Bundesrat Stenographisches Protokoll 633. Sitzung / Seite 13

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kann Koalition nicht sein, daß wir Gesetze beschließen, die in sich unschlüssig sind, die nicht klar sind! Heute liegt wieder eine Vorlage vor zu 0,5/0,8 Promille, Führerscheingesetz, wo wir das letzte Mal hier im Haus gesagt haben: Bitte, geben wir das weg! Wahren wir die Würde des Hauses und schauen wir uns das genauer an! – Nein, wir haben es nicht getan.

Ich bin noch nicht ganz so hoffnungslos. Vielleicht wird relativ schnell die Zeit kommen müssen, nämlich wenn die Existenz des Föderalismus und des Bundesrates bedroht ist, daß Sie sich diese Vorgangsweisen nicht mehr bieten lassen. Darum, meine Damen und Herren, ersuche ich Sie! Ich ersuche Sie natürlich auch, dem, was mein Vorredner, Kollege Bösch, ausgeführt hat, zuzustimmen, nämlich daß es zur Vertagung der von ihm genannten Tagesordnungspunkte kommt. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

9.24

Präsident Dr. Günther Hummer: Wünscht noch jemand das Wort? – Herr Vizepräsident Jürgen Weiss. Ich erteile ihm das Wort.

9.24

Bundesrat Jürgen Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Der von Herrn Dr. Tremmel angestellten Diagnose ist aus meiner Sicht nicht viel hinzuzufügen. (Beifall bei Bundesräten der ÖVP und bei den Freiheitlichen.)

Auch die Therapie scheint mir passend zu sein, nämlich daß man etwas dagegen unternehmen müsse. Nur bei der konkreten Rezeptur habe ich eine andere Meinung, weil mir die Neben- und Folgewirkungen des von Ihnen vorgeschlagenen Rezeptes zu gravierend sind, als daß mir dieses Rezept schmecken würde.

Sie haben gestern ja auch in einem Ausschuß schon ein bißchen den Finger darauf gerichtet, als Sie einen Vertagungsantrag gestellt hatten, und dann dem Gesetzesbeschluß selbst wegen seines notwendigen Inhaltes dann auch konsequenterweise zugestimmt hatten. So geht das in vielen anderen Fällen auch, wo ich an der Vorgangsweise durchaus Kritik übe, mich aber doch der Einsicht beuge – nicht gerne, aber doch –, daß diese Gesetze tatsächlich in Kraft treten sollten, weil es das kleinere Übel ist, sich dazu zu bekennen.

Ich möchte aus diesem Anlaß aber einige grundsätzliche Anmerkungen machen. Das Sozialrechtsänderungsgesetz und das erste Budgetbegleitgesetz sind heute beziehungsweise morgen die einzigen Tagesordnungspunkte von insgesamt 37 Punkten, für die ein Mindestmaß an Vorbereitungszeit zur Verfügung stand. Die Gründe dafür, warum diese Vorbereitungszeit besonders lang war, nämlich die Vertagung von der letzten Sitzung auf heute, sind bekannt und haben an sich mit diesem Thema nichts zu tun. Selbst aber, wenn sie bereits bei der letzten Sitzung behandelt worden wären, hätten sie den vom Bundesrat im allgemeinen angelegten Maßstäben entsprochen, weil sie von der Bundesregierung dem Nationalrat frühzeitig vorgelegt worden waren. Das soll angesichts der bei diesen beiden Gesetzen besonders schwierigen Rahmenbedingungen ausdrücklich anerkannt werden.

Alle anderen Gesetzesbeschlüsse und Staatsverträge sollen bereits am 1. Jänner in Kraft treten und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden können, obwohl sie vom Nationalrat erst vor wenigen Tagen beschlossen wurden. Nach Artikel 42 des Bundes-Verfassungsgesetzes steht dem Bundesrat für die Entscheidung, keinen Einspruch zu erheben, ein Zeitraum von acht Wochen zur Verfügung. Das entspricht genau jenem Zeitraum, der nach Artikel 98 Bundes-Verfassungsgesetz der Bundesregierung für Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage eingeräumt ist. Diese acht Wochen werden von der Bundesregierung in der Praxis, von Einzelfällen abgesehen, wie jetzt auch zu Jahresende, wo man diese Frist auf vier oder sechs Wochen reduziert, auch durchwegs in Anspruch genommen. Dies wird mit der nötigen Befassung der betroffenen Bundesministerien begründet. In einer Anfragebeantwortung vom 12. September 1995 hatte der Bundeskanzler sogar hingewiesen, daß die derzeit zur Verfügung stehende Zeit von acht Wochen schon knapp bemessen sei.

Dieser auf Bundesebene notwendigen Koordinierung entspricht bei uns die Notwendigkeit, die Länder über die von ihnen sonst vor der Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht bekannt


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