusätzliches verlangt, worauf man zumindest jetzt verzichten sollte? Wird hier der öffentlichen Hand, insbesondere den Gebietskörperschaften, nicht wieder etwas auferlegt, was die Investivkraft, die jetzt so notwendig gefördert werden soll, wieder schwächt? Sollte man nicht gerade zu dieser Zeit Transfers aller Art verhindern? – Diese kritischen Fragen müssen gestellt werden.

Worum geht es nun bei dieser Reprographievergütung? – Es geht erstens um eine Gerätevergütung und zweitens um eine Betreibervergütung.

Zur Gerätevergütung: Wenn ein Werk von der Art ist, daß es sich zur Vervielfältigung durch die Reprographie oder ähnliche Verfahren eignet und ein Interesse an einer solchen Vervielfältigung naturgemäß vorliegt, so soll nach diesem Gesetzesbeschluß des Nationalrates ein Anspruch auf eine Gerätevergütung zugunsten des Urhebers entstehen, und zwar dann, wenn ein Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt, also praktisch durch den Importeur. Die Gerätevergütung hat also derjenige zu leisten, der das Vervielfältigungsgerät im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt. Vergütungsansprüche dieser Art können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. – Dies ist die Gerätevergütung.

Nun zur Betreibervergütung: Der Anspruch darauf entsteht, wenn Vervielfältigungsgeräte entgeltlich oder unentgeltlich bereitgehalten werden, sei es nun in Schulen, Forschungs


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite