Bundesrat Stenographisches Protokoll 622. Sitzung / Seite 114

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Vermieter nach Ablauf der drei Jahre vor die Alternative, entweder auf dem Auszug des Mieters zu beharren oder durch ein unbefristetes Mietverhältnis die Disposition über das Mietobjekt auf unbestimmte, jedenfalls lange Zeit zu verlieren. Dies nahm man offenbar in der Erwartung in Kauf, daß von den neuen Dreijahresfristvertragstypen nicht zuletzt wegen der vorgeschlagenen Abschlagsregelung in der Praxis nur geringer Gebrauch gemacht wurde. Tatsächlich – auch das wurde heute schon gesagt – wurden viele, sicher einige Zigtausende solcher Zeitmietverträge abgeschlossen, die ab März des Jahres 1997 sukzessive auslaufen werden beziehungsweise würden.

Da viele Vermieter nicht gewillt sind, durch ein Belassen des Mieters in der Wohnung ein unbefristetes Mietverhältnis herbeizuführen, wäre ohne ein gesetzgeberisches Einschreiten wohl der allergrößte Teil der Fristmieter zu einem Auszug aus der Wohnung und zur Suche nach einem neuen Mietobjekt genötigt, wobei sie häufig wohl wieder nur befristet mietbare Wohnmöglichkeiten erhalten würden.

Eine von manchen angeregte anlaßbezogene Gesetzesreparatur, beispielsweise durch Schaffung bloß einer Verlängerungsmöglichkeit für derzeit bestehende befristete Mietverträge, würde aber das in Bälde akut werdende Problem in Wahrheit nicht beseitigen, sondern nur um einige Zeit wiederum aufschieben.

Demgegenüber schien es uns sinnvoller, wenn nun einmal der Schritt in Richtung befristete Mietverträge gemacht wurde, eine grundlegende, zeitgemäße Erneuerung der Befristung im Mietrecht einzuleiten. Ich bin überzeugt davon, daß der hier vorgeschlagene Weg einer Flexibilisierung der mietvertraglichen Befristung innerhalb zeitlicher Ober- und Untergrenzen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Mieter nach gesicherter Wohnversorgung – zumindest über überschaubare Zeiträume hinweg – einerseits und den legitimen Interessen der Vermieter an einer mittel- bis längerfristigen Wiederverfügbarkeit ihrer Wohnungen andererseits darstellt sowie eine zukunftsorientierte Perspektive bietet.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das dem Mietrechtsgesetz seit seiner Entstehung innewohnende Grundverständnis, wonach der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit der Regelfall sein soll, bleibt als Prinzip aufrecht und soll durch eine Art Bonus-Malus-System sichergestellt werden, so etwa durch die Bestimmungen über die Befristungsabschläge, wobei deren Staffelung gegenüber einer einheitlichen Abschlagsregelung der Vorzug gegeben wurde, weil es innerhalb der Höchstbefristung Anreiz zu einer im Interesse des Mieters gelegenen möglichst langfristigen Dauer bietet, oder etwa durch Bestimmungen über die für den Vermieter Anreiz bietende Mietzinsnachzahlung bei einer Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.

Den liberalisierten Befristungsmöglichkeiten werden zur Gewährleistung auch künftigen Mieterschutzes eine Reihe von Regelungen zur Sicherung der Rechtsposition der Mieter gegenübergestellt, zum Beispiel die Verlängerung der Fristen für die gerichtliche Mietzinsprüfung und für die Rückforderung überhöhter Mietzinszahlungen – das wurde ebenfalls bereits erwähnt –, die Option des Mieters zur Verlängerung des Mietverhältnisses um ein Jahr, die adaptierten Möglichkeiten zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages durch den Mieter, der damit die Marktgegebenheiten zu seinen Gunsten nutzen kann, und einiges mehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gelten alle diese Bestimmungen auch für Eigentumswohnungen in Althäusern, ausgenommen die höchstzulässige Gesamtbefristungsdauer von zehn Jahren, die künftig weder für Eigentumswohnungen in Althäusern noch für Eigentumswohnungen in jüngeren Häusern gilt.

Abschließend meine ich, daß die vorgelegte Mietrechtsnovelle auf dringende Fragen des Wohnrechts durchwegs sachgerechte, zweckmäßige und großteils auch in die Zukunft weisende Antworten bereithält. Es wird allerdings in den kommenden Jahren genau zu beobachten sein, welche faktischen Auswirkungen von den nunmehrigen Neuregelungen ausgehen werden. Überhaupt aber ist die Fortentwicklung des Wohnrechts im Hinblick auf seine wirtschaftliche und soziale Dimension ein permanenter Diskussionsprozeß, in den sicher auch die heute gemachten weitergehenden Vorschläge und Anregungen seitens des Bundesministeriums für Justiz und des Herrn Justizministers in dessen fortführende Überlegungen einfließen werden. – Herr Präsident! Ich danke für die Worterteilung. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)


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