Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 136

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mit einer Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit auf zehn Stunden, in einem kollektivvertraglichen Durchrechnungszeitraum von einem Jahr nicht möglich gewesen.

Zum dritten wird auch das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert. Es wird die Verpflichtung konstituiert, daß in den Monaten November bis Dezember ein Urlaub von zwei Wochen vereinbart werden muß – wobei anzumerken ist, daß der Urlaub grundsätzlich nach wie vor der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterliegt. Diese können daher auch einen Urlaub im Sommer vereinbaren, was zum Beispiel in Fremdenverkehrsgebieten, in denen in der Hochsaison bestimmte Bauten nicht durchgeführt werden dürfen, auch im Interesse des Arbeitgebers gelegen ist. Lediglich ein im November noch nicht verbrauchter Resturlaub unterliegt dieser Bestimmung.

Zum vierten und letzten: Die Sicherung der Beschäftigung über die Winterfeiertage – das sind die gesetzlichen Feiertage 25., 26. Dezember, 1. und 6. Jänner – sowie über die durch den Kollektivvertrag arbeitsfreien Tage 24. und 31. Dezember ist deswegen notwendig, weil sich bisher gezeigt hat, daß ein Großteil der Arbeitnehmer unmittelbar vor den Feiertagen gekündigt wurde.

Die nunmehrige Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes sieht vor, daß während der Hochsaison, also von April bis November, die Winterfeiertage vorfinanziert werden. Das heißt, der Arbeitgeber hat in diesem Zeitraum analog zur Urlaubsfinanzierung Zuschläge an die Bauarbeiter-Urlaubskasse zu entrichten, und der Arbeitgeber, der die Arbeitnehmer über die Feiertage hinweg beschäftigt, bekommt dann das Entgelt, das für die Feiertage zu zahlen wäre, von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse refundiert.

Der Arbeitnehmer, der trotzdem vor oder während der Feiertage gekündigt wird, bekommt das Feiertagsentgelt von der Bauarbeiter-Urlaubskasse ausbezahlt. Dabei wird berücksichtigt, daß dieser Arbeitnehmer in der Regel Arbeitslosenunterstützung bezieht. Das Feiertagsentgelt wird daher um einen pauschalen Satz von 30 Prozent vermindert ausbezahlt. Es besteht also kein finanzielles Interesse mehr für den Arbeitgeber, sich durch die Kündigung der Arbeitnehmer zum 20. Dezember, wie es üblich war, die Feiertagsentgelte zu sparen.

Ich glaube, damit ist ein zukunftsweisendes Gesetz beschlossen worden. Es zeigt vor allem eines – diese Feststellung möchte ich noch treffen –, nämlich daß immerhin eine korrespondierende, eine miteinander redende Sozialpartnergemeinschaft, eine funktionierende Sozialpartnerschaft dieses Gesetz auf dem Weg zur Geburt begleitet hat. Daher wird meine Fraktion sehr gerne die Zustimmung geben. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Bundesräten der ÖVP.)

18.47

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht gegeben.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Ich gelange zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Regelung der Arbeit im Backwaren-Erzeugungsbetrieben (Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996) und über Änderungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Arbeitsruhegesetzes.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmenmehrheit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.


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