Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 142

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mittlung und Datenabfrage geregelt. Ebenso positiv ist die Erweiterung der Pflicht zur Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister, weil damit eine bessere Information über die Gewerbeausübenden und den Gewerbebetrieb selbst gegeben sein wird.

Darüber hinaus werden in diesem Gesetz auch zahlreiche Klarstellungen und Anpassungen an das geltende EU-Recht beziehungsweise das WTO-Abkommen, also das Abkommen der Welthandelsorganisation, vorgenommen sowie Mängel behoben, die in der Vollzugspraxis der Gewerberechtsnovelle 1992 auftraten. Im besonderen sind dies Regelungen betreffend die Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse und Berufe, Festlegungen der Rahmenbedingungen für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, Regelungen des Marktzutritts für Dienstleistungserbringer aus Nicht-WTO-Staaten sowie die Schließung einer Regelungslücke, die sich dadurch ergeben hat, daß bei fehlender Zuverlässigkeit österreichische Gewerbeberechtigungen zu entziehen waren, ausländische Gewerbetreibende aber nicht entsprechend belangt werden konnten. Die Gewerbebehörde bekommt nun die Möglichkeit, ein bescheidmäßiges Verbot auszusprechen, Arbeiten über die Grenze weiter auszuführen. Weiters wird die verbotswidrige Ausführung von Arbeiten unter Strafsanktion gestellt.

Es gibt auch Erleichterungen bei der Übergabe von Gastgewerbebetrieben. Es wurden neue Berufsverwandtschaften geschaffen und die Tätigkeiten des Fremdenführers und des Reisebetreuers neu geregelt. Ferner gibt es neue Bestimmungen für Immobilienmakler. Schließlich gibt es neue Vorschriften für die Sicherung der Kundengelder und für den Rücktransport von Reisenden bei Insolvenz des Veranstalters einer Pauschalreise. Letztere Bestimmung regelt die Rechte und Pflichten von Reiseveranstaltern, ohne die das Gewerbe gar nicht ausgeübt werden darf. Sie ist daher gewissermaßen mit einem Deckungsstock von Versicherungen vergleichbar.

Nachdem ich Ihnen die Inhalte des gegenständlichen Gesetzes zur Kenntnis gebracht habe, werden Sie meiner einleitenden Feststellung, daß für dieses die Bezeichnung Gewerberechtsnovelle 1996 nicht nur unglücklich gewählt, sondern auch irreführend ist, vermutlich zustimmen. Lassen Sie mich daher zum Abschluß noch einige Bemerkungen zur längst fälligen Reform dieser Gewerbeordnung machen. Das Ziel einer Liberalisierung der Gewerbeordnung – dies ist eine von allen Fraktionen unbestrittene Forderung – ist es, den Zugang zum Gewerbe zu erleichtern und damit den Wettbewerb zu stärken. Durch einen erleichterten Zugang wird die Gründung von Unternehmen angeregt, womit zusätzlich Arbeitsplätze geschaffen werden können. Die Förderung des Wettbewerbs bedeutet für den Konsumenten ein reichhaltiges Angebot, aber auch bessere Qualität zu niedrigeren Preisen.

Aus diesen Gründen erscheint es wichtig, Regulierungen des Zugangs auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Das Streben nach geschützten Märkten durch allzu strenge Zugangsregelungen sollte nicht länger aufrechterhalten bleiben. Das bisherige System des Zugangs beziehungsweise der Gewerbeabgrenzung sollte nach allgemein formulierbaren, ökonomisch vernünftigen Grundsätzen neu geregelt werden. Ökonomisch relevant ist eine Liberalisierung, wenn durch diese die Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Klein- und Mittelbetriebe gefördert wird und die Mobilität der Arbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation vergrößert wird.

Diese Grundsätze wollen die Sozialdemokraten bei den unmittelbar bevorstehenden Beratungen zur Reform der Gewerbeordnung verwirklichen. Wir hoffen, daß diese Gewerbeordnungsreform bis Mitte 1997 komplett ausgearbeitet ist und zum Beschluß erhoben werden kann. Zur vorliegenden Gewerberechtsnovelle möchte ich feststellen, daß dem Antrag des Berichterstatters entsprochen und seitens meiner Fraktion kein Einspruch gegen diese Vorlage erhoben wird. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)

19.06

Präsident Josef Pfeifer: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Gottfried Jaud. – Bitte.

19.06

Bundesrat Gottfried Jaud (ÖVP, Tirol): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Hoher Bundesrat! Die bessere Verfügbarkeit von Daten über Gewerbetreibende und Gewerbebetriebe bedeutet in Zukunft sicherlich einen wesentlichen Vorteil für diesen Wirtschaftszweig. Deshalb ist dieses Gesetz notwendig und nützlich. Außerdem meine ich, daß die


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