Bundesrat Stenographisches Protokoll 633. Sitzung / Seite 76

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Zu Tagesordnungspunkt 9:

Der gegenständliche Gesetzesbeschluß beruht auf einem Antrag des Finanzausschusses des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR im inhaltlichen Zusammenhang der dort verhandelten Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Luftfahrtgesetz, das Schiffahrtsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Zu Punkt 10:

Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist es, daß die Wiener Börse auch nach Einführung des Euro weiter Hauptmarkt für österreichische Aktien sein soll und verstärkt internationale Investoren anspricht, um sie für die Veranlagung in österreichischen Aktien zu gewinnen. Der österreichische Kapitalmarkt soll insgesamt gestärkt werden.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Zu Punkt 11:

Seitens der Europäischen Kommission wurde gegen Österreich im Hinblick auf einige Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 über den Großhandel mit Tabakerzeugnissen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und eine begründete Stellungnahme nach Artikel 169 des EG-Vertrages übermittelt, in der eine Diskriminierung neu auftretender Großhändler behauptet wird.

Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist eine Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996 im Sinne der rechtlichen Bedenken der Europäischen Kommission, die Vermeidung eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof und die Beibehaltung des für den Groß- und Kleinhandel festgeschriebenen Systems.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 1997 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Zu Punkt 12:

Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist es, eine EG-Rechtskonformität und eine leichtere Vollziehbarkeit herzustellen, das Informatikverfahren rechtlich abzusichern sowie den Forderungen des EG-Rechtes in der vom Verwaltungsgerichtshof angemahnten Form zu entsprechen und ein eigenes Rechtsbehelfsverfahren zu schaffen.

Da die im Artikel I Z 33 § 85d Abs. 7 enthaltene Verfassungsbestimmung die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nicht einschränkt, bedarf sie nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Punkt 13:

Um die weitere Gewährung von Darlehen aus Mitteln des Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank sicherzustellen, ist eine Wiederauffüllung der Fondsmittel erforderlich. Am 22. März 1997 wurde die Resolution über die 6. Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank vom Gouverneursrat der Asiatischen Entwicklungsbank angenommen.


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