Bundesrat Stenographisches Protokoll 633. Sitzung / Seite 116

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Mit dem vorliegenden Postgesetz wurde diese klare Trennung zwischen den Postbehörden, nämlich dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und dem ihm unterstehenden Postbüro, auf der einen Seite und der Post und Telekom Austria AG beziehungsweise weiteren Anbietern auf der anderen Seite geschaffen. Die Post im landläufigen Sinne, wie wir sie kennen, hat also keinen behördlichen Charakter mehr und ist nur mehr ein Anbieter unter mehreren, wenn auch mit einer Sonderstellung, die ich noch erwähnen werde.

Die Rechtsbeziehung zwischen der Post und den Kunden ist nunmehr auf privatrechtliche Ebene umgestellt. Um aber die unverzichtbare flächendeckende Postversorgung zu garantieren, den sogenannten Universaldienst, also dafür zu sorgen, daß in den "hintersten Graben" unseres Bundesgebietes noch ein Brief zugestellt wird beziehungsweise eine Bergbauernwitwe ihre Rente bekommt, dient unter anderem dieses Gesetz, eben das vorliegende Postgesetz.

Damit die Post und Telekom Austria AG in der Lage ist, den "Universaldienst" anzubieten, wurde der sogenannte reservierte Dienst geschaffen. Ganz allgemein formuliert umfaßt der reservierte Dienst Postdienstleistungen, die einem bestimmten Betreiber vorbehalten sind. Der reservierte Dienst umfaßt folgenden Bereich, nämlich Briefsendungen mit persönlicher Anschrift bis 350 Gramm – mit einigen Ausnahmen. Dieser reservierte Postdienst entspricht den Vorgaben der Europäischen Union. Der reservierte Postdienst hat den bundesweiten Universaldienst zu finanzieren.

Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich zu diesen grundsätzlichen Ausführungen zum Postgesetz einige Bemerkungen aus persönlicher Sicht anschließen. Bedingt durch die im Vorjahr eingetretenen Veränderungen, nämlich die angesprochene Ausgliederung der Post- und Telegraphenverwaltung, ist es zu enormen Verunsicherungen bei den Bediensteten der PTA gekommen. Diese Verunsicherungen wurden mir von mehreren Betroffenen persönlich mitgeteilt. Aufgrund der Umstände, die ich in der Folge noch ausführlicher darstellen werde, sorgen sich sehr viele Postbedienstete darüber, ob die Unternehmensstrategie, die das neue Postmanagement verfolgt, tatsächlich die Interessen der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und des Gesetzgebers vertritt.

Attraktiv und halbwegs kostendeckend durchzuführen ist der Universalpostdienst nur in den Ballungsräumen. Der Postdienst am Land, also in dünn besiedelten Gebieten, kann nur defizitär sein. Gerade hier ist die Post und Telekom Austria AG noch äußerst intensiv bemüht, die Kosten zu senken.

Meine Damen und Herren! Ich wohne in einer Landgemeinde mit 600 Einwohnern. Wir haben die Effizienzsteigerung der Post bereits zu spüren bekommen. Die Öffnungszeiten unseres Postamtes wurden eingeschränkt. Ein altgedienter Briefträger geht mit Jahresende in Pension, sein Dienstposten wird wahrscheinlich nicht mehr nachbesetzt werden. Damit fällt im Postamt die Zustellung weg, die in Hinkunft vom Postamt aus der Bezirksstadt durchgeführt werden muß. Mit dem Wegfall der Zustellung wird der Dienstplan aber noch weiter beschnitten, und in der Folge ist mit der Schließung des Postamtes in naher Zukunft zu rechnen. Beispiele für diese Vorgangsweise gibt es bei uns im Bezirk bereits mehrere.

Die Folge ist aber dann, daß den Bewohnern meiner Gemeinde in Hinkunft der Zugang zu den Postdienstleistungen nur mehr mit einer Anfahrt von mindestens sieben Kilometern möglich ist – und das nicht etwa aus einer entlegenen Talschaft heraus, sondern aus einem geschlossenen Siedlungsraum. Zusätzlich befindet sich in unserer Gemeinde noch ein Landeskrankenhaus mit einer durchschnittlichen Patientenzahl in der Höhe von rund 300. Diese Vorgangsweise kann man gegenüber den jungen und aktiven Bürgern vertreten. Was machen aber unsere älteren Mitbürger? Was machen die Patienten des Krankenhauses?

So wie die Post und Telekom Austria AG in meiner Gemeinde, in meinem Bezirk vorgeht – das nehme ich an –, wird sie es wohl auch in anderen ländlichen Gebieten tun, eben um Kosten zu sparen.

§ 4 Abs. 3 des Postgesetzes räumt dem Verkehrsminister die Möglichkeit ein, per Verordnung – ich zitiere – die den Bedürfnissen der Kunden entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangs


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