Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 29

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Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Bericht zu Punkt 3 der Tagesordnung:

Ziel des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses ist die Präzisierung der Rechtsgrundlagen für die Ausübung der Befugnisse der Strafvollzugsbediensteten, um ein höheres Maß an Rechtssicherheit zu schaffen, und die angemessene Erweiterung der Befugnisse im Interesse der Sicherheit des Strafvollzuges.

Weiters ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Etablierung einer effektiven inneren Revision für den Bereich des Straf- und Maßnahmenvollzuges, die an betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichtet ist und dem professionellen Verständnis einer zeitgemäßen Verwaltungstätigkeit und Vollzugspraxis entspricht sowie zur Initiierung notwendiger Verbesserungen im Strafvollzug beiträgt, vorgesehen.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich berichte zu Punkt 4 der Tagesordnung:

Durch den vorliegenden Gesetzesbeschluß des Nationalrates soll die Sicherheit in Gerichtsgebäuden künftig öffentlich-rechtlich abgesichert werden.

Zwecks Vermeidung einer Belastung der staatlichen Verwaltung sollen private Sicherheitsunternehmer mit der öffentlich-rechtlichen Sicherheitskontrolle zu Gericht kommender Personen und der Verwahrung beziehungsweise Übernahme sowie nachmaligen Ausfolgung der von diesen mitgenommenen Waffen betraut werden.

Sollte sich jemand zu Unrecht weigern, sich einer solchen Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe in einem Schließfach zu verwahren beziehungsweise abzugeben, so soll er auch vom privaten Sicherheitskontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude – allenfalls unter Anwendung der diesem Kontrollorgan von Gesetzes wegen übertragenen öffentlich-rechtlichen Befehls- und Zwangsgewalt – gewiesen werden können.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Zu Punkt 5 der Tagesordnung:

Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluß sollen den Bezirksgerichten Favoriten, Hietzing und Fünfhaus – unter Bedachtnahme auf ihre teils neuen örtlichen Zuständigkeiten – neben ihren bisherigen sachlichen Zuständigkeiten auch jene für sämtliche Exekutions- sowie für allgemeine Strafsachen übertragen, ein Bezirksgericht Meidling für den 12. Bezirk mit den in ihrer Gesamtheit gleichen sachlichen Zuständigkeiten errichtet sowie das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien aufgelassen werden.

Weiters soll der § 90a GOG betreffend die innerstaatliche Verfahrensgestaltung im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Vorab-Entscheidungsverfahren aufgrund der Entwicklung des Europäischen Gemeinschaftsrechtes dergestalt erweitert werden, daß er insbesondere auch künftige einschlägige völkerrechtliche Verträge erfaßt.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratungen der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Josef Pfeifer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.


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