Bundesrat Stenographisches Protokoll 613. Sitzung / Seite 81

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samer mutet es daher an, daß diese Bestimmung, die den unabhängigen Maklern das Überleben sicherte, dann plötzlich aus der neuen Regierungsvorlage herausgefallen ist.

Ich habe im Ausschuß auch gehört, daß diese Änderung im Justizministerium selbst Überraschung ausgelöst hat, weil der gute Zweck dieser Bestimmung auch von den Beamten des Justizministeriums und vom Herrn Justizminister erkannt worden war. Ich frage den Herrn Justizminister, ob es ihm möglich ist, mir genauer zu beantworten, auf welche Veranlassung hin dieser angeblich gemeinsame Wunsch auf Streichung dieses Absatzes herangetragen worden ist. Dies nützt jedenfalls nur den Versicherungsgesellschaften und Konzernen, denn es ermöglicht der übermächtigen Versicherungswirtschaft, unabhängigen Maklern die zuständige Folgeprovision in Frage zu stellen. Für den Konsumenten bedeutet das, daß er nicht mehr die Auswahl des kostengünstigsten Produktes erhält, weil der Versicherungsmakler praktisch abhängig davon ist, ein bestimmtes Produkt, weil er bei einer bestimmten Versicherungsgesellschaft unter Vertrag ist, bevorzugt zu behandeln, anstatt dem Konsumenten die Marktsituation übersichtlich darzulegen, ihn zu beraten und zu sagen, was für den Konsumenten am besten ist. Stattdessen bekommt der Konsument aller Voraussicht nach eine Beratung, die für den Makler und die Versicherungsgesellschaft besser ist.

Das halte ich in einer Situation, in der durch die Öffnung in Richtung Europa ein verstärktes Angebot von ausländischen, sprich nichtösterreichischen Versicherungen auf den Markt kommt und letztlich auch in Zukunft zum Teil einjährige, maximal dreijährige Versicherungsverträge abgeschlossen werden können, als für den Konsumenten nicht günstig. Nur ein unabhängiger Berufsstand der Versicherungsmakler sichert die Marktübersicht und die beste Beratung für den Konsumenten.

Leider sind wir auch in dieser Frage bei unserem entsprechenden Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrates wie zuvor auch schon im Ausschuß alleingeblieben. Es ist den Freiheitlichen niemand gefolgt. Dennoch werden wir Freiheitlichen dieser insgesamt notwendigen Regelung der Gesetzesmaterie des Maklergesetzes zustimmen. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Bundesräten der ÖVP.)

15.31

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesminister Dr. Michalek. Ich erteile es ihm.

15.31

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf gibt mir Gelegenheit, ein Bekenntnis zu den unabhängigen Maklern abzulegen. Diesen kommt in einem immer größeren Markt immer größer werdende Bedeutung zu. Sie stellen dem Anbieter und dem Nachfragenden ihre speziellen Kenntnisse über die Marktverhältnisse zur Verfügung. Erst diese Transparenz hinsichtlich der Angebots- und Nachfragesituation ermöglicht das Funktionieren des freien Marktes und des für den einzelnen Marktteilnehmer, aber auch für die ganze Volkswirtschaft insgesamt notwendigen Spiels der Kräfte.

Mit dieser Gesetzesvorlage habe ich ein im Zusammenhang mit dem seinerzeit beschlossenen Handelsvertretergesetz abgegebenes Versprechen eingelöst. Ziel war, das bisher in unserer Rechtsordnung nur teilweise, nur sehr zersplittert und damit unübersichtlich geregelte Maklerrecht klar in einem Gesetz zusammenzufassen. Dabei wurde auch die Rechtslage für den Konsumenten maßvoll, aber immerhin deutlich – meines Erachtens nicht überzogen – verbessert, etwa durch das verstärkte Schriftformgebot, konkrete Aufklärungspflichten im Verbrauchergeschäft, die konkreten Rechtsfolgen für die Verletzung wesentlicher Interessenwahrnehmungspflichten des Maklers, vor allem aber auch durch das neue Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften, von dem heute die Rede war, das den Konsumenten vor unbedachten rechtsgeschäftlichen Erklärungen schützt.

Ich glaube nicht, daß es in diesem Fall zu den vielfach beklagten Schwierigkeiten kommen wird, Stichwort Kettenverträge oder Wartefrist, ist es doch ausschließlich auf den eingeschränkten Fall abgestellt, daß es sich um Erklärungen am selben Tag, an dem eine erstmalige Besich


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