Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 168

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Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Ein weiterer Bericht des Finanzausschusses befaßt sich mit einem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll.

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland werden von innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne daß der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter anderem die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen und ähnlichem ergeben. Aufgrund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Finanzausschuß stellt auch hier den Antrag , dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsgemäße Zustimmung zu erteilen.

Der nächste Bericht des Finanzausschusses ist inhaltlich identisch mit dem eben verlesenen – mit der Ausnahme, daß es sich hier um die Tunesische Republik handelt.

Ich darf mir daher die Verlesung ersparen, jedoch namens des Finanzausschusses ebenfalls den Antrag stellen, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsgemäße Zustimmung zu erteilen.

Der nächste Bericht des Finanzausschusses hat den Beschluß des Nationalrates vom 12. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Devisengesetz geändert wird, zum Inhalt.

Die Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen brachten im Nationalrat einen Initiativantrag ein, der wie folgt begründet wurde:

Die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vom Rat beschlossenen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen sind als Rechtsakte der II. Säule der EU für die EU-Mitgliedstaaten völkerrechtlich verbindlich, für ihre Wirkung in den Mitgliedstaaten jedoch auf die Transformation in innerstaatliches Recht durch die Mitgliedstaaten angewiesen. Die Umsetzung solcher GASP-Beschlüsse erfordert eine Änderung des § 33a.

Aufgrund dieser Beschlüsse des Rates können von der EU gemäß Artikel 228a EG-Vertrag in Verbindung mit dessen Artikel 73g gegen Drittstaaten Sanktionsverordnungen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs erlassen werden. Diese Verordnungen sind gemäß Artikel 189 EG-Vertrag in allen ihren Teilen verbindlich, gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und sind von den Mitgliedstaaten zu vollziehen. Für den Bereich des Devisenrechtes besteht derzeit keine innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Vollziehung dieser unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der EU. Derzeit sind nur Verstöße gegen Bestimmungen des Devisen


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