Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 68

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Beim Abgabenänderungsgesetz 1996 handelt es sich um Ergänzungen zum Strukturanpassungsgesetz. Es wurde ja auch im Ausschuß die Frage gestellt, warum diese notwendigen Ergänzungen nicht gleich berücksichtigt worden sind. Ich möchte dazu sagen, daß in letzter Zeit zweifellos Gesetze in sehr kurzer Zeit entworfen werden. Im Detail beziehungsweise bei der praktischen Umsetzung ergibt sich bei der Durchführung und unter Berücksichtigung von Einzelsituationen immer wieder die Notwendigkeit – und zwar aus einsichtigen Gründen – von Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen. Ich hoffe, daß dies zum Beispiel auch bei der Einführung der Autobahnvignette und der verwaltungsmäßigen Abwicklung für Behinderte in einer vernünftigen Form geschehen wird.

Änderungen scheinen auch dann an der Tagesordnung zu sein, wenn für manche Gruppen aktuelle Anlässe ein Gesetz nicht ihren spezifischen Interessen entsprechend erscheinen lassen. Es ist dies eine Anlaßgesetzgebung, die nicht zu befürworten ist und sich auf die betreffenden Gesetze auf Dauer ohnehin nicht positiv auswirkt.

Bei den hier vorliegenden Gesetzen – es sind Steuergesetze, die sehr ins Detail gehen und auch Fachleute betreffen – handelt es sich um Änderungen, die eine Verbesserung durchführen. Man könnte manche Dinge wahrscheinlich auch auf dem Verordnungsweg und in der praktischen Durchführung erledigen. Ich glaube aber doch, daß diese Änderungen, bevor es zu Unklarheiten oder gar zu Verfahren bis zum Höchstgericht, zum Verwaltungsgerichtshof kommt, vorher ergänzt und damit korrigiert werden sollen. Auch das vorliegende Abgabenänderungsgesetz wirkt sich immerhin auf zwölf Gesetze aus.

Zu den wichtigsten Punkten dieses Gesetzes:

Artikel I, Einkommensteuergesetz: Wenn für Beteiligungen des Anlagevermögens vorher eine Teilwertabschreibung durchgeführt wurde, soll die Wertsteigerung in bestimmten Fällen steuerlich erfaßt werden. Stille Reserven von Beteiligungen an Personengesellschaften oder aus der Veräußerung von Betrieben oder Beteiligung stammend können nicht auf die Anschaffungskosten von Betrieben oder Teilbetrieben übertragen werden. – Ich glaube, das sind logische und wichtige Ergänzungen.

Ein Punkt betrifft die Regelung der Behandlung der Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung bei Lebensversicherung.

Ein weiterer Punkt betrifft die Frage der Besteuerung von Stiftungen.

Weiters ist die Regelung des Verlustabzuges für Verluste zwischen 1989 und 1996 enthalten, wenn bei der Veranlagung für 1996 beziehungsweise 1997 ein steuerfreier Sanierungsgewinn angefallen ist und erst wieder ab 1998 eine vortragsfähige Abschreibung möglich ist.

Im Artikel II, dem Körperschaftsteuergesetz, dreht es sich um die Definition der Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen und die Befreiung dieser Erträge von der Körperschaftsteuer, wobei die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren bestehen muß. Diese Frist ist auch aufgrund eines EuGH-Urteiles notwendig. Umgehungsmöglichkeiten sollen rasch verhindert werden.

Der Artikel III, das Umgründungssteuergesetz, betrifft ebenfalls internationale Schachtelbeteiligungen, bei deren Verschmelzung vortragsfähige Verluste um abzugsfähige Teilwertabschreibungen zu kürzen sind.

Im Artikel IV, dem Gebührengesetz, dreht es sich um ganz logische Dinge, die aber auch geregelt gehören, nämlich zum Beispiel um die Übertragung der Fernseh-, Rundfunkbewilligung auf eine andere Person, zum Beispiel nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder auch bei Wohnungswechsel. Es regelt die Gebühren- und Fälligkeitsdaten im Bereich von Ausspielungen, Sofortlotterien, Wetten und Glücksspielen und Ausspielungen, die dem Glücksspielmonopol nicht unterliegen. Wichtig ist, daß es weiterhin die Gebührenermäßigung von 12 auf 5 Prozent gibt, wenn der Reinertrag für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwendet wird.


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