Bundesrat Stenographisches Protokoll 623. Sitzung / Seite 73

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unfairer Weise Lasten auferlegt würden, ohne daß sie sich dagegen wehren könnten. Der Konsultationsmechanismus stärkt also auch die Einflußmöglichkeiten der Gemeinden.

Es ist mehrfach darauf hingewiesen worden, daß § 9 des Finanz-Verfassungsgesetzes ein tauglicher Ansatzpunkt wäre. So am Rande kam dann beim Zitieren heraus, daß dieser Artikel derzeit nur in eine Richtung wirkt, nämlich dann, wenn der Bund Landesgesetze beeinsprucht, und daß er keinesfalls dann anwendbar ist, wenn der Bundesrat einen Einspruch erheben würde.

Man kann jetzt lange darüber diskutieren – das geschieht auch außerhalb in einer nicht gerade vorteilhaften Weise für uns in der wissenschaftlichen Literatur, in den Landtagen und in den Medien sowieso –, daß wir dieser Aufgabe, im Interesse der Länder oder unter Umständen auch der Gemeinden gegen einen Gesetzesbeschluß Einspruch zu erheben, nicht gerecht würden. Daher waren die Länder unisono der Meinung, daß das dem Gesetzgebungsbeschluß im Nationalrat nachgelagerte Einspruchsverfahren nach den bisherigen Erfahrungen nicht den gewünschten Effekt bringe, sondern daß man sich darauf konzentrieren müsse, die Einhaltung der vorgelagerten Instrumente wirksamer zu machen.

Wir werden über den Inhalt des Vereinbarungstextes, wenn der Nationalrat den entsprechenden Beschluß gefaßt haben wird, noch ausführlich diskutieren können. Man kann über die eine oder andere Formulierung sicherlich streiten – auch auf seiten der Länder und Gemeinden sind Wünsche offengeblieben, das ist gar keine Frage –, die vorgeschlagene Lösung hat aber einen ganz großen Vorteil: Es besteht Einvernehmen darüber. Alle anderen alternativen Vorschläge, die es auch gibt und die auch ihre Vorzüge hätten – das will ich gar nicht in Abrede stellen –, haben das Problem, daß es darüber kein Einvernehmen gibt. Es gibt teilweise nicht einmal in diesem Hause ein Einvernehmen darüber, ob etwa der Bundesrat ein Einspruchsrecht oder ein Zustimmungsrecht hinsichtlich des Finanzausgleichsgesetzes oder von Bundesgesetzen mit Kostenfolgen für andere Gebietskörperschaften haben sollte. Das gibt es nicht einmal hier. Vom Nationalrat, in dem es eine Zweidrittelmehrheit bräuchte, will ich gar nicht reden.

Nun ist natürlich auch mehrfach die Sorge durchgeklungen, wozu man den Bundesrat dann eigentlich noch braucht, wenn er in dieser wichtigen Frage der Geltendmachung von Länderinteressen nicht in der von ihm gewünschten Weise eingebunden sei, wobei noch offengeblieben ist, ob der Bundesrat mehrheitsfähig wäre, einen solchen Wunsch auch tatsächlich ausdrücken zu können.

Wenn wir wollen, bleibt uns mit und neben dem Konsultationsmechanismus ein reiches Betätigungsfeld, und ich denke, daß die Länder sehr glücklich wären, wenn wir uns in einer wirkungsvollen Weise damit auseinandersetzten.

Zum einen müssen wir sehen, daß der Konsultationsmechanismus weder im Bundes-Verfassungsgesetz noch im Finanz-Verfassungsgesetz verankert wird. Er ist auch jederzeit kündbar, teilweise sogar mit einer etwas merkwürdigen Kündigungsautomatik. Eine dauerhafte Einflußnahme der Länder auf die Bundesgesetzgebung ist damit also noch nicht verbunden.

Zusätzlich muß man sehen, daß die Wirkungen des Konsultationsmechanismus vom Bund durch seine starke Stellung beim Finanzausgleich – es handelt sich immerhin nur um ein einfaches Bundesgesetz – nachträglich beeinflußt werden könnten, weil bei jedem neuen Finanzausgleich die bisher angefallenen Kostenersätze eingerechnet werden und die Länder natürlich keine Gewähr haben, daß das vollständig geschieht.

Weiters kommt zum Tragen, daß eine ganze Reihe von Fällen vom Konsultationsmechanismus ausgeschlossen ist. Das sind etwa Gesetze mit im Einzelfall geringer Kostenbelastung, die sich im Laufe der Zeit allerdings summieren könnten und durchaus eine Herausforderung für den Bundesrat sein könnten, zu sagen, in der Summe ist jetzt die Leistungskraft der Länder und Gemeinden doch überschritten, obwohl es in jedem Einzelfall nicht geltend zu machen war.

Es sind auch alle die Länder ebenfalls sehr maßgeblich berührenden Steuergesetze nicht erfaßt, die einen großen Teil der Bundesgesetzgebung ausmachen, und es sind Kostenbelastungen


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