Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 38

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Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1. den im Artikel I § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 4 sowie § 18 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfassungsbestimmungen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

2. gegen den gegenständlichen Beschluß des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe weiters den Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über den Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b.H. (BVWG-Gesetz).

Der gegenständliche Gesetzesbeschluß trägt dem Umstand Rechnung, daß, in Entsprechung des Koalitionsübereinkommens zwischen der Sozialdemokratischen Partei Österreichs und der Österreichischen Volkspartei vom 11. März 1996, der erfolgreiche Privatisierungskurs der letzten Jahre zügig fortzusetzen ist, wobei auf die Wahrung österreichischer Interessen sowie die Verbesserung der wirtschaftlichen Substanz der Unternehmen Bedacht zu nehmen ist. In allen Dienststellen der öffentlichen Verwaltung sind Ausgliederungen jener Bereiche vorzunehmen, die keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen und effizienter in selbständigen, privatwirtschaftlich organisierten Einheiten geführt werden können. Aufgrund der budgetären Vorgaben ist eine Strukturreform im Bereich der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zu realisieren.

§ 1 des vorliegenden Beschlusses unterliegt gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

Nun erstatte ich den Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über den Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959.

Der vorliegende Gesetzesbeschluß trägt dem Umstand Rechnung, daß im Rahmen der Neuregelung der Bundesgesetze im Zuge eines Selbständigen Antrages gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes das Wasserrechtsgesetz in § 33b Abs. 10, § 33c Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 33g Abs. 1 und 2 geändert wird.

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Schließlich erstatte ich den Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über den Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz über eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959.

Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluß des Nationalrates sollen Änderungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 vorgenommen werden.

Nach Maßgabe des Ergebnisses der Untersuchungen hat der Landeshauptmann, wenn die Ursachen der Schwellenwertüberschreitung nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher oder aber aufgrund von eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Umweltprogrammen oder gleichgerichteten Maßnahmen zur Gänze behoben werden kann, durch Verordnung jene zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen zur verfügen, die sich


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