Bundesrat Stenographisches Protokoll 614. Sitzung / Seite 103

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außerdem im Einvernehmen mit der Belegschaftsvertretung der Gewerkschaft Post, der Arbeiterkammer und dem ÖGB erarbeitet. Es hat sich bisher in dieser schwierigen Umstellungsphase als richtig erwiesen, da es doch eine gewisse, nicht zu übersehende Unsicherheit, aber auch Ängste bei den Beschäftigten gibt. Es ist wichtig und richtig, daß sie bei dieser Umgestaltung in die Verantwortung miteinbezogen werden und daß sie regelmäßig über die Entscheidungsabläufe informiert werden.

Es war uns auch wichtig, daß jene Rechte, die wir durch das Bundesgleichbehandlungsgesetz erreicht haben, nun auch für die Beschäftigten bei der Post Telekom Austria AG wirksam werden und daß die gleichen Mitbestimmungsrechte auch für die behinderten Beschäftigten Gültigkeit haben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Post-Betriebsverfassungsgesetz ist eine gelungene Mischform des Arbeitsverfassungsgesetzes beziehungsweise des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Grundsätzlich wird damit eine bestehende Gesetzeslücke geschlossen. Die SPÖ im Bundesrat kann diesem Gesetz die Zustimmung geben. (Beifall bei der SPÖ.)

16.17

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung das Wort gewünscht? – Auch das ist nicht der Fall.

Wir kommen daher zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist die Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

18. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 23. Mai 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden (13 und 135/NR sowie 5193/BR der Beilagen)

19. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 23. Mai 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (191/A und 142/NR sowie 5194/BR der Beilagen)

20. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 23. Mai 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird (191/A und 142/NR sowie 5195/BR der Beilagen)

21. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 23. Mai 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird (191/A und 142/NR sowie 5196/BR der Beilagen)


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