Bundesrat Stenographisches Protokoll 626. Sitzung / Seite 119

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Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Protokoll (556 und 661/NR sowie 5441/BR der Beilagen)

14. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 17. April 1997 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Protokoll (585 und 662/NR sowie 5442/BR der Beilagen)

15. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 17. April 1997 betreffend ein Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen) samt Vorbehalten (558 und 664/NR sowie 5443/BR der Beilagen)

Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wir gelangen nun zu den Punkten 10 bis 15 der Tagesordnung, über welche die Debatte ebenfalls unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen,

ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen,

ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen,

ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Protokoll,

ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Protokoll sowie

ein Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen) samt Vorbehalten.

Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Josef Rauchenberger: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hoher Bundesrat! Die schriftlichen Berichte liegen vor. Ich darf mich daher auf jene Passagen beschränken, die der Beschlußerfordernis dienen.

Zum Bericht über das Abkommen mit Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen darf ich ausführen, daß der gegenständliche Staatsvertrag gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend ist. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz erforderlich.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 5. Mai 1997 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.


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