Bundesrat Stenographisches Protokoll 633. Sitzung / Seite 78

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In diesem Zusammenhang stelle ich meine zweite Frage: Stimmt es tatsächlich, daß bei dieser Betriebsprüfung festgestellt worden ist, daß aufgrund des damals noch geltenden Rechtes – es ist eigentlich das auch noch heute geltende, weil wir erst heute die Zustimmung geben, daß es geändert wird – diese Kreditkartenfirma – eine sehr prominente Kreditkartenfirma – vorschriftswidrig für eingegangene Rechnungen für Investitionen, aber insbesondere auch für Rechnungen für den gigantischen Werbeaufwand dieser Firma – man spricht von einem dreistelligen Millionenbetrag – einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat und dazu eigentlich nicht berechtigt gewesen ist?

Ich frage jetzt nicht das Finanzministerium, ob da vielleicht irgendein Spitzenbanker im Finanzministerium aufgetaucht ist und interveniert hat. Ich frage auch nicht, wer das gewesen sein könnte, denn das würde sicher nicht beantwortet werden. Ich kann mir auch fast nicht vorstellen, daß es da so enge Verbindungen zwischen dem Finanzministerium und den Spitzenbanken, die an diesen Kreditkartengesellschaften beteiligt sind, gibt. Inzwischen haben auch einige Abgeordnete der Volkspartei bemerkt, daß die damalige Entscheidung mit der CA vielleicht doch nicht so gescheit war, weil man damit Strukturen geschaffen hat, die auf Jahrzehnte hinaus wirken, die einfach fixiert sind.

Tatsache ist, meine Damen und Herren, daß man im Finanzministerium einen Ausweg gesucht hat, und man hat sich zunächst einmal auf die 6. Richtlinie, also eine EU-Richtlinie, bezogen und gesagt: Wir können tätig werden, weil diese Option nach dem EU-Recht aufgrund dieser Richtlinie vorgesehen ist. Da heißt es: Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren. Die Mitgliedstaaten können den Umfang des Optionsrechtes einschränken, bestimmen, die Modalitäten der Ausübung festlegen.

Das heißt, die EU-Richtlinie sagt nicht, das muß so sein, sondern sie sagt, das kann so sein, Herr Staatssekretär! Es steht drinnen "können". Es wird die Möglichkeit eingeräumt, das zu tun. – Das ist soweit noch richtig. Die EU bietet auf jeden Fall diese Möglichkeit.

Jetzt geht es darum, was wir heute gemeinsam mit Ihnen, meine Damen und Herren, beschließen sollen. Wenn Sie den Gesetzestext zum Umsatzsteuergesetz lesen, wird Ihnen gar nichts auffallen. Ich kann es mir nicht vorstellen, es sei denn, Sie beschäftigen sich wirklich sehr intensiv damit. Dort heißt es im § 3 Abs. 2 unter anderem: "Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6" und so weiter im Prinzip "steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln." Behandelt ein Unternehmer einen Umsatz, der an sich steuerfrei wäre, steuerpflichtig, so unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1, das heißt, es gibt dann einen Vorsteuerabzug. Das ist etwas, bei dem man sich sehr viel Geld holen kann.

Man liest das so, liest auch drüber, es kommt da wohl irgendwo einmal das Wort "Kreditkarten" vor, und das ist schon höchst ungewöhnlich, daß man das für einen ganz bestimmten, ganz konkreten Anlaß ins Gesetz hineinschreibt, daß man schreibt, ich mache jetzt eine Bestimmung genau für die Kreditkartenfirmen. Das ist auch aufklärungsbedürftig. Warum ist das wirklich so?

Der Herr Staatssekretär hat sich intensiv damit beschäftigt und hat dafür eine rechtstheoretisch sicher richtige Begründung geliefert, daß es bei Kreditkartengesellschaften zwei Leistungsmöglichkeiten gibt: einerseits die Kreditgewährung an den Karteninhaber – der bezahlt das erst später, er bekommt quasi einen Kredit –, und die zweite Facette ist eine Kreditsicherung. Das heißt, die Kreditkartenfirmen übernehmen die Kreditsicherung, was natürlich nicht immer stimmt, nämlich dann nicht, wenn die Banken eine komplette Ausfallshaftung übernehmen. Wie Sie wissen, ist das bei einigen Kreditkartenfirmen so, daß die Bank, wenn sie das unterschreibt, daß jetzt jemand eine Goldene Visa-Karte hat, dafür haftet.

Die Konstruktion, daß damit wirklich eine Kreditsicherung verbunden ist, daß hiefür die Kreditkartengesellschaft ein Disagio nehmen kann und sich dieses Disagio auf eine Vermittlungsleistung bezieht und daher umsatzsteuerpflichtig ist und daß man daher einen Vorsteuerabzug hat, mag rechtstheoretisch richtig ist sein. Dennoch ist das Ganze für uns Freiheitliche aber doch befremdlich, meine Damen und Herren! Ich hoffe, es gibt auch in der Volkspartei zumindest noch ein paar Herrschaften, die darüber nachdenken!


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