Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 45

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Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir gelangen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 27. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichts Meidling, die Auflassung des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien, Änderungen und Erweiterungen der Zuständigkeiten der Bezirksgerichte Favoriten, Hietzing, Fünfhaus sowie Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Lebensmittelgesetzes 1975 und des Auktionshallengesetzes (4. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien).

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

6. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 27. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz über Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Exekutionsordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes (Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG) (252 und 407/NR sowie 5300 und 5311/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wir gelangen nun zum 6. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz über Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, der Exekutionsordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes (Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG)

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Ferdinand Gstöttner übernommen. Ich ersuche ihn höflich um den Bericht.

Berichterstatter Ferdinand Gstöttner: Der gegenständliche Gesetzesbeschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß das Institut der einstweiligen Verfügung auf einen größeren Personenkreis ausgeweitet werden soll. Die Voraussetzungen sollen entschärft und die Durchsetzung erleichtert werden.

Die Kooperation zwischen Gerichten und Sicherheitsbehörden bei Gewalt in der Familie soll verbessert werden,

den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sollen zusätzliche Kompetenzen zum Einschreiten bei Gewalt in der Familie übertragen werden.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Mag. Karl Wilfing. Ich erteile es ihm.

11.32

Bundesrat Mag. Karl Wilfing (ÖVP, Niederösterreich): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hoher Bundesrat! Geschätzte Damen und Herren! Gewalt in der Familie ist in unserer Gesellschaft leider immer noch ein weit verbreitetes Phänomen. Sie hat viele negative Auswirkungen sowohl für die zumeist betroffenen Frauen als auch für die Kinder, und zwar egal, ob sie durch


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