Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 153

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Regelung des Pflegekostenzuschusses, wenn Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch genommen wurde, die in keiner Vertragsbeziehung zum Träger der Sozialversicherung steht;

Adaption des Regreßrechtes im Falle der landesfondsfinanzierten Anstaltspflege;

Leistungen der Träger der Sozialversicherung an die Landesfonds.

Soweit keine Verträge mit gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden, bestehen, so sind diese abzuschließen, um eine entsprechende Sachleistungserbringung zu ermöglichen.

Im gegenständlichen Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist jeweils hinsichtlich einzelner Grundsatzbestimmungen in Artikel I, Artikel II, Artikel III und Artikel IV eine Frist von sechs Monaten zur Erlassung von Ausführungsgesetzen der Länder vorgesehen. Für diese Fristen ist gemäß Artikel 15 Abs. 6 B-VG eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.

Der Sozialausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe weiters den Bericht des Sozialausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 29. November betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden.

Die im Artikel I des gegenständlichen Beschlusses enthaltene Novelle zum 1990 geschaffenen Betriebspensionsgesetz berücksichtigt die bisher in der Praxis gewonnenen Erkenntnisse bei der Anwendung des Gesetzes. Von den vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen sind besonders hervorzuheben:

Straffung der Bestimmungen zum Geltungsbereich für Zusagen von Gebietskörperschaften;

Entfall der bescheidmäßigen Genehmigungspflicht von Vertragsmustern;

in Teilbereichen Einbeziehung des Kollektivvertrages als arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung neben der Betriebsvereinbarung und der Einzelvereinbarung nach einem Vertragsmuster;

Ergänzung und Präzisierung der Unverfallbarkeitsbestimmung bei Pensionskassenzusagen;

Vereinfachung der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages bei direkten Leistungszusagen durch Einführung des Teilwertverfahrens;

Überarbeitung der Bestimmungen zur Wertpapierdeckung.

Weiters sind in den in dem vorliegenden Beschluß enthaltenen Novellen zum IESG und zum AVRAG Anpassungsmaßnahmen und Klarstellungen vorgesehen.

Ferner sind in der erwähnten Novelle zum IESG und im BUAG folgende Änderungen vorgesehen:

Einbau der bisherigen Übergangsregelung (Anmerkung: diese erfolgte außerhalb des IESG) betreffend den Ersatz der Abfertigungszahlungen der BUAK durch IAG-Fonds an Bauarbeiter bei Insolvenz ihres letzten Arbeitgebers im Baubereich ins IESG als Dauerrecht;

gleichzeitig Beibehaltung der bisherigen Übergangsregelung, daß die Arbeitgeber im Baubereich den IAG-Zuschlag in selber Höhe zu zahlen haben wie die anderen Arbeitgeber;

Aufhebung der obsolet gewordenen Regelungen über die mögliche Darlehensgewährung an Arbeitgeber, die Arbeiter beschäftigt haben, anläßlich der Einführung der Arbeiterabfertigung, da


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