Bundesrat Stenographisches Protokoll 624. Sitzung / Seite 122

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Steiermark, Kärnten und Niederösterreich sehr sachlich führen sollten. Die einen oder anderen versuchen nämlich, tagespolitische Pyrrhussiege zu erreichen. Das behaupte ich zumindest. Wenn wir diese Diskussion jedoch sachlich führen, könnten alle zu der Erkenntnis kommen, daß dieser Semmering-Basistunnel tatsächlich eine Notwendigkeit ist. Jeder – das behaupte ich mit allem Nachdruck –, der gegen den Semmeringbahntunnel ist, ist für mehr Verkehr auf der Straße!

Ich bitte Sie auch für die Zukunft um Unterstützung! – Danke sehr. (Beifall bei der SPÖ.)

17.07

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Helga Markowitsch. Ich erteile es ihr.

17.07

Bundesrätin Helga Markowitsch (SPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Die hier zu behandelnde, sehr umfangreiche Novelle des Schiffahrtsgesetzes 1990 wurde zum Anlaß genommen, die gesamte Rechtsvorschrift aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit neu herauszugeben.

Vorrangig war, die Umsetzung internationaler Vorschriften zu berücksichtigen: etwa betreffend den Entfall der Erstüberprüfung bei der Zulassung CE-gekennzeichneter Sportboote, die komplette Neufassung des Teiles Schifführung, die Schaffung einer umfassenden Verordnungsermächtigung und die Aufnahme zahlreicher spezifischer Bestimmungen.

Die seit Inkrafttreten des Schiffahrtsgesetzes 1990 gewonnenen Erfahrungen wurden eingearbeitet: Erstens erfolgte die Aufnahme raftingspezifischer Bestimmungen. Zweitens wurde eine 0,8-Promille-Grenze für Schiffsführer in Verbindung mit der Schaffung der Möglichkeit der vorläufigen Abnahme des Befähigungsausweises – für gewerbsmäßige Schiffahrt gilt ja die 0,1-Promille-Grenze – eingeführt. Drittens wurden Verfahrenserleichterungen und Verwaltungsentlastungen vorgenommen. Zum Beispiel entfallen die Notwendigkeit einer Benützungsbewilligung für Sportanlagen, der behördlichen Überprüfung von Schiffahrtsanlagen bei Vorlage eines Gutachtens, eines Ingenieurkonsulenten oder einer Klassifikationsgesellschaft vor Ablauf der Überprüfungsfrist.

Die wiederkehrende Überprüfung von Fähranlagen ist nicht mehr jährlich, sondern nur mehr in Drei-Jahres-Abständen notwendig. Die behördliche Eichung entfällt, es gibt keine Eichpflicht mehr für Fahrzeuge auf Nichtwasserstraßen und für Fahrgastschiffe.

Es erfolgt die Ex-lege-Anerkennung von EWR-Zulassungsurkunden und Befähigungsausweisen.

Die wiederkehrende Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung der Inhaber von Kapitänspatenten und 20-Meter-Schiffsführpatenten wird nicht mehr alle sieben Jahre ab Ausstellung, sondern erst ab dem 65. Lebensjahr vorgeschrieben.

Letzter Punkt: Die behördliche Genehmigung von Schiffsführerschulen wurde erheblich erleichtert.

Meine Fraktion gibt der vorliegenden Schiffahrtsgesetz-Novelle gerne ihre Zustimmung. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

17.10

Vizepräsident Jürgen Weiss: Nunmehr hat sich Herr Bundesminister Dr. Einem zu Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.

17.10

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem: Herr Präsident! Hoher Bundesrat! Ich möchte nur zu einem Punkt, der heute eigentlich nicht wirklich Gegenstand der Verhandlungen gewesen ist, kurz eine Anmerkung machen.


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