Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 72

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

7. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz von Verkehrsopfern geändert werden (311 und 449/NR sowie 5379 und 5357/BR der Beilagen)

8. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz – BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wird (312 und 450/NR sowie 5358/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung, über welche die Debatte gleichfalls unter einem abgeführt wird.

Es sind dies: ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz von Verkehrsopfern geändert werden und

ein Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden.

Die Berichterstattung über die Punkte 7 und 8 hat Frau Bundesrätin Kainz übernommen. Ich darf sie um die Berichterstattung bitten.

Berichterstatterin Hedda Kainz: Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Berichte der angesprochenen Beschlüsse des Nationalrates liegen Ihnen schriftlich vor. Ich darf mich also auf die Antragstellung beschränken und darf in beiden Fällen gemäß der Formulierung, die der Rechtsausschuß getroffen hat, den Antrag stellen:

Der Rechtsausschluß stellt nach Beratung der Vorlagen am 17. Dezember 1966 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates sowohl im ersten als auch im zweiten Fall keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte über die zusammengezogenen Punkte ein, die unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Linzer. – Bitte.

13.31

Bundesrat Dr. Milan Linzer (ÖVP, Burgenland): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Umstand, daß wir zurecht eine Liberalisierung unseres Wirtschaftslebens, unserer Wirtschaft und deren Rahmenbedingungen fordern, fordert korrespondierend auch eine Festigung des Konsumentenschutzes, eine Sicherstellung des Verbraucherschutzes. Diesen Forderungen kommen die vorliegenden Gesetzesbeschlüsse auch nach, daher möchte ich sie grundsätzlich auch begrüßen. Ich möchte mich in meinen Ausführungen im wesentlichen aber mit dem Bauträgervertragsrecht beschäftigen.

Meine Damen und Herren! Worum geht es bei diesem Bauträgervertragsrecht? – Der Erwerber von Wohnungen, Bestandsrecht, Baurecht soll geschützt werden, vor allem dann, wenn er Vorauszahlungen leistet. Dies ist hauptsächlich der Fall, wenn Mehrfamilienhäuser errichtet werden, wenn der gemeinnützige, private beziehungsweise gewerberechtlicher Bauträger darauf angewiesen ist, daß er über eine gewisse Zeit die Wohnungswerber erst akquirieren muß.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite