Bundesrat Stenographisches Protokoll 628. Sitzung / Seite 57

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

stehen. Für weniger qualifizierte Arbeiten sollen jene Personen herangezogen werden, die bereits in Österreich leben.

Meiner Auffassung nach folgt das neue Fremdenrecht diesen richtigen Grundsätzen: Integration vor Neuzuwanderung und verbesserte Integration durch erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Unverändert bleibt der Grundsatz, daß ein Zuzug nur im Rahmen der von der Bundesregierung jährlich zu beschließenden Quotenverordnung möglich sein wird. Im Zuge des neuen Fremdenpakets kommt es auch zu einer nachhaltigen Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs.

Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Lassen Sie mich auf einige Punkte des Fremdengesetzes eingehen. Für uns als Ländervertretung ist insbesondere interessant, daß das Mitbestimmungsrecht der Länder bei der Festlegung der Jahresquote wesentlich verbessert wird. Das heißt, die Quote darf durch die Bundesregierung nur mit Zustimmung des Landes höher als beantragt festgelegt werden.

Integration vor Neuzuwanderung – dieser Grundsatz wird auch bei Saisonarbeitskräften umgesetzt. In erster Linie sollen jene Personen als Saisonarbeiter herangezogen werden, die bereits in Österreich aufhältig sind. Damit wird – zumindest für eine beschränkte Dauer – ein Zugang zum Arbeitsmarkt und damit eine verbesserte Integrationsmöglichkeit geschaffen. In diesem Zusammenhang sind auch die Rotationsarbeitskräfte zu nennen, da ein Interesse der Wirtschaft besteht, Regelungen für Personen zu finden, die zur Ausbildung in Österreich sind. Auch bei den Studenten konnte eine Regelung gefunden werden, damit es für sie keine Quote mehr gibt.

Der Familiennachzug wird in der Richtung verbessert, daß neu Zuziehende das Recht haben, die Familie – selbstverständlich unter Einrechnung in die Quote – mitzunehmen. Dadurch können in Hinkunft lange Wartefristen vermieden werden. Für den Familiennachzug wird es weiterhin eine eigene Quote geben. Neben dem Ehepartner sollen in erster Linie Kinder bis zum 14. Lebensjahr nachziehen können. Das halte ich auch aus christdemokratischer Sicht für eine sinnvolle Lösung.

Im Zusammenhang mit der Aufenthaltsverfestigung ist vorgesehen, daß Personen, die bereits fünf Jahre in Österreich einer Arbeit nachgegangen sind, vor einem Aufenthaltsverbot geschützt werden. Es ist aber selbstverständlich, daß dieses Recht verfällt, wenn sie in diesem Zeitraum straffällig geworden sind.

Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Im Gegensatz zu meinem Vorredner Dr. Bösch vertrete ich die Auffassung, daß dieses Integrationspaket zu Recht den Namen "Integrationspaket" verdient, da Familienangehörige nach Ablauf von vier Jahren ein selbständiges Aufenthaltsrecht bekommen, auch wenn ihre Ehe geschieden wird, und da Familienangehörige im Rahmen der 9-Prozent-Quote nach dem Ausländerbeschäftigungsrecht Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt bekommen.

Lassen Sie mich noch auf einige wesentliche Änderungen im Asylgesetz eingehen. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß viele Personen nach illegaler Einreise erst in Österreich um Asyl ansuchten, obwohl in vielen Fällen von vornherein keine Aussicht auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention bestand. Da es nach Ablehnung des Asylantrags oft nicht möglich war, diese Personen entweder in ihre Heimat oder in einen Drittstaat, in dem sie vor Verfolgung sicher gewesen wären, abzuschieben, sind sie ohne legalen, aufenthaltsrechtlichen Status in Österreich geblieben und gelten hier als De-facto-Flüchtlinge.

Diesem Problem soll im neuen Asylgesetz durch Asylantragsstellung an der Grenze begegnet werden. Dem Asylwerber soll eine Einreise nur dann gestattet werden, wenn eine direkte Einreise vorliegt, wenn er also nicht bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war und dort einen Asylantrag hätte stellen können. Ferner wird vor Ermöglichung der Einreise auch geprüft, ob der Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Unbegründet wäre er etwa dann, wenn der Antragsteller selbst wirtschaftliche Gründe für seine Flucht angibt, wenn nach allgemeiner Erfahrung im Fluchtstaat keine Verfolgungssituation herrscht oder wenn der Antragsteller an seiner Identitätsfeststellung nicht mitwirkt. Diese Fragen werden vom Bun


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite