Bundesrat Stenographisches Protokoll 623. Sitzung / Seite 56

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können stolz darauf sein, daß wir diese Thematik, diese Problematik mit diesem Gesetzesbeschluß in dieser Form geregelt wissen.

Meine Damen und Herren! Den zweiten Gesetzesbeschluß will ich in aller Kürze behandeln, ohne seine Bedeutung abwerten zu wollen. Es geht um die sogenannte Grundstücksdatenbank, die Vermessungsdatenbank, daß wir die Verfahren mittels effizienterer, erfolgreicherer Vorschriften einfacher handhaben können. Hinsichtlich des Grundbuches geht es über eine Änderung der Bestimmungen, um eine sogenannte Löschungsverpflichtung bei Hypotheken.

Die Vermessungsdatenbank ist auch wieder eine Hilfestellung für alle Dienstleistungsunternehmen, die sich damit beschäftigen, vor allem hinsichtlich des Grenz- und Grundsteuerkatasters. Ich darf auch sagen, daß die Bedeutungen des Notars als Urkundenverfasser und als jene Person, die sich vor allem mit Grundstücksdatenbankabfragen oder Grundstücksgeschäften beschäftigt, hier hervorgestrichen wird. Es sind aber nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten umfassend vorgesehen. Eine entsprechende Abfragestelle ist für den Notar als Urkundenverfasser, aber auch als Gerichtsbeauftragter in Verlassenschaftssachen verpflichtend vorgesehen.

Alles in allem dient dieser Gesetzesbeschluß einer effizienteren Arbeit der behördlichen Institutionen, der Gerichte, aber auch der Dienstleistungsunternehmen, vor allem aller Freiberufler und Notare, Vermesser, Ingenieure, Rechtsanwälte, und er dient damit letztlich auch unserer Wirtschaft. – Meine Fraktion wird beiden Beschlüssen gerne die Zustimmung erteilen. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

12.15

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Josef Rauchenberger. Ich erteile ihm das Wort.

12.15

Bundesrat Josef Rauchenberger (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hoher Bundesrat! Seitens des Berichterstatters, aber auch des Vorredners wurde bereits darauf verwiesen, daß die zusammengezogenen Berichte unter Punkt 6 ein Bundesgesetz über den Erwerb von Teilnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen und unter Punkt 7 die Grundbuchsnovelle 1997 beinhalten.

Ich werde in meinem Beitrag dennoch eine Trennung dieser beiden Materien herbeiführen, obwohl beide von Grund und Boden handeln, in der Sache selbst aber dennoch sehr unterschiedliche Bereiche darstellen.

Zum Bundesgesetz über den Erwerb an Teilnutzungsrechten von unbeweglichen Sachen ist grundsätzlich festzustellen, daß es sich dabei um ein für die österreichische Rechtsordnung neues Gesetz handelt, wenn auch schon bisher bestimmte inländische Vorschriften zu einzelnen Regelungsinhalten bestanden. Als positiv zu betrachten ist es, daß mit dieser Vorlage der gesamte Bereich des Time-sharing als eigenes Bundesgesetz unter Berücksichtigung eines EU-konformen Rechtsbestandes verwirklicht werden soll.

Die wirtschaftliche Bedeutung von Time-sharing in Österreich war noch nie aufregend. Sie liegt mit einer Marktdurchdringung bei bescheidenen 0,4 Prozent und ist damit gegenwärtig sogar geringer als beispielsweise in den späten siebziger Jahren, als ein erster Boom ausländischer Anbieter auch bei uns festzustellen war.

Nach einer von der EU erstellten Statistik aus dem Jahre 1992 gab es weltweit 1 796 340 Eigentümer von Time-sharing-Wohnungen, in Österreich waren es lediglich 5 630. In der internationalen Rangordnung standen wir damit an 28. Stelle mit 1,9 Eigentümern von Time-sharing-Wohnungen pro 10 000 Einwohner.

Nach einer von der ÖUTF, das ist die österreichische Vereinigung für Time-sharing- und Ferienclubsysteme, vorgelegten Statistik des Jahres 1994 bestanden weltweit 4 145 Hotels und


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