Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 71

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Punkt 12 der Tagesordnung:

Nach Artikel 2 der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer – Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102/18) – hat Österreich die zwingenden Bestimmungen dieser 2. Vereinfachungs-Richtlinie mit 1. Jänner 1996 umzusetzen.

Die Bestimmungen der 2. Vereinfachungs-Richtlinie werden nach dem Gesetzentwurf mit 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt. Damit hat der Unternehmer die Möglichkeit, entweder die Bestimmungen der 2. Vereinfachungs-Richtlinie aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie bereits ab 1. Jänner 1996 anzuwenden oder seine Umsätze entsprechend der bisherigen gesetzlichen Regelung zu versteuern.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Punkt 13:

Als Auswirkung des EU-Beitritts gilt für die Sozialversicherung, die Krankenfürsorgeeinrichtungen, die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, aber auch für Krankenanstalten mit öffentlich-rechtlichem oder mit gemeinnützigem Träger, den Krankentransport und für Ärzte sowie andere Gesundheitsberufe ab Jahresanfang 1997 eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Die unechte Umsatzsteuerbefreiung liegt dann vor, wenn jemand keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen braucht, jedoch auch nicht berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen. Da eine Vielzahl von Vorleistungen, aber auch die Investitionen, mit Vorsteuern belegt sind, entstehen für die genannten Bereiche Mehrbelastungen in Höhe der künftig nicht mehr abziehbaren Vorsteuern.

Während der EU-Beitrittsverhandlungen wurde von der Bundesregierung festgehalten, daß allfällige Mehraufwendungen aufgrund der Systemumstellung aus dem Umsatzsteuer-Mehraufkommen ausgeglichen werden. Über Höhe und Form dieses Ausgleichs wurde nunmehr in Form des vorliegenden Beihilfenmodells Einvernehmen in einer gemeinschaftsrechtlich unbedenklichen Weise erzielt.

Die Regelungen sind von dem Grundsatz bestimmt, daß die administrativen und verwaltungsmäßigen Vorteile der unechten Befreiung weitestgehend zu nutzen und daher Pauschallösungen anzustreben sind. Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Punkt 14 der Tagesordnung:

Derzeit gibt es verschiedene illegale Versuche, auf den österreichischen Glücksspielmarkt vorzustoßen. Durch die vorliegende Novelle sollen die Interessen des Bundes aus dem Glücksspielmonopol, insbesondere dessen ordnungspolitische Zielsetzungen, geschützt werden und der illegale Zugang zum österreichischen Glücksspielmarkt den neuen, vor allem technologischen Entwicklungen Rechnung tragend, verhindert werden.

Die fortschreitende globale Vernetzung, die in immer stärkerem Maße auch die privaten Haushalte miteinbezieht, die lokale Vernetzung über Kabel-TV-Organisationen, die Digitalisierung traditioneller Medien wie etwa des Fernsehens, schaffen für Anbieter auf dem Glücksspielmarkt unter Außerachtlassung der bestehenden gesetzlichen Regelungen neue Möglichkeiten. Mit vergleichsweise geringem Aufwand läßt sich unter Verwendung der vorhandenen Netzwerke mit einem Schlag ein großer Konsumentenkreis ansprechen.

Aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehenden Einführung neuer Glücksspielangebote unter Nutzung der neuen technologischen Möglichkeiten ist es notwendig, umgehend die gesetzlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß Steuererträge in das Ausland abgezweigt werden und der Spielerschutz nicht mehr gewährleistet ist.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite