Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 131

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Berichterstatter Ernst Schmid: Herr Präsident! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Sozialausschusses zum Punkt 9.

Das aus dem Jahre 1955 stammende und im Jahre 1975 im wesentlichen nur durch die Übernahme der 40-Stunden-Woche abgeänderte Bäckereiarbeitergesetz soll durch den gegenständlichen Beschluß neu gefaßt werden.

Dazu sind im vorliegenden Beschluß folgende Maßnahmen vorgesehen:

die Schaffung eines modernen Bäckereiarbeiter/innengesetzes;

der Geltungsbereich soll neu gestaltet werden;

die Schaffung einer Durchrechnungsmöglichkeit der Wochenarbeitszeit sowie die Zulassung von Überstunden im Fall eines erhöhten Arbeitsbedarfes;

die Gleichstellung von gelernten Bäckerinnen mit ihren männlichen Berufskollegen in bezug auf die Nachtarbeit;

die Übernahme der anwendbaren Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.

Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Weiters bringe ich den Bericht des Sozialausschusses zu Punkt 10.

Der gegenständliche Gesetzesbeschluß wurde als Initiativantrag der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen am 27. Juni 1996 im Nationalrat eingebracht.

Ziel dieses Antrages ist es, die notwendigen gesetzlichen Begleitmaßnahmen zur Einigung der Sozialpartner in der Bauwirtschaft über Maßnahmen zur Verbesserung der Bauwirtschaft zu treffen.

Die notwendigen Änderungen des Arbeitszeitrechtes werden gemeinsam mit der Novellierung des AZG erfolgen; eine vorweggenommene Sonderregelung für die Bauwirtschaft ist nicht erforderlich.

Die Änderungen betreffen

im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Artikel I):

Schaffung eines eigenen Geltungsbereichs für die Winterfeiertagsregelung (Bauindustrie und -gewerbe);

Berücksichtigung der Zeitausgleichswochen bei der Definition der Anwartschaftswoche;

Festlegung einer Kalenderwoche für Bauindustrie und -gewerbe als neutrale Woche im Bereich der Urlaubsregelung, das heißt, es fallen keine Zuschläge an; der Arbeitnehmer erwirbt aus dieser Woche keine Anwartschaften;

Verpflichtende Urlaubsvereinbarung von zwei Wochen in den Monaten Dezember und Jänner (im Bereich Bauindustrie und -gewerbe); Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um einen entsprechenden Urlaubszeitraum, wenn es in den Monaten Dezember und Jänner aufgelöst wird;

Winterfeiertagsvergütung für die gesetzlichen Feiertage und die kollektivvertraglich geregelten arbeitsfreien Tage zwischen 24. Dezember und 6. Jänner durch Refundierung an den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit beschäftigt ist, Auszahlung an den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vor oder während der Feiertage beendet wird;

im Arbeitsverfassungsgesetz (Artikel II):


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