Bundesrat Stenographisches Protokoll 634. Sitzung / Seite 70

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geben ist, praktisch gleichbleibt. Hier gibt es nur eine Erhöhung von 50 000 S auf euro-konforme 52 000 S.

Neu ist, daß bis zu einer Grenze von 260 000 S, also künftig etwa 20 000 Euro, keine außerordentliche Revision zum Obersten Gerichtshof zulässig sein soll. Der in zweiter Instanz unterlegenen Partei soll in derartigen Fällen aber die Möglichkeit zukommen, nach einem Unzulässigkeitsausspruch an die zweite Instanz einen Antrag zu richten, daß die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes mittels einer ordentlichen Revision doch zugelassen werden soll. (Präsident Dr. Hummer übernimmt den Vorsitz.)

Weiters ist dabei darauf zu verweisen, daß in einem solchen Fall das Gericht in zweiter Instanz keinesfalls willkürlich eine Abänderung eines Anspruches ablehnen kann, da bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit einer Amtshaftung durchaus gegeben wäre.

Zusammenfassend darf ich daher zur Problematik im Zugang zum Obersten Gerichtshof festhalten: Der Zugang zum OGH wird im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage nur unwesentlich eingeschränkt. Gleichzeitig dürfte es jedoch aufgrund der in der Vorlage vorgesehenen Regelung und im Gegensatz zur aktuellen Situation künftig zu einer spürbaren Entlastung des Obersten Gerichtshofes kommen.

Dieser Umstand unterstützt meines Erachtens viel stärker die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung und überwiegt die möglicherweise eintretende, jedoch unwesentliche Einschränkung.

Hinweisen möchte ich abschließend auch noch darauf, daß im Justizausschuß des Nationalrates eine Entschließung gefaßt wurde, wonach der Bundesminister für Justiz ersucht wird, "dem Nationalrat bis Ende Februar 2001 einen Bericht über die in den Jahren 1998 bis 2000 zu beobachtenden durchschnittlichen Anfallszahlen an ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln und die daraus resultierenden Belastungen beim OHG sowie der an die Oberlandesgerichte und Landesgerichte gerichteten Anträge auf Änderung der Ansprüche über die Zulassung einer Revision oder eines Revisionsrekurses, aufgegliedert nach den vier Oberlandesgerichtssprengeln, einschließlich der Art der Erledigung dieser Anträge, vorzulegen".

Mit der Umsetzung dieser Entschließung ist eine zusätzliche parlamentarische Möglichkeit dafür gegeben, in einigen Jahren zu überprüfen, inwieweit sich die vorliegende Reform betreffend Zugang zum Obersten Gerichtshof tatsächlich bewährt hat. – Für meine Fraktion kann ich demnach mit gutem Gewissen festhalten, daß wir dem Antrag, gegen das vorliegende Gesetz keinen Einspruch zu erheben, zustimmen werden. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

13.34

Präsident Dr. Günther Hummer: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesminister Dr. Nikolaus Michalek. Ich erteile es ihm.

13.34

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist schon erwähnt worden, daß die erweiterte Wertgrenzen-Novelle nicht bloß Regelungen zur Anpassung der in verschiedenen Gesetzen und nicht nur in den Gerichtszuständigkeitsvorschriften enthaltenen Wertgrenzen enthält, sondern darüber hinaus auch durchaus beachtliche zusätzliche Regelungen in den verschiedensten Bereichen, insbesondere im Zivilverfahrensbereich.

Was die eigentliche Anpassung anlangt, darf ich Ihr Augenmerk darauf lenken, daß wir versucht haben, bei der im wesentlichen indexgemäßen Anpassung Euro-orientiert vorzugehen. Das heißt, daß, wenn die spätere Umstellung mit 1. Jänner 2002 erfolgen soll, ohne weitreichende innere Wertveränderungen auf runde Euro-Beträge einfach umgestellt werden kann.

Was die Anhebung der bezirksgerichtlichen Zuständigkeitsgrenze anlangt, möchte ich gerade hier im Bundesrat darauf hinweisen, daß das wiederum ein Schritt ist, die Bedeutung der Bezirksgerichte als Eingangsgerichte herauszustreichen. Ich darf aber doch auch sagen, daß wir


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