Bundesrat Stenographisches Protokoll 618. Sitzung / Seite 179

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Publishings gewährleistet werden, daß die Bundesgesetzblätter bei Bedarf von der Staatsdruckerei ausgedruckt werden können. Das bedeutet, daß auch die sehr hohen Kosten für die permanente Lagerung von gedruckten Bundesgesetzblättern wegfallen und auch eine Modernisierung im Wesen der Staatsdruckerei eintritt.

Das Bundesgesetz ist ein wichtiger Schritt in der Verwaltungsreform, führt zu mehr Übersichtlichkeit, erleichtert die Auffindbarkeit und führt auch zu Kosteneinsparungen für die Bezieher der Bundesgesetzblätter. Die Österreichische Staatsdruckerei findet durch dieses Gesetz auch eine rechtliche Basis, um elektronische Medien für die Herstellung der Bundesgesetzblätter zu nutzen. Gerade in Zeiten, in denen Bürger, Medien, aber auch Mandatare über eine Gesetzesflut klagen, ist jede effizientere Gestaltung von Bundesgesetzen zu begrüßen, wobei man vielleicht auch an dieser Stelle erwähnen sollte, daß nur in etwa ein Viertel aller in den Bundesgesetzblättern veröffentlichten rechtlichen Vorschriften auch wirklich Gesetze sind. Rund 40 bis 42 Prozent sind Verordnungen und zirka 30 Prozent Staatsverträge, der Rest sind sonstige Verlautbarungen.

Derzeit sieht das Bundes-Verfassungsgesetz nur die Wiederverlautbarung von Bundesgesetzen, nicht aber die Wiederverlautbarung von Staatsverträgen vor. Nunmehr hat sich aber auch die Notwendigkeit nach einer Wiederverlautbarung von Staatsverträgen ergeben, und zwar wurde durch das 11. Protokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten deren Text ebenso geändert wie die dazugehörigen Zusatzprotokolle.

Es erscheint mir sinnvoll, diese für Österreich wichtige Konvention durch eine Wiederverlautbarung zugänglich zu machen. Da anzunehmen ist, daß auch in Zukunft weitere Fälle von Wiederverlautbarungen von Staatsverträgen sinnvoll erscheinen, ist eine entsprechende Änderung im Artikel 49a des Bundes-Verfassungsgesetzes vorzunehmen.

Diese gesetzlichen Bestimmungen sind nur ein kleiner Schritt dazu, daß die Gesetze, die wir hier im Parlament beschließen, für die Bevölkerung leichter zugänglich gemacht werden können, und stellen eine Demokratisierung des Wissens über Gesetze des Staates dar und sind deshalb auch zu begrüßen – letzten Endes auch deshalb, weil wir Sozialdemokraten für die Durchflutung aller Lebensbereiche mit Demokratie eintreten, und das ist ein kleiner partieller Schritt im Bereich der Verwaltung. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)

22.23

Präsident Josef Pfeifer: Als nächster Sprecher ist Herr Dr. Günther Hummer an der Reihe. – Bitte, Herr Bundesrat.

22.23

Bundesrat Dr. Günther Hummer (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hoher Bundesrat! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist eine Eigentümlichkeit des Rechtes, wie Hans Kelsen festgestellt hat, daß es seine eigene Erzeugung und Anwendung regelt. Die Verfassung ist als positivrechtlich höchste Stufe der Rechtsordnung zu verstehen. Kelsen versteht als materielle Verfassung jenen Teil, der die Erzeugung der generellen Rechtsnormen regelt.

Es ist also Sache des Verfassungsgebers, die Kundmachung als letzten Akt der Rechtswerdung, der rechtlichen Normen zu regeln. Kundmachung im rechtlichen Sinne bedeutet Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die Rechtsunterworfenen an die kundgemachten Rechtsnormen gebunden sind. Es kommt also auf den formalen Akt der Kundmachung an, auf den Zeitpunkt der gehörigen Kundmachung, wie es schon § 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches formuliert hat. Gehörig kann nur heißen in der Form, wie es die Verfassung vorschreibt.

Es kommt also nicht etwa darauf an, daß alle oder ein bestimmter Teil der Rechtsgenossen von der Tatsache der Kundmachung oder deren Inhalt Kenntnis genommen hätte. Dies ergibt sich schon aus der seit 1811 geltenden Norm des § 2 ABGB, daß sich, sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht ist, niemand damit entschuldigen kann, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei. Was gehörige Kundmachung ist, normiert Artikel 49 B-VG. Danach sind die Bundesgesetze


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